05.01.2013 Aufrufe

Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 53 -<br />

o in anderer Weise vorsätzlich diesem Gesetz, den Vorschriften des Bundesrates, deren<br />

Verletzung dieser mit Strafe bedroht, oder einer unter Hinweis auf die Strafanordnung<br />

dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.<br />

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.<br />

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.<br />

Die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung der Fischereiverordnung verbietet insbesondere<br />

das Angeln mit lebenden Köderfischen. Für die Umsetzung der neuen Köderfischregelung<br />

wird den Kantonen bis zum 1. Januar 2003 Zeit gegeben.<br />

5.3 Eidg. Vollziehungsverordnung zum BG über den Natur- und Heimatschutz (NHV)<br />

Fledermäuse, Kriechtiere (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen), Lurche (Frösche,<br />

Unken, Kröten, Salamander und Molche), Igel, alle Libellen, zahlreiche Tagfalter<br />

sowie die rote Waldameise sind bundesrechtlich geschützte Tiere (Art. 20 Abs. 2<br />

NHV). Es ist verboten und wird gemäss Art. 24a lit.b NHG mit Busse bis 20 000 Franken<br />

bestraft:<br />

o Tiere dieser Arten zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie Eier, Larven, Puppen,<br />

Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen (Art. 20 Abs.<br />

2 lit. a NHV);<br />

o lebend oder tot einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu<br />

versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam<br />

zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken (Art. 20 Abs. 2 lit. b NHV).<br />

Werden solche Tiere in Besitz genommen, durchs Land befördert oder ein- oder ausgeführt,<br />

um mit ihnen Handel zu treiben, sind zusätzlich die CITES-Vorschriften verletzt und<br />

die Strafdrohung lautet auf Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis 100 000 Franken<br />

(Art. 24 Abs. 1 lit. d NHG). Zuständig ist in diesem Fall das Bundesamt für Veterinärwesen<br />

(Art. 32 Abs. 2 TSchG)!

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!