Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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Welches Mass an Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Tieres von jedem verlangt werden<br />
soll, hängt von der speziellen Situation ab. Ausschlaggebend sind vor allem die persönlichen<br />
Umstände desjenigen, der mit Tieren umgeht, sowie die Frage, wie weit ihm ein normgemässes<br />
Verhalten gegenüber dem Tier zugemutet werden kann. Nach der Formulierung des<br />
Gesetzes muss von jedermann erwartet werden, dass er sich seinen Verhältnissen entsprechend<br />
intensiv und in tiergerechter Weise für die Bedürfnisse und das Wohlbefinden<br />
von Tieren einsetzt.<br />
Wer beispielsweise ein Tier im Strassenverkehr anfährt, ist gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet,<br />
den angerichteten Sachschaden dem Tierhalter zu melden oder die Polizei zu verständigen.<br />
Neben diesen Pflichten des Strassenverkehrsgesetzes verpflichtet das Tierschutzgesetz<br />
(vgl. Art. 29 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 TSchG) den Unfallverursacher, für die allenfalls<br />
nötige Betreuung des tierischen Unfallopfers zu sorgen (zum Tierarzt bringen bzw. bei Wildtier<br />
Tierhüter oder Jagdberechtigten verständigen, Suche nach dem verletzten Tier usw.). Diese<br />
Pflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um ein Haustier oder ein Wildtier handelt.<br />
Dass die Nichtbeachtung der Vorschriften des TSchG im Strassenverkehr ebenfalls unter<br />
Strafe steht (vgl. Art. 29 Abs. 2 TSchG), ist weitgehend unbekannt. Das mutwillige Über- oder<br />
Anfahren von Tieren ist als vorsätzliche Tierquälerei strafbar 44 . Wird ein Tier aus Unachtsamkeit<br />
angefahren, liegt allenfalls, wenn der Unfall vermeidbar war, eine ungerechtfertigte Zufügung<br />
von Schmerz vor (Art. 2 Abs. 3 TSchG), und die Bestrafung erfolgt gemäss Art. 29 Ziff. 2<br />
TSchG.<br />
2.1.2 Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren<br />
Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 2 TSchG)<br />
Aufgrund der gewerblichen Nutzung von Tieren besteht die Gefahr, dass Tiere Gegenstand<br />
übermässiger Ausbeutung werden. In der industriellen Massentierhaltung werden häufig alle<br />
natürlichen Verhaltensweisen blockiert, um dadurch einen besonders grossen Nutzwert zu erzielen.<br />
Ohne Notwendigkeit wird das Leben von Tieren bei Tierversuchen häufig einem übersteigerten<br />
Sicherheits- und Gesundheitsbedürfnis geopfert. Häufig werden Tiere als Kinderspielzeug,<br />
als Objekte der Eitelkeit oder zur Verhätschelung gehalten, ohne ihre artgemässen<br />
Bedürfnisse zu befriedigen.<br />
Als in der Praxis häufiges Beispiel einer vermeidbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens<br />
von Tieren innerhalb eines legitimen Verwendungszwecks sei etwa die Haltung von Mastkälbern<br />
in engen Einzelboxen erwähnt, was sozialen Kontakt zwischen den Tieren weitgehend<br />
verunmöglicht, so lange sie noch klein sind. Zwar hat die am 1.7.1997 in Kraft getretene Revision<br />
der TSchV die gröbsten Haltungsmängel beseitigt (vgl. Art. 16, 16a und 17 TSchV), doch<br />
als „artgerecht“ kann eigentlich nur eine Muttertierhaltung angesehen werden.<br />
Unter Wohlbefinden versteht man einen Zustand körperlicher und seelischer Harmonie des<br />
Tieres in sich und mit der Umwelt, welche insbesondere durch die Freiheit von Schmerzen,<br />
Leiden oder Schäden charakterisiert wird.<br />
Die Zuchtziele von Haus- und Nutztieren verletzen diese Grundsatzbestimmung häufig. Steigerungen<br />
bei der Milchleistung von Kühen oder der beschleunigten Muskelbildung bei Schweinen<br />
und Mastgeflügel führen häufig zu körperlichen Beeinträchtigungen bei den betroffenen Tieren.<br />
Diese äussern sich häufig in einer Verkürzung der natürlichen Lebensdauer, in Herz- und<br />
Kreislauferkrankungen sowie Gelenkschäden.<br />
Auch in der Heimtierzucht steht häufig nicht das Wohl des Tieres im Vordergrund. Mode- und<br />
Geschmacksrichtungen bestimmen allzu oft die Zuchtziele. Ausfälle und Schwächen sensorischer,<br />
anatomischer, physiologischer und verhaltensmässiger Art werden häufig zugunsten<br />
ästhetischer Aspekte hingenommen. Es gibt bereits zahlreiche Heimtierrassen, die mit erbli-<br />
44 BGE 85 IV 24ff.