Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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o Aussetzen oder Zurücklassen eines im Hause oder im Betrieb gehaltenen Tieres in der<br />
Absicht, sich seiner zu entledigen<br />
o Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden<br />
o Kupieren von Hundeohren<br />
o Zerstören der Stimmorgane<br />
o Anwendung anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen<br />
o Zuführen von Reizmitteln zur Steigerung der Leistung (Dopen) von Tieren für sportliche<br />
Wettkämpfe<br />
4.4.6 Andere Widerhandlungen (Art. 29 Ziff. 2)<br />
Art. 29 Ziff. 2 TSchG ist ein Auffangtatbestand, nach welchem alle nicht ausdrücklich<br />
unter Strafe gestellten Verstösse gegen das Tierschutzgesetz sowohl bei vorsätzlicher wie<br />
auch bei fahrlässiger Begehungsweise mit Busse bestraft werden können (verglichen mit<br />
dem Strassenverkehrsrecht entspricht die Strafnorm dem Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff.<br />
1 SVG).<br />
o Zahlreiche Gesetzes- und Verordnungsartikel sind im Rahmen der Strafbestimmungen<br />
nicht gesondert aufgeführt. Mit dem Auffangtatbestand werden alle erdenklichen Verstösse<br />
abgedeckt.<br />
o Einzelverfügungen können unter die Strafdrohung von Art. 29 Ziff. 2 TSchG gestellt<br />
werden. (Die Strafnorm muss in der Verfügung genannt werden!)<br />
Neue Tierschutz-Richtlinien können auf der Website des Bundesamtes<br />
für Veterinärwesen unter http://www.bvet.admin.ch/ abgefragt<br />
werden.