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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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3. Vorgehen bei gemeldeten Verstössen gegen das Tierschutzgesetz<br />

3.1 Koordination des Vorgehens zwischen Strafverfolgungs- und Administrativbehörde<br />

Bei Verstössen gegen das TSchG hat die Polizei nicht nur den strafrechtlich relevanten Sachverhalt<br />

festzustellen 51 und gegebenenfalls zur Anzeige zu bringen. Den Polizeiorganen kommt<br />

auch bei der Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Erlasse eine wichtige Rolle zu.<br />

Insbesondere bei unrichtiger Haltung und starker Vernachlässigung ist neben der Strafauch<br />

die Administrativbehörde zu unverzüglichem Einschreiten verpflichtet und hat ohne<br />

Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person beispielsweise Tiere vorsorglich zu beschlagnahmen<br />

und auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterzubringen;<br />

wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten 52 (vgl. Art. 25 Abs. 1 TSchG). Sie kann<br />

dem Halter ferner Weisungen erteilen und Tierhalteverbote aussprechen (vgl. Art. 24 TSchG).<br />

Die Administrativbehörde kann im Gegensatz zu den Strafverfolgungsbehörden im Interesse<br />

der betroffenen Tiere unverzüglich handeln und braucht nicht das Resultat eines<br />

unter Umständen langwierigen Strafverfahrens abzuwarten. Sie muss nicht darauf Rücksicht<br />

nehmen, dass allenfalls keine Strafuntersuchung eingeleitet wurde oder der Täter wegen<br />

Unzurechnungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund nicht strafbar ist. Sie ist verpflichtet,<br />

beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einzuschreiten und für die Sachverhaltsermittlung<br />

von sich aus die nötigen Abklärungen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann sie in der<br />

Regel allfälligen Rechtsmitteln gegen ihre Verfügungen die aufschiebende Wirkung entziehen<br />

53 .<br />

Sofern es um die Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes oder die Rettung schwer beeinträchtigter<br />

Tiere geht, ist neben der Verzeigung der fehlbaren Person beim zuständigen Untersuchungsamt<br />

somit möglichst umgehend auch die Administrativbehörde zu informieren. Zumindest<br />

diese und möglichst auch die zuständige Gemeinde sollten mit einer Anzeigenkopie<br />

bedient werden. Das Amt kann zum Vollzug allfälliger eigener Anordnungen die Hilfe der Polizei<br />

in Anspruch nehmen (Art. 25 Abs. 1 Satz 3 TSchG). Die Polizei ist in vielen Kantonen verpflichtet,<br />

der Gemeinde Mitteilung über Strafanzeigen zu machen, die Bereiche betreffen, in<br />

denen die Gemeinde Aufsichtsfunktionen wahrnimmt, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,<br />

der Schule, des Bau- und Strassenwesens sowie des Gewässerschutzes 54 .<br />

In jedem Fall empfiehlt es sich, gröbere oder bestrittene Missstände zur Beweissicherung fotografisch<br />

festzuhalten, und zwar in Übersichts- und in Detailfotos, sowie alle weiteren für eine<br />

Beweissicherung notwendigen Massnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere beim Antreffen<br />

verletzter Tiere, da diese häufig schnell getötet werden müssen und die Kadaver dann bereits<br />

beseitigt sind, wenn die Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden eintrifft. Bevor auf diese<br />

Weise mögliches Beweismaterial endgültig vernichtet wird, ist in jedem Fall die Strafverfolgungsbehörde<br />

zu orientieren, damit sie allenfalls für das Strafverfahren notwendige Beweissicherungs-<br />

und -ergänzungsmassnahmen verfügen kann.<br />

51 Vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO/CH<br />

52 Die Tötung eines Tieres darf im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nur als allerletztes Mittel ins Auge<br />

gefasst werden, wenn sämtliche weniger weit gehenden Varianten eingehend geprüft worden sind.<br />

53 Vgl. SG: Art. 101 Abs. 2 VRP; Art. 51 Abs. 1 VRP e contrario<br />

Die vorzeitige Vollstreckbarkeit soll nur in wirklich zwingenden Fällen angeordnet werden. Eine bloss theoretische<br />

Möglichkeit einer Gefährdung kann nicht genügen. Es bedarf der hohen Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit<br />

einer Schädigung privater oder öffentlicher Interessen, die nur durch vorzeitigen Vollzug abgewendet werden<br />

kann.<br />

54 Vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO/CH

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