Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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o im Sommer ein ausreichend grosses Freigehege mit ausreichender Badegelegenheit<br />
und Schattenplätzen<br />
o Futter jeden 2. Tag, Jungtiere häufiger<br />
Zirkustiere 800.109.31<br />
o Anhang 2 TSchV legt verbindliche Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren<br />
fest. Auch Gehege für Zirkustiere, die häufig in der Manege arbeiten, müssen diesen<br />
Mindestanforderungen nicht voll entsprechen 72 .<br />
4.4.2 Vorschriftswidrige Beförderung 73 (Art. 29 Abs. 1 lit. b TSchG)<br />
Verladen und Beförderung von Tieren bei Strassen-, Eisenbahn-, Schiffs- und Lufttransporten<br />
sind in der Regel mit erheblichen körperlichen Anstrengungen des Tieres verbunden.<br />
Häufig zeigt sich ein gestörtes Sozialverhalten mit erhöhter innerartlicher Aggression,<br />
welche Ursache von Verletzungen und Todesfällen sein kann. Daher sind Tiere so zu befördern,<br />
dass sie weder leiden noch Schaden nehmen. Die entsprechenden Detailvorschriften<br />
befinden sich in Art. 52 - 55 TSchV über Verantwortlichkeiten, Betreuung der Tiere<br />
und über Transportmittel und -behälter sowie in den einschlägigen Bestimmungen über<br />
Eisenbahn-, Luft-, Strassen- und Postverkehr.<br />
o Die Tiere sind schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das<br />
getriebene Tier ausweichen kann (Art. 64e Abs. 1 TSchV).<br />
o Treibgänge müssen ein schonendes Treiben ermöglichen, sie müssen gleitsichere Böden<br />
aufweisen, dürfen keine keilförmigen Verengungen und Teile aufweisen, an denen<br />
sich die Tiere verletzen können (Art. 64e Abs. 3 TSchV).<br />
o In Einzeltreibgängen dürfen Tiere nicht auf andere aufspringen können, sie müssen<br />
möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen,<br />
die Tiere müssen gegebenenfalls seitlich befreit werden können. (Art. 64e Abs. 4 und 5<br />
TSchV).<br />
o Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken (Art.<br />
64e Abs. 2 TSchV).<br />
o Tiere sind so zu befördern, dass sie weder leiden noch Schaden nehmen (Art. 10<br />
TSchG).<br />
o Nicht gehfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden. Sie müssen an Ort und Stelle<br />
betäubt und entblutet werden (vgl. Art. 64c Abs. 6 TSchV).<br />
o Kranke, verletzte und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen<br />
transportiert werden (Art. 53 Abs. 1 TSchV).<br />
o Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen<br />
werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend<br />
zu belüften (Art. 64c Abs. 5 TSchV).<br />
o Die Mindestladeflächen für die Beförderung von Nutztieren ergeben sich aus Anhang 4<br />
der Tierschutzverordnung.<br />
o Grenzüberschreitend ist das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren<br />
auf internationalen Transporten vom 13. Dezember 1968 (SR 0.452) von Bedeutung,<br />
welches im Wesentlichen mit der Tierschutzverordnung übereinstimmt und nur in wenigen<br />
Punkten über diese hinausgeht.<br />
72 Es ist absolut stossend, dass auch in der jüngsten Revision der TSchV kein Minimalstandard für die Haltung von<br />
Tieren in Zirkussen festgelegt wurde.<br />
73 Die kantonalen Veterinärämter SG, AI/AR, GL, GR, TG, TI, ZH und das Fürstentum Liechtenstein haben unter<br />
dem Titel „Allgemeine Transportvorschriften“ eine Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften erarbeitet.