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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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o Aussetzen oder Zurücklassen eines im Hause oder im Betrieb gehaltenen Tieres in der<br />

Absicht, sich seiner zu entledigen<br />

o Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden<br />

o Kupieren von Hundeohren<br />

o Zerstören der Stimmorgane<br />

o Anwendung anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen<br />

o Zuführen von Reizmitteln zur Steigerung der Leistung (Dopen) von Tieren für sportliche<br />

Wettkämpfe<br />

4.4.6 Andere Widerhandlungen (Art. 29 Ziff. 2)<br />

Art. 29 Ziff. 2 TSchG ist ein Auffangtatbestand, nach welchem alle nicht ausdrücklich<br />

unter Strafe gestellten Verstösse gegen das Tierschutzgesetz sowohl bei vorsätzlicher wie<br />

auch bei fahrlässiger Begehungsweise mit Busse bestraft werden können (verglichen mit<br />

dem Strassenverkehrsrecht entspricht die Strafnorm dem Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff.<br />

1 SVG).<br />

o Zahlreiche Gesetzes- und Verordnungsartikel sind im Rahmen der Strafbestimmungen<br />

nicht gesondert aufgeführt. Mit dem Auffangtatbestand werden alle erdenklichen Verstösse<br />

abgedeckt.<br />

o Einzelverfügungen können unter die Strafdrohung von Art. 29 Ziff. 2 TSchG gestellt<br />

werden. (Die Strafnorm muss in der Verfügung genannt werden!)<br />

Neue Tierschutz-Richtlinien können auf der Website des Bundesamtes<br />

für Veterinärwesen unter http://www.bvet.admin.ch/ abgefragt<br />

werden.

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