Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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Diese Rechtsvertretung in Tierschutzfällen – sei es durch einen Tierschutzanwalt oder durch<br />
eine verwaltungsinterne Kontrollstelle – setzt die Bekanntgabe sämtlicher Verstösse gegen die<br />
Tierschutzgesetzgebung voraus und berechtigt den Interessenvertreter der Tiere zur Akteneinsicht,<br />
zur Teilnahme an parteiöffentlichen Untersuchungshandlungen, zur Antragstellung (Beweisantrag,<br />
Antrag auf eine bestimmte Strafe) im Verfahren, zur Teilnahme an einer allfälligen<br />
Gerichtsverhandlung und zum Ergreifen von Rechtsmitteln. Nach Abschluss der Strafuntersuchung<br />
ist dem Vertreter des verletzten Tieres (vor Erlass eines Entscheides) Akteneinsicht zu<br />
gewähren, ihm ist die in Aussicht genommene Verfahrenserledigung mitzuteilen und Gelegenheit<br />
zu geben, Beweisanträge zu stellen und zur vorgesehenen Verfahrenserledigung Stellung<br />
zu nehmen. Nach allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen dürfen für die Entscheidfindung<br />
nur die Akten herangezogen werden, die den Parteien bekannt gegeben wurden. Es handelt<br />
sich bei der Vertretung der Interessen des verletzten Tieres nicht lediglich um ein Recht zum<br />
Tätigwerden, sondern um eine Verpflichtung, bei Verfahrens- und Urteilsmängeln einzugreifen.<br />
1.4 Spezialzuständigkeit bei Widerhandlungen im internationalen Handel<br />
Für die Untersuchung und Beurteilung von Verstössen gegen die Artenschutzabkommen 42<br />
(Verstoss gegen Art. 28 TSchG; z. B: Handel mit Fellen geschützter Tiere, Elfenbein, Souvenirs<br />
aus geschützten Tieren usw.) ist das Bundesamt für Veterinärwesen zuständig (Art. 32 Abs.<br />
2, Art. 33 Abs. 3 TSchG). Diese Verfahren erfolgen nach Verwaltungsstrafrecht. Die Untersuchungen<br />
werden in der Regel durch die Zollverwaltungen durchgeführt.<br />
1.5 Mitteilung kantonaler Strafentscheide<br />
Die kantonalen Behörden sind gemäss Art. 3 Ziff. 9 MVO verpflichtet, sämtliche Urteile, Strafbescheide<br />
und Einstellungsbeschlüsse wegen Verletzung des Tierschutzgesetzes dem Bundesamt<br />
für Veterinärwesen mitzuteilen.<br />
42 Während der Tierschutz die Bewahrung des einzelnen Individuums vor schädigenden Einflüssen zum Zweck hat,<br />
versteht man unter Artenschutz sämtliche Massnahmen, die der generellen Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten<br />
vor dem Aussterben bzw. der Ausrottung dienen.