Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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1.2.3 Anzeigepflicht und Anzeigerecht von Behörden und Beamten<br />
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Grundsätzlich unterliegen Beamte und Behördenmitglieder der Amtsverschwiegenheit. Mitglieder<br />
und Beamte von Behörden sind zur Anzeige in der Regel nur bei schwersten Delikten<br />
verpflichtet. Dies ist in den kantonalen Strafprozessordnungen geregelt. Behörden und<br />
Beamten des Staates und der Gemeinden sind jedoch berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn<br />
sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten 31 .<br />
1.2.4 Anzeigerecht der Beamten der Vollzugsbehörde<br />
Der kantonalen Vollzugsbehörde (Veterinäramt, Kantonstierarzt) kommen spezielle veterinärpolizeiliche<br />
Befugnisse zu. Neben der spezialgesetzlichen Berechtigung des TSchG zum Einsatz<br />
von Zwangsmitteln begründet dies nur in den Kantonen eine Anzeigepflicht bei der<br />
Feststellung von Offizialdelikten, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist 32 . Verstösse gegen<br />
das Tierschutzgesetz gehören nicht zu den Delikten, bei denen allein auf Grund der Schwere<br />
der Tat eine generelle Anzeigepflicht besteht. Es besteht jedoch in jedem Fall ein Anzeigerecht.<br />
1.2.5 Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsbehörden<br />
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn<br />
ihnen konkrete Anhaltspunkte auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat bekannt werden<br />
(Legalitätsprinzip) 33 . Sie sind verpflichtet, die Beweiserhebung von Amtes wegen auf alle<br />
Tatsachen zu erstrecken, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können, und haben dafür<br />
zu sorgen, dass eine begangene Tat der vom Gesetz geforderten Bestrafung zugeführt wird.<br />
Die Polizei kann mit der näheren Abklärung beauftragt werden.<br />
Die Pflicht zur Strafverfolgung bedeutet nicht nur, dass ein Strafverfahren überhaupt eröffnet<br />
wird, sondern sie beinhaltet auch, dass dieses korrekt durchgeführt und sachgerecht abgeschlossen<br />
wird. Die ausgefällte Strafe muss dem Verschulden des Täters und dessen persönlichen<br />
und finanziellen Verhältnissen entsprechen (vgl. Art. 63 StGB).<br />
Das relativ häufig festzustellende Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, eine angezeigte<br />
Tierschutzwidrigkeit ohne nähere Abklärungen zunächst einmal als Übertretung oder leichtes<br />
Vergehen zu qualifizieren, nur um das Verfahren mit möglichst wenig Aufwand mittels einer im<br />
schriftlichen Verfahren ausgesprochenen Busse abschliessen zu können, ist aus rechtsstaatlicher<br />
Sicht bedenklich. Häufig werden dabei Vergehen wegen ungenügender oder zu wenig<br />
sorgfältiger Sachverhaltsabklärung oder Beweissicherung zu Unrecht als Bagatellfälle abgetan,<br />
wenn einseitig auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt wird. Dies ist besonders problematisch,<br />
wenn im Strafverfahren niemand die Interessen der betroffenen Tiere wahrnimmt, was<br />
in den meisten Kantonen der Schweiz immer noch der Regelfall ist 34 .<br />
Ein allfälliger Anzeigeerstatter ist nicht berechtigt, im Strafverfahren Parteirechte auszuüben<br />
oder ein Rechtsmittel gegen eine (seiner Meinung nach) allzu large Verfahrenserledigung zu<br />
ergreifen. Daran will auch der Entwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung nichts ändern.<br />
35<br />
31 Für den Kanton SG vgl. Art. 167 Abs. 1 StP/SG<br />
32 Vgl. Art. 330 Abs. 2 StPO/CH: Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der übrigen Beamtinnen und Beamten<br />
sowie der Behördenmitglieder von Bund, Kanton oder Gemeinden.<br />
33 Vgl. Art. 330 Abs. 1 StPO/CH<br />
34 Ausnahmen: Im Kanton Zürich nimmt ein Tierschutzanwalt die aktive Vertretung der Tierschutzinteressen wahr.<br />
Den Tieren wird damit die Fähigkeit zuerkannt, Träger des Interesses an seiner physischen und psychischen<br />
Unversehrtheit und damit auch Träger des durch Tierschutzbestimmungen geschützten Rechtsgutes zu sein.<br />
Im Kanton St. Gallen übt das zuständige Departement u. a. bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des<br />
Tier- und Umweltschutzes die Rechte eines Klägers aus (Art. 50 Abs. 1 StP/SG).<br />
35 Vgl. Art. 329 Abs. 3 StPO/CH