Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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4.1.2 Wer Tiere auf qualvolle Art tötet 58 (Art. 22 Abs. 2 lit. a)<br />
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Eine fachgerechte Tötung darf keine unnötigen Schmerzen oder seelische Leiden zufügen. Als<br />
qualvolle Tötungen gelten beispielsweise Schlachten ohne Betäubung (Art. 20 Abs. 1). Die<br />
Betäubung muss unverzüglich wirken und darf keine Schmerzen verursachen (Art. 21 Abs. 1).<br />
o Schächten 59 : Man versteht darunter das Schlachten eines gesunden und – im Sinne religiöser<br />
Anschauung – „reinen“ Tieres gemäss biblisch gewohnheitsrechtlichen und<br />
nachträglich schriftlich festgehaltenen jüdischen und moslemischen Ritualgesetzen<br />
durch einen einzigen Halsschnitt durch Luft- und Speiseröhre. Man lässt das Tier ohne<br />
vorgängige Betäubung bei vollem Bewusstsein ausbluten. Die Bewusstlosigkeit und<br />
damit der Verlust des Schmerzempfindens tritt nicht sofort mit dem Beginn des Blutentzuges<br />
ein, sondern erst bis zu 45 Sekunden später. 60<br />
o Ertränken einer Katze (Statthalteramt ZH, 12.1.1983): Beim Ertränken junger Katzen<br />
füllen sich die Lungen der Tiere nur so langsam mit Wasser, dass der Tod auf eine<br />
langsame, qualvolle Art herbeigeführt wird.<br />
o Töten einer Katze mit einem Projektil, das nicht sofort tödlich wirkt (BA Zurzach,<br />
13.12.1985).<br />
o Verhungern- oder Erfrierenlassen von Tieren<br />
4.1.3 Wer Tiere aus Mutwillen tötet, insbesondere durch Abhalten von Schiessen auf<br />
zahme oder gefangen gehaltene Tiere (Art. 22 Abs. 2 lit. b)<br />
Mutwillen ist bewusste und provozierende Boshaftigkeit oder Leichtfertigkeit. Für die Tötung<br />
fehlt jeder vernünftige Grund. Der Täter handelt häufig aus Gefühl- und Mitleidlosigkeit.<br />
Nicht erforderlich ist, dass dem Tier Schmerzen oder Leid zugefügt werden. Die Verwendung<br />
des Wortes „insbesondere“ soll deutlich machen, dass auch alle anderen Schaustellungen, bei<br />
denen Tiere gequält oder getötet werden, strafbar sind.<br />
o Der Angeklagte tötete nach einem heftigen Streit mit seiner damaligen Freundin ein ihr<br />
gehörendes Kaninchen ohne jeden vernünftigen Grund, nachdem er sich gewaltsam<br />
Eintritt in ihre Wohnung verschafft hatte. Offensichtlich tat er dies mit bewusster und<br />
provozierender Boshaftigkeit der Eigentümerin gegenüber, um sich für ihr vorhergehendes<br />
Verhalten zu rächen (OG AG, 10.7.1991).<br />
4.1.4 Wer Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder<br />
getötet werden (Art. 22 Abs. 2 lit. c)<br />
Verboten sind Kämpfe zwischen Tieren der gleichen Art (Hundekämpfe, Hahnenkämpfe) ebenso<br />
wie Kämpfe verschiedener Arten (z. B. Hund-Bär, Hund-Fuchs) oder Kämpfe mit Menschen<br />
(Stierkampf), bei denen Tiere gequält oder getötet werden. Strafwürdiges Kriterium ist die<br />
Herbeiführung von Verletzungen oder „unnötige Überanstrengung“. (Die Kuhkämpfe im<br />
Wallis sind erlaubt, da das unterlegene Tier den Kampf jederzeit abbrechen kann und von der<br />
Siegerin nicht verfolgt wird.)<br />
Nur für Wildtiere dürfen lebende Tiere als Futter verwendet werden (Art. 2 Abs. 3 TschV). Das<br />
Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können. Diese Voraussetzungen<br />
dürften in der Regel kaum erfüllt sein, da das „Futtertier“ im Gehege des Wildtieres<br />
nicht wie in der Freiheit die Möglichkeit hat, durch Flucht oder Verstecken zu entkommen. Bei<br />
der Verfütterung lebender Tiere ist darauf abzustellen, ob dies für die artgerechte Ernährung<br />
notwendig ist oder allenfalls in erster Linie zu Showzwecken geschieht.<br />
58 Die wohl älteste Bestrafung einer Tierquälerei ist aus Griechenland überliefert, wo ein Täter um etwa 500 v. Chr.<br />
zum Tode verurteilt wurde, weil er einem lebendigen Wildtier das Fell abgezogen hatte (vgl. G. Bolliger, Europäisches<br />
Tierschutzrecht, S. 9).<br />
59 Mit dem Ausblutenlassen wird dem biblischen Verbot des Genusses von Blut als Sitz des Lebens und der Seele<br />
des Tieres nachgelebt. Die Mehrheit der jüdischen und islamischen Schriftgelehrten vertritt die Auffassung, eine<br />
Betäubung des Tieres widerspräche religiösen Vorschriften. Eine mechanische Betäubungsmethode wird überwiegend<br />
unter Hinweis auf Religionsgesetze abgelehnt, nach welchen ein am Hirn verletztes Tier als unrein und<br />
ungeniessbar bezeichnet wird. Die elektrische Betäubung verursacht im Organismus ebenfalls anatomische Veränderungen<br />
und funktionelle Störungen, die mit dem Reinheitsgebot nicht in Einklang gebracht werden könnten.<br />
60 A. F. Goetschel, Kommentar zum Eidg. Tierschutzgesetz, N 4 zu Art. 20, S. 149