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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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4. Die einzelnen Straftatbestände<br />

4.1 Tierquälerei (Art. 27 TSchG) (Vergehen)<br />

- 29 -<br />

Nach dieser Bestimmung unter Strafe gestellt ist nur die vorsätzliche (absichtliche) Tierquälerei.<br />

Der Täter muss mit Wissen und Willen handeln. Auf Seiten des verletzten Tieres ist eine<br />

schwere Beeinträchtigung erforderlich.<br />

Es macht sich strafbar:<br />

4.1.1 Wer ein Tier misshandelt, stark vernachlässigt oder unnötig überanstrengt (Art.<br />

22 Abs. 1)<br />

Als Misshandlung erfasst wird nicht nur die physische Misshandlung, sondern auch das vorsätzliche<br />

Herbeiführen von Angst- und Schreckzuständen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

des Wohlbefindens führen (vgl. Art. 2 Abs. 3 TSchG). Es muss keine ausgesprochen rohe<br />

Misshandlung vorliegen, sondern jede unnötige Verursachung von Schmerzen oder Leiden<br />

ist strafbar (BGE 85 IV 26/28). Eine fortdauernde oder sich wiederholende Leidenszufügung ist<br />

nicht notwendig 56 . Das Ausmass der Schädigung soll nach Möglichkeit schon bald nach der<br />

Tat tierärztlich festgestellt werden, um das Tierschutzgesetz durchsetzen zu können. Nicht jede<br />

Misshandlung ist offensichtlich. Zu denken ist nur an innere, auf den ersten Blick nicht sichtbare<br />

Blutungen, die das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigen können.<br />

Schmerzvolle Eingriffe dürfen nur von einem Tierarzt unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung<br />

vorgenommen werden (Art. 11 TSchG; Ausnahmen: Art. 65 TSchV).<br />

Stark ist eine Vernachlässigung dann, wenn das Wohlbefinden des Tieres in erheblichem<br />

Masse beeinträchtigt ist oder das Tier erheblich leidet. Das Bundesgericht präzisiert, dass ein<br />

Tier nicht erst dann stark vernachlässigt ist, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig<br />

ist oder Gefahr läuft, zu verderben, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden<br />

oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich leidet bzw. wenn sein Wohlbefinden in erheblichem<br />

Mass eingeschränkt ist (BGE v. 14.1.1992 i. S. Rist). Da Vernachlässigungsdelikte<br />

keine Erfolgsdelikte sind, kann eine starke Vernachlässigung bereits dann gegeben sein, wenn<br />

sich eine Person so verhält, dass ihr Tier ohne die rettende Intervention eines Dritten, für die<br />

der Tierhalter nicht verantwortlich ist, leiden würde.<br />

Eine Überanstrengung 57 liegt vor, wenn einem Tier Leistungen zugemutet werden, welche<br />

dessen Kräfte übersteigen:<br />

o Schlagen auf Augen oder Geschlechtsteile, Brechen oder Quetschen des Schwanzes<br />

(vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. a TSchV) oder übermässiges Schlagen zur Züchtigung oder beim<br />

Verladen von Vieh<br />

o Alter Kotbehang mit Parasitenbefall und Hautschäden bei Nutztieren deuten auf eine<br />

lang andauernde und damit starke Vernachlässigung hin.<br />

o Tiere werden in so engen Platzverhältnissen oder unter so widrigen Umständen gehalten,<br />

dass sie sich gegenseitig verletzen.<br />

o mehrwöchiges Einsperren eines an einer kurzen Kette angebundenen Hundes in einen<br />

Keller ohne Fenster<br />

o Einwachsenlassen von Schnüren und Ketten in die Haut bei in Anbindehaltung gehaltenen<br />

Tieren (BA See, 20.2.1986; Tribunal de la Glâne in „La Suisse“, Nr. 266 vom<br />

22.9.1992, S. 9)<br />

o Jäger, der einen Vorsteherhund wegen Ungehorsam mit Schrotschüssen züchtigen<br />

wollte und erheblich verletzte (BGE 75 IV 169).<br />

o Verletzen von zwei Dohlen jeweils am Flügel mit Luftpistolenschüssen (SJZ 59 (1963)<br />

S. 291)<br />

o Fahrzeughalter, der einen neben dem Auto herlaufenden Hund durch einen Schwenker<br />

verscheuchen will und dabei anfährt und verletzt (BGE 85 IV 24 ff.).<br />

o Züchtigen eines Pferdes durch übermässigen Gebrauch der Peitsche (SJZ 52 (1956),<br />

S. 280<br />

56 Ueli Vogel-Etienne, Der bundesstrafrechtliche Tierschutz, Diss., Zürich 1980, S. 189<br />

57 Bereits der babylonische Codex Hammurabi, etwa 1700 v. Chr., enthält Bestimmungen, die es beispielsweise<br />

Bauern unter Strafdrohung untersagten, ihr Vieh zu überfordern (vgl. G. Bolliger, Europäisches Tierschutzrecht,<br />

S. 8 f).

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