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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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o Ausreichende Raumhöhen, die „Männchen-Machen“ und Sprünge ermöglichen (Art. 5<br />

Abs. 3 und Art. 24b TSchV).<br />

o Strukturierung des Raumes in Funktionsbereiche (Ruhe-, Fress-, Rückzugsbereich (Art.<br />

24b TSchV). Käfige müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den<br />

sich die Tiere zurückziehen können (Art. 24b Abs. 1 lit. c TSchV).<br />

o Käfige ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden (Art. 24b<br />

Abs. 2 TSchV).<br />

o Gehege oder Käfige für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet<br />

sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeigneten Nestmaterial<br />

auspolstern können (Art. 24b Abs. 3 TschV).<br />

o Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche<br />

zurückziehen können (Art. 24b Abs. 3 Satz 3 TSchV).<br />

o Abwechslungsreiche Nahrung und Beschäftigungsobjekte, die insbesondere auch zum<br />

Nagen geeignet sind (Art. 2 Abs. 2 und Art. 24a TSchV).<br />

o Artgenossen, die das Leben in Gruppen oder Paaren erlauben. Jungtiere dürfen in den<br />

ersten 8 Wochen in der Regel nicht einzeln gehalten werden (Art. 24a Abs. 2 TSchV).<br />

o Kastration ohne Betäubung ist seit dem 1.9.2001 nicht mehr erlaubt.<br />

Hunde 800.117.02 (1) Umgang mit Hunden<br />

800.120.01 Kupieren von Hunden<br />

Hundehaltung<br />

o Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis<br />

bewegen können. Wenn möglich sollen sie Auslauf im Freien haben (Art. 31<br />

Abs. 1 TSchV).<br />

o Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens<br />

20 m 2 bewegen können (Art. 31 Abs. 2 TSchV).<br />

o Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss eine Unterkunft vorhanden sein (Art.<br />

31 Abs. 3 TSchV).<br />

o Die Unterkunft muss trocken und gegen Kälte isoliert sein.<br />

o Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere<br />

kranke, hochträchtige oder säugende Tiere (Art. 32 Abs. 1 TSchV).<br />

Verbotene Handlungen<br />

o Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte und Strafschüsse sowie die Verwendung<br />

von Stachelhalsbändern verboten (Art. 34 Abs. 1 TSchV).<br />

o Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche<br />

Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst<br />

versetzt wird (Art. 34 Abs. 2 TSchV).<br />

o Unter den Begriff Umgang fallen sämtliche Interaktionen zwischen Menschen und Hunden<br />

(Erziehungsanweisungen, Ausbildung, Einsatz im Sport und für Arbeit, Abwehr von<br />

Hunden usw.).<br />

o Korrekturmassnahmen sind manchmal erforderlich. Grundsätzlich nicht angemessen<br />

sind jedoch Schläge mit einem harten Gegenstand (z. B. Karabinerhaken, Stock, Peitsche<br />

oder Kette), zielloses Schlagen oder Treten.<br />

o Übermässig sind physische Einwirkungen in der Regel, wenn ihr Ausmass nicht in Bezug<br />

zur Situation und/oder zur individuellen Empfindlichkeit des Hundes steht, sie nicht<br />

in direktem Zusammenhang mit dem zu korrigierenden Fehlverhalten stehen oder sie in<br />

Situationen erfolgen, die keiner Korrektur bedürfen.<br />

o Unter starken Reizungen sind alle Massnahmen zu verstehen, die einen Aggressionsaufbau<br />

beim Tier bewirken sollen. (Das Tier wird bedrängt oder bedroht und in eine Situation<br />

gebracht, in der es nicht ausweichen kann; z. B: Verbringen in eine Kiste und<br />

darauf schlagen; Reizen des kurz angebundenen Hundes mit dem Schutzärmel, sodass<br />

der Hund weder fassen noch ausweichen kann; Reizen des Hundes durch Berühren mit<br />

Gegenständen in engem Raum oder an kurzer Leine.)<br />

o Der Einsatz von Geräten, die elektrisieren, akustische Signale aussenden oder mittels<br />

chemischer Stoffe wirken, ist verboten; ausgenommen sind Dressurpfeifen und der<br />

fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen (Art. 34 Abs. 3 TSchV).

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