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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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Vorgehen bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz<br />

1. Zuständigkeiten<br />

Der Vollzug des TSchG obliegt den Kantonen (Art. 33 Abs. 2 TSchG) 6 . Soweit das TSchG zu<br />

seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet,<br />

die entsprechenden Vorschriften aufzustellen (Art. 36 Abs. 1 TSchG). Dieser Verpflichtung sind<br />

die meisten Kantone mit Erlassen in Verordnungsform nachgekommen.<br />

Beim Vollzug des Tierschutzgesetzes laufen administrativer und strafrechtlicher Vollzug wie<br />

z. B. auch beim Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) im Strassenverkehr parallel.<br />

Grundsätzlich ist wie beim Vollzug des SVG auch beim Vollzug des TSchG die Polizei für die<br />

Tatbestandsaufnahme und Verzeigung zuständig. Wie beim SVG das Strassenverkehrsamt<br />

dann für die Administrativmassnahmen (z. B. Führerausweisentzug) zuständig ist, verfügt die<br />

Administrativbehörde bei Tierschutzfällen die nötigen Verwaltungsmassnahmen, Tierhalteverbote,<br />

vorsorgliche Beschlagnahme, Fremdplatzierung, Verkauf oder Notschlachtung (Art. 24,<br />

25 TSchG).<br />

Wird eine wiederholte oder schwere Tierquälerei, starke Vernachlässigung von Tieren oder eine<br />

völlig unrichtige Tierhaltung festgestellt, muss primär eine Rapportierung ans Veterinäramt<br />

erfolgen, da nur dieses Amt die nötigen Verwaltungsmassnahmen ergreifen kann. Das Erfordernis<br />

verwaltungsrechtlichen Eingreifens indiziert zudem in der Regel ein strafrechtlich relevantes<br />

Verhalten bzw. die Unterlassung an sich gebotenen Tuns.<br />

Sowohl für den administrativen wie auch für den strafrechtlichen Vollzug 7 sind die jeweils örtlich<br />

zuständigen Behörden verantwortlich.<br />

1.1 Administrativer Vollzug<br />

Der Vollzug des TSchG ist in den meisten Kantonen dem Veterinäramt 8 oder dem Kantonstierarzt<br />

9 übertragen. Hauptsächlich in kleineren Kantonen bestehen jedoch auch andere Zuständigkeiten<br />

10 . Die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Kantonen<br />

obliegt der Regierung.<br />

Die Administrativbehörden sind verpflichtet, unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht,<br />

dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden (Art. 25 Abs.<br />

1 Satz 1 TSchG).<br />

Eine Unfähigkeit der artgerechten Tierhaltung ist gemäss einem unveröffentlichten Entscheid<br />

des Bundesgerichts 11 gegeben, wenn sich der Halter nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote<br />

und -verbote des Tierschutzgesetzes zu halten vermag. Welcher Grund im Einzelnen<br />

zu dieser Unfähigkeit, ein Tier zu halten, führt, ist von untergeordneter Bedeutung 12 . Eine gestörte<br />

Mensch-Tier-Beziehung kann sich unter anderem im Missbrauch des Tieres zu sexuellen<br />

6 Der Bund hat den Kantonen beim Vollzug des Bundesrechts freie Hand gelassen. Dieses Fehlen eines für alle<br />

Kantone verbindlichen minimalen Vollzugsrahmens hat zu einem eigentlichen Vollzugsnotstand im Bereich des<br />

Tierschutzes geführt (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe „Neuausrichtung des schweizerischen Tierschutzrechts“ zuhanden<br />

des Bundesamtes für Veterinärwesen, 12. August 1998; Vollzugsprobleme im Tierschutz, Bericht über<br />

die Inspektion der GPK des Ständerates an den Bundesrat, 5. November 1993).<br />

7 Art. 39 Abs. 1 StPO/CH: Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig,<br />

an dem die Tat ausgeführt wurde.<br />

8 AG, BE, BS, GE, GR, JU, LU, SG, SO, TI, UR, VS, ZH<br />

9 AR, BL, GL, NE, SH, ZG<br />

10 AI, FR, NW, OW, SZ, TG, VD<br />

11 BGE v. 17.9.1991 i. S. Weber, Erw. 3b, ebenso BGE v. 14.1.1992 i. S. Rist, Erw. 6a<br />

12 BGE v. 14.1.1992 i. S. Rist, Erw. 6a. In diesem „Tempelhunde-Fall“ wurde ein kantonales Tierhalteverbot geschützt,<br />

in welchem die private Hundehaltung als starke Vernachlässigung bezeichnet worden ist. Offen gelassen<br />

wurde die Frage, ob ein Tierhalteverbot nicht schon aufgrund des Tierschutzgesetzes über die Kantonsgrenze<br />

hinaus Gültigkeit haben könnte; Erw. 6c.<br />

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