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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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4.1.2 Wer Tiere auf qualvolle Art tötet 58 (Art. 22 Abs. 2 lit. a)<br />

- 31 -<br />

Eine fachgerechte Tötung darf keine unnötigen Schmerzen oder seelische Leiden zufügen. Als<br />

qualvolle Tötungen gelten beispielsweise Schlachten ohne Betäubung (Art. 20 Abs. 1). Die<br />

Betäubung muss unverzüglich wirken und darf keine Schmerzen verursachen (Art. 21 Abs. 1).<br />

o Schächten 59 : Man versteht darunter das Schlachten eines gesunden und – im Sinne religiöser<br />

Anschauung – „reinen“ Tieres gemäss biblisch gewohnheitsrechtlichen und<br />

nachträglich schriftlich festgehaltenen jüdischen und moslemischen Ritualgesetzen<br />

durch einen einzigen Halsschnitt durch Luft- und Speiseröhre. Man lässt das Tier ohne<br />

vorgängige Betäubung bei vollem Bewusstsein ausbluten. Die Bewusstlosigkeit und<br />

damit der Verlust des Schmerzempfindens tritt nicht sofort mit dem Beginn des Blutentzuges<br />

ein, sondern erst bis zu 45 Sekunden später. 60<br />

o Ertränken einer Katze (Statthalteramt ZH, 12.1.1983): Beim Ertränken junger Katzen<br />

füllen sich die Lungen der Tiere nur so langsam mit Wasser, dass der Tod auf eine<br />

langsame, qualvolle Art herbeigeführt wird.<br />

o Töten einer Katze mit einem Projektil, das nicht sofort tödlich wirkt (BA Zurzach,<br />

13.12.1985).<br />

o Verhungern- oder Erfrierenlassen von Tieren<br />

4.1.3 Wer Tiere aus Mutwillen tötet, insbesondere durch Abhalten von Schiessen auf<br />

zahme oder gefangen gehaltene Tiere (Art. 22 Abs. 2 lit. b)<br />

Mutwillen ist bewusste und provozierende Boshaftigkeit oder Leichtfertigkeit. Für die Tötung<br />

fehlt jeder vernünftige Grund. Der Täter handelt häufig aus Gefühl- und Mitleidlosigkeit.<br />

Nicht erforderlich ist, dass dem Tier Schmerzen oder Leid zugefügt werden. Die Verwendung<br />

des Wortes „insbesondere“ soll deutlich machen, dass auch alle anderen Schaustellungen, bei<br />

denen Tiere gequält oder getötet werden, strafbar sind.<br />

o Der Angeklagte tötete nach einem heftigen Streit mit seiner damaligen Freundin ein ihr<br />

gehörendes Kaninchen ohne jeden vernünftigen Grund, nachdem er sich gewaltsam<br />

Eintritt in ihre Wohnung verschafft hatte. Offensichtlich tat er dies mit bewusster und<br />

provozierender Boshaftigkeit der Eigentümerin gegenüber, um sich für ihr vorhergehendes<br />

Verhalten zu rächen (OG AG, 10.7.1991).<br />

4.1.4 Wer Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder<br />

getötet werden (Art. 22 Abs. 2 lit. c)<br />

Verboten sind Kämpfe zwischen Tieren der gleichen Art (Hundekämpfe, Hahnenkämpfe) ebenso<br />

wie Kämpfe verschiedener Arten (z. B. Hund-Bär, Hund-Fuchs) oder Kämpfe mit Menschen<br />

(Stierkampf), bei denen Tiere gequält oder getötet werden. Strafwürdiges Kriterium ist die<br />

Herbeiführung von Verletzungen oder „unnötige Überanstrengung“. (Die Kuhkämpfe im<br />

Wallis sind erlaubt, da das unterlegene Tier den Kampf jederzeit abbrechen kann und von der<br />

Siegerin nicht verfolgt wird.)<br />

Nur für Wildtiere dürfen lebende Tiere als Futter verwendet werden (Art. 2 Abs. 3 TschV). Das<br />

Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können. Diese Voraussetzungen<br />

dürften in der Regel kaum erfüllt sein, da das „Futtertier“ im Gehege des Wildtieres<br />

nicht wie in der Freiheit die Möglichkeit hat, durch Flucht oder Verstecken zu entkommen. Bei<br />

der Verfütterung lebender Tiere ist darauf abzustellen, ob dies für die artgerechte Ernährung<br />

notwendig ist oder allenfalls in erster Linie zu Showzwecken geschieht.<br />

58 Die wohl älteste Bestrafung einer Tierquälerei ist aus Griechenland überliefert, wo ein Täter um etwa 500 v. Chr.<br />

zum Tode verurteilt wurde, weil er einem lebendigen Wildtier das Fell abgezogen hatte (vgl. G. Bolliger, Europäisches<br />

Tierschutzrecht, S. 9).<br />

59 Mit dem Ausblutenlassen wird dem biblischen Verbot des Genusses von Blut als Sitz des Lebens und der Seele<br />

des Tieres nachgelebt. Die Mehrheit der jüdischen und islamischen Schriftgelehrten vertritt die Auffassung, eine<br />

Betäubung des Tieres widerspräche religiösen Vorschriften. Eine mechanische Betäubungsmethode wird überwiegend<br />

unter Hinweis auf Religionsgesetze abgelehnt, nach welchen ein am Hirn verletztes Tier als unrein und<br />

ungeniessbar bezeichnet wird. Die elektrische Betäubung verursacht im Organismus ebenfalls anatomische Veränderungen<br />

und funktionelle Störungen, die mit dem Reinheitsgebot nicht in Einklang gebracht werden könnten.<br />

60 A. F. Goetschel, Kommentar zum Eidg. Tierschutzgesetz, N 4 zu Art. 20, S. 149

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