05.01.2013 Aufrufe

Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 49 -<br />

o im Sommer ein ausreichend grosses Freigehege mit ausreichender Badegelegenheit<br />

und Schattenplätzen<br />

o Futter jeden 2. Tag, Jungtiere häufiger<br />

Zirkustiere 800.109.31<br />

o Anhang 2 TSchV legt verbindliche Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren<br />

fest. Auch Gehege für Zirkustiere, die häufig in der Manege arbeiten, müssen diesen<br />

Mindestanforderungen nicht voll entsprechen 72 .<br />

4.4.2 Vorschriftswidrige Beförderung 73 (Art. 29 Abs. 1 lit. b TSchG)<br />

Verladen und Beförderung von Tieren bei Strassen-, Eisenbahn-, Schiffs- und Lufttransporten<br />

sind in der Regel mit erheblichen körperlichen Anstrengungen des Tieres verbunden.<br />

Häufig zeigt sich ein gestörtes Sozialverhalten mit erhöhter innerartlicher Aggression,<br />

welche Ursache von Verletzungen und Todesfällen sein kann. Daher sind Tiere so zu befördern,<br />

dass sie weder leiden noch Schaden nehmen. Die entsprechenden Detailvorschriften<br />

befinden sich in Art. 52 - 55 TSchV über Verantwortlichkeiten, Betreuung der Tiere<br />

und über Transportmittel und -behälter sowie in den einschlägigen Bestimmungen über<br />

Eisenbahn-, Luft-, Strassen- und Postverkehr.<br />

o Die Tiere sind schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das<br />

getriebene Tier ausweichen kann (Art. 64e Abs. 1 TSchV).<br />

o Treibgänge müssen ein schonendes Treiben ermöglichen, sie müssen gleitsichere Böden<br />

aufweisen, dürfen keine keilförmigen Verengungen und Teile aufweisen, an denen<br />

sich die Tiere verletzen können (Art. 64e Abs. 3 TSchV).<br />

o In Einzeltreibgängen dürfen Tiere nicht auf andere aufspringen können, sie müssen<br />

möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen,<br />

die Tiere müssen gegebenenfalls seitlich befreit werden können. (Art. 64e Abs. 4 und 5<br />

TSchV).<br />

o Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken (Art.<br />

64e Abs. 2 TSchV).<br />

o Tiere sind so zu befördern, dass sie weder leiden noch Schaden nehmen (Art. 10<br />

TSchG).<br />

o Nicht gehfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden. Sie müssen an Ort und Stelle<br />

betäubt und entblutet werden (vgl. Art. 64c Abs. 6 TSchV).<br />

o Kranke, verletzte und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen<br />

transportiert werden (Art. 53 Abs. 1 TSchV).<br />

o Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen<br />

werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend<br />

zu belüften (Art. 64c Abs. 5 TSchV).<br />

o Die Mindestladeflächen für die Beförderung von Nutztieren ergeben sich aus Anhang 4<br />

der Tierschutzverordnung.<br />

o Grenzüberschreitend ist das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren<br />

auf internationalen Transporten vom 13. Dezember 1968 (SR 0.452) von Bedeutung,<br />

welches im Wesentlichen mit der Tierschutzverordnung übereinstimmt und nur in wenigen<br />

Punkten über diese hinausgeht.<br />

72 Es ist absolut stossend, dass auch in der jüngsten Revision der TSchV kein Minimalstandard für die Haltung von<br />

Tieren in Zirkussen festgelegt wurde.<br />

73 Die kantonalen Veterinärämter SG, AI/AR, GL, GR, TG, TI, ZH und das Fürstentum Liechtenstein haben unter<br />

dem Titel „Allgemeine Transportvorschriften“ eine Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften erarbeitet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!