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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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1.2.3 Anzeigepflicht und Anzeigerecht von Behörden und Beamten<br />

- 12 -<br />

Grundsätzlich unterliegen Beamte und Behördenmitglieder der Amtsverschwiegenheit. Mitglieder<br />

und Beamte von Behörden sind zur Anzeige in der Regel nur bei schwersten Delikten<br />

verpflichtet. Dies ist in den kantonalen Strafprozessordnungen geregelt. Behörden und<br />

Beamten des Staates und der Gemeinden sind jedoch berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn<br />

sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten 31 .<br />

1.2.4 Anzeigerecht der Beamten der Vollzugsbehörde<br />

Der kantonalen Vollzugsbehörde (Veterinäramt, Kantonstierarzt) kommen spezielle veterinärpolizeiliche<br />

Befugnisse zu. Neben der spezialgesetzlichen Berechtigung des TSchG zum Einsatz<br />

von Zwangsmitteln begründet dies nur in den Kantonen eine Anzeigepflicht bei der<br />

Feststellung von Offizialdelikten, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist 32 . Verstösse gegen<br />

das Tierschutzgesetz gehören nicht zu den Delikten, bei denen allein auf Grund der Schwere<br />

der Tat eine generelle Anzeigepflicht besteht. Es besteht jedoch in jedem Fall ein Anzeigerecht.<br />

1.2.5 Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsbehörden<br />

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn<br />

ihnen konkrete Anhaltspunkte auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat bekannt werden<br />

(Legalitätsprinzip) 33 . Sie sind verpflichtet, die Beweiserhebung von Amtes wegen auf alle<br />

Tatsachen zu erstrecken, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können, und haben dafür<br />

zu sorgen, dass eine begangene Tat der vom Gesetz geforderten Bestrafung zugeführt wird.<br />

Die Polizei kann mit der näheren Abklärung beauftragt werden.<br />

Die Pflicht zur Strafverfolgung bedeutet nicht nur, dass ein Strafverfahren überhaupt eröffnet<br />

wird, sondern sie beinhaltet auch, dass dieses korrekt durchgeführt und sachgerecht abgeschlossen<br />

wird. Die ausgefällte Strafe muss dem Verschulden des Täters und dessen persönlichen<br />

und finanziellen Verhältnissen entsprechen (vgl. Art. 63 StGB).<br />

Das relativ häufig festzustellende Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, eine angezeigte<br />

Tierschutzwidrigkeit ohne nähere Abklärungen zunächst einmal als Übertretung oder leichtes<br />

Vergehen zu qualifizieren, nur um das Verfahren mit möglichst wenig Aufwand mittels einer im<br />

schriftlichen Verfahren ausgesprochenen Busse abschliessen zu können, ist aus rechtsstaatlicher<br />

Sicht bedenklich. Häufig werden dabei Vergehen wegen ungenügender oder zu wenig<br />

sorgfältiger Sachverhaltsabklärung oder Beweissicherung zu Unrecht als Bagatellfälle abgetan,<br />

wenn einseitig auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt wird. Dies ist besonders problematisch,<br />

wenn im Strafverfahren niemand die Interessen der betroffenen Tiere wahrnimmt, was<br />

in den meisten Kantonen der Schweiz immer noch der Regelfall ist 34 .<br />

Ein allfälliger Anzeigeerstatter ist nicht berechtigt, im Strafverfahren Parteirechte auszuüben<br />

oder ein Rechtsmittel gegen eine (seiner Meinung nach) allzu large Verfahrenserledigung zu<br />

ergreifen. Daran will auch der Entwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung nichts ändern.<br />

35<br />

31 Für den Kanton SG vgl. Art. 167 Abs. 1 StP/SG<br />

32 Vgl. Art. 330 Abs. 2 StPO/CH: Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der übrigen Beamtinnen und Beamten<br />

sowie der Behördenmitglieder von Bund, Kanton oder Gemeinden.<br />

33 Vgl. Art. 330 Abs. 1 StPO/CH<br />

34 Ausnahmen: Im Kanton Zürich nimmt ein Tierschutzanwalt die aktive Vertretung der Tierschutzinteressen wahr.<br />

Den Tieren wird damit die Fähigkeit zuerkannt, Träger des Interesses an seiner physischen und psychischen<br />

Unversehrtheit und damit auch Träger des durch Tierschutzbestimmungen geschützten Rechtsgutes zu sein.<br />

Im Kanton St. Gallen übt das zuständige Departement u. a. bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des<br />

Tier- und Umweltschutzes die Rechte eines Klägers aus (Art. 50 Abs. 1 StP/SG).<br />

35 Vgl. Art. 329 Abs. 3 StPO/CH

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