Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vorgehen bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz<br />
1. Zuständigkeiten<br />
Der Vollzug des TSchG obliegt den Kantonen (Art. 33 Abs. 2 TSchG) 6 . Soweit das TSchG zu<br />
seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet,<br />
die entsprechenden Vorschriften aufzustellen (Art. 36 Abs. 1 TSchG). Dieser Verpflichtung sind<br />
die meisten Kantone mit Erlassen in Verordnungsform nachgekommen.<br />
Beim Vollzug des Tierschutzgesetzes laufen administrativer und strafrechtlicher Vollzug wie<br />
z. B. auch beim Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) im Strassenverkehr parallel.<br />
Grundsätzlich ist wie beim Vollzug des SVG auch beim Vollzug des TSchG die Polizei für die<br />
Tatbestandsaufnahme und Verzeigung zuständig. Wie beim SVG das Strassenverkehrsamt<br />
dann für die Administrativmassnahmen (z. B. Führerausweisentzug) zuständig ist, verfügt die<br />
Administrativbehörde bei Tierschutzfällen die nötigen Verwaltungsmassnahmen, Tierhalteverbote,<br />
vorsorgliche Beschlagnahme, Fremdplatzierung, Verkauf oder Notschlachtung (Art. 24,<br />
25 TSchG).<br />
Wird eine wiederholte oder schwere Tierquälerei, starke Vernachlässigung von Tieren oder eine<br />
völlig unrichtige Tierhaltung festgestellt, muss primär eine Rapportierung ans Veterinäramt<br />
erfolgen, da nur dieses Amt die nötigen Verwaltungsmassnahmen ergreifen kann. Das Erfordernis<br />
verwaltungsrechtlichen Eingreifens indiziert zudem in der Regel ein strafrechtlich relevantes<br />
Verhalten bzw. die Unterlassung an sich gebotenen Tuns.<br />
Sowohl für den administrativen wie auch für den strafrechtlichen Vollzug 7 sind die jeweils örtlich<br />
zuständigen Behörden verantwortlich.<br />
1.1 Administrativer Vollzug<br />
Der Vollzug des TSchG ist in den meisten Kantonen dem Veterinäramt 8 oder dem Kantonstierarzt<br />
9 übertragen. Hauptsächlich in kleineren Kantonen bestehen jedoch auch andere Zuständigkeiten<br />
10 . Die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Kantonen<br />
obliegt der Regierung.<br />
Die Administrativbehörden sind verpflichtet, unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht,<br />
dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden (Art. 25 Abs.<br />
1 Satz 1 TSchG).<br />
Eine Unfähigkeit der artgerechten Tierhaltung ist gemäss einem unveröffentlichten Entscheid<br />
des Bundesgerichts 11 gegeben, wenn sich der Halter nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote<br />
und -verbote des Tierschutzgesetzes zu halten vermag. Welcher Grund im Einzelnen<br />
zu dieser Unfähigkeit, ein Tier zu halten, führt, ist von untergeordneter Bedeutung 12 . Eine gestörte<br />
Mensch-Tier-Beziehung kann sich unter anderem im Missbrauch des Tieres zu sexuellen<br />
6 Der Bund hat den Kantonen beim Vollzug des Bundesrechts freie Hand gelassen. Dieses Fehlen eines für alle<br />
Kantone verbindlichen minimalen Vollzugsrahmens hat zu einem eigentlichen Vollzugsnotstand im Bereich des<br />
Tierschutzes geführt (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe „Neuausrichtung des schweizerischen Tierschutzrechts“ zuhanden<br />
des Bundesamtes für Veterinärwesen, 12. August 1998; Vollzugsprobleme im Tierschutz, Bericht über<br />
die Inspektion der GPK des Ständerates an den Bundesrat, 5. November 1993).<br />
7 Art. 39 Abs. 1 StPO/CH: Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig,<br />
an dem die Tat ausgeführt wurde.<br />
8 AG, BE, BS, GE, GR, JU, LU, SG, SO, TI, UR, VS, ZH<br />
9 AR, BL, GL, NE, SH, ZG<br />
10 AI, FR, NW, OW, SZ, TG, VD<br />
11 BGE v. 17.9.1991 i. S. Weber, Erw. 3b, ebenso BGE v. 14.1.1992 i. S. Rist, Erw. 6a<br />
12 BGE v. 14.1.1992 i. S. Rist, Erw. 6a. In diesem „Tempelhunde-Fall“ wurde ein kantonales Tierhalteverbot geschützt,<br />
in welchem die private Hundehaltung als starke Vernachlässigung bezeichnet worden ist. Offen gelassen<br />
wurde die Frage, ob ein Tierhalteverbot nicht schon aufgrund des Tierschutzgesetzes über die Kantonsgrenze<br />
hinaus Gültigkeit haben könnte; Erw. 6c.<br />
- 8 -