Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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Das dauernde Anbinden von Tieren als Haltungsart ist verboten (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Als<br />
dauernd gilt dabei nicht etwa das lebenslänglich ununterbrochene Anbinden, sondern schon<br />
die zeitlich eindeutig überwiegende Haltung an einem Strick, einer Kette oder dergleichen.<br />
Trotz vorübergehenden kurzzeitigen Freilassungen können Tiere als dauernd angebunden im<br />
Sinne der Tierschutzverordnung gelten. Bei der Kettenhaltung von Hunden ist diese Vorschrift<br />
verletzt, wenn sich das Tier nicht in einem Bereich von mindestens 20 m 2 bewegen kann<br />
(Art. 31 Abs. 2 TSchV).<br />
Auch eine bloss verübergehende bewegungsfeindliche Tierhaltung ist unzulässig, sofern sie<br />
die körperliche Unversehrtheit des Tieres angreift und unnötig, also vermeidbar ist. Steht auf<br />
einer nahen Weide bei günstigem Wetter genügend Platz zur Verfügung, ist die bewegungsfeindliche<br />
Haltung unnötig.<br />
Typische Verletzungen und Krankheiten zufolge mangelnder Bewegungsfreiheit sind<br />
Schwanzspitznekrose bei Tieren der Rindergattung in Laufställen mit Spaltenböden, Entzündungen<br />
an der Aussenseite des Sprunggelenkes von Rindern und Drucknekrosen über dem<br />
Schulterblatt von Sauen.<br />
Verhaltensstörungen sind Ausdruck von Leiden. Sie können sich äussern als Verhalten am<br />
nicht adäquaten (ungeeigneten) Objekt (gegenseitiges Besaugen von Kälbern, „Sandbaden“<br />
von Legehennen im Futter, Stangenbeissen von Sauen im Kastenstand), Leerlaufverhalten<br />
(Leerkauen von Sauen, Zungenspielen von Rindern), erzwungenes Nichtverhalten (Ausbleiben<br />
des Scharrens von Hennen im Käfig), abnormen Bewegungsdrang (pferdeartiges Aufstehen<br />
von Rindern infolge Platzmangels), Intentionsverhalten (Teile eines Verhaltens werden angedeutet,<br />
dieses wird jedoch nicht vollendet, z. B. mehrfache Versuche von Kälbern, sich arttypisch<br />
hinzulegen), als Fluchttendenzen (Hühner versuchen, durch die Gitterstäbe zu entkommen,<br />
bevor sie Eier legen) und als Bewegungsstereotypien (krankhafte Wiederholung motorischer<br />
Abläufe).<br />
2.2.3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der interessierten Kreise Vorschriften über<br />
das Halten von Tieren, namentlich über Mindestabmessungen, Beschaffenheit,<br />
Beleuchtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung<br />
sowie Anbindevorrichtungen (Art. 3 Abs. 3 TSchG)<br />
Die Mindestgrösse von Gehegen, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten,<br />
wird in Art. 5 Abs. 3 TSchV bestimmt. Diese müssen so gross und so gestaltet sein, dass sich<br />
die Tiere artgemäss bewegen können. Für zahlreiche Tierarten sind die Mindestabmessungen<br />
für Unterkünfte, Gehege und Stallplätze in den Anhängen zur Verordnung genau festgelegt<br />
worden.<br />
Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die<br />
Tiere nicht entweichen können. Gehege und Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit<br />
der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Stallböden von Haustieren müssen ohne grossen<br />
Aufwand gleitsicher und trocken zu halten sein und im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der<br />
Tiere entsprechen (Art. 13 Abs. 1 TSchV). Spaltenböden müssen eben sein, und die einzelnen<br />
Balken darf man nicht verschieben können (Art. 13 Abs. 2 TSchV).<br />
Durch das Verbot der dauernden Haltung von Haustieren im Dunkeln (Art. 4 Abs. 1 TSchG)<br />
sowie das Verbot der Batteriekäfighaltung für Legehennen und das Käfigverbot für Hausgeflügel<br />
(mit Ausnahme der Käfige mit Nestern und Sitzstangen; vgl. Art. 25 Abs. 1 TSchV)<br />
sind diese Haltungsarten als nicht tierschutzkonform anerkannt. Weitere Haltungsarten können<br />
einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Der Gesetzgeber hat für verschiedene Haltungsarten<br />
mehr oder weniger strenge Rahmenbedingungen festgeschrieben.<br />
Sehr problematisch ist die Haltung von Tieren, denen nach neuen ethologischen Erkenntnissen<br />
in Gefangenschaft gar kein artgerechter Lebensraum zur Verfügung gestellt werden kann (z. B.<br />
Delfine, Eisbären). In diesen Fällen ist der Gesetzgeber mit dem Erlass eines generellen Haltungsverbotes<br />
in Verzug, wenn er seinen eigenen Grundsätzen gerecht werden will.