Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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Der Richter kann die Einziehung von Gegenständen verfügen, die zur Begehung von strafbaren<br />
Handlungen gedient haben oder dazu bestimmt waren (Art. 58 StGB). Zudem kann er die<br />
Einziehung von Vermögenswerten verfügen, die durch strafbare Handlungen erlangt worden<br />
sind (vgl. Art. 59 StGB).<br />
2.4 Europäisches Tierschutzrecht 50<br />
Der Europarat hat bisher im Tierschutzbereich fünf Konventionen erlassen, welche die Schweiz<br />
allesamt ratifiziert hat. Im Einzelnen sind dies:<br />
das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren<br />
beim internationalen Transport (einschliesslich eines Zusatzprotokolls vom 10. Mai 1979);<br />
das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen<br />
Tierhaltungen (einschliesslich eines Änderungsprotokolls vom 6. Februar<br />
1992);<br />
das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1979 über den Schutz von Schlachttieren;<br />
das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und<br />
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (einschliesslich eines Änderungsprotokolls<br />
vom 22. Juni 1998) sowie<br />
das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren.<br />
Diese fünf Tierschutzübereinkommen stellen Staatsverträge dar, die mit ihrem Inkrafttreten nationale<br />
Geltung entfalten. Ratifiziert ein Staat eine Europaratskonvention, verpflichtet er sich,<br />
seine nationalen Bestimmungen mit dem Erlass in Einklang zu bringen.<br />
Sofern eine Vorschrift unbedingt, klar sowie inhaltlich hinreichend bestimmt ist, um als<br />
Grundlage für einen Rechtsanwendungsakt zu dienen, stellt sie nach der Ratifikation direkt<br />
anwendbares Recht dar. Eine innerstaatliche Umsetzung erübrigt sich dann, wobei es<br />
durchaus zulässig ist, die entsprechenden Bestimmungen in nationalen Erlassen zu wiederholen.<br />
Dies ist jedoch in den seltensten Fällen gegeben.<br />
Kann eine Übereinkommensnorm nicht als unmittelbare Basis für einen Rechtsanwendungsakt<br />
herangezogen werden, bindet sie vor ihrer ausdrücklichen Übernahme in nationales Recht weder<br />
die Bürger noch die Vollzugsbehörden eines Vertragsstaates. Die einzelnen Gesetzgeber<br />
sind jedoch verpflichtet, nationale Normen gemäss den Konventionsprinzipien festzulegen, wobei<br />
ihnen das Völkerrecht die Art der Umsetzung freistellt.<br />
Die Übereinkommen sind in der Regel sehr allgemein formuliert und geben lediglich tierschützerische<br />
Minimalstandards vor, da sie auf einem Konsens der an der Ausarbeitung beteiligten<br />
Länder beruhen und oftmals Kompromisslösungen hinsichtlich deren Forderungen darstellen.<br />
Faktisch haben die Erlasse daher mehr den Charakter programmatischer Grundsatzerklärungen<br />
denn verbindlicher Verträge.<br />
Bedeutende Schwierigkeiten ergeben sich im Rahmen des nationalen Vollzugs, da die Übereinkommen<br />
keinen Durchsetzungsmechanismus vorsehen. Die Verbindlichkeit ihrer Bestimmungen<br />
beruht auf völkerrechtlichen Verträgen, die freiwillig geschlossen und jederzeit wieder<br />
gekündigt werden können. Bei Verstössen gegen Konventionsnormen mangelt es an der Möglichkeit,<br />
fehlbare Staaten für das Nichteinhalten ihrer durch die Ratifikation eingegangenen<br />
Pflichten mit Sanktionen zu belegen. Faktisch beruht neben dem Beitritt zu den Erlassen auch<br />
die Beachtung der einzelnen Bestimmungen auf Freiwilligkeit.<br />
50 G. Bolliger, Europäisches Tierschutzrecht, S. 26 ff.