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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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Diese Rechtsvertretung in Tierschutzfällen – sei es durch einen Tierschutzanwalt oder durch<br />

eine verwaltungsinterne Kontrollstelle – setzt die Bekanntgabe sämtlicher Verstösse gegen die<br />

Tierschutzgesetzgebung voraus und berechtigt den Interessenvertreter der Tiere zur Akteneinsicht,<br />

zur Teilnahme an parteiöffentlichen Untersuchungshandlungen, zur Antragstellung (Beweisantrag,<br />

Antrag auf eine bestimmte Strafe) im Verfahren, zur Teilnahme an einer allfälligen<br />

Gerichtsverhandlung und zum Ergreifen von Rechtsmitteln. Nach Abschluss der Strafuntersuchung<br />

ist dem Vertreter des verletzten Tieres (vor Erlass eines Entscheides) Akteneinsicht zu<br />

gewähren, ihm ist die in Aussicht genommene Verfahrenserledigung mitzuteilen und Gelegenheit<br />

zu geben, Beweisanträge zu stellen und zur vorgesehenen Verfahrenserledigung Stellung<br />

zu nehmen. Nach allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen dürfen für die Entscheidfindung<br />

nur die Akten herangezogen werden, die den Parteien bekannt gegeben wurden. Es handelt<br />

sich bei der Vertretung der Interessen des verletzten Tieres nicht lediglich um ein Recht zum<br />

Tätigwerden, sondern um eine Verpflichtung, bei Verfahrens- und Urteilsmängeln einzugreifen.<br />

1.4 Spezialzuständigkeit bei Widerhandlungen im internationalen Handel<br />

Für die Untersuchung und Beurteilung von Verstössen gegen die Artenschutzabkommen 42<br />

(Verstoss gegen Art. 28 TSchG; z. B: Handel mit Fellen geschützter Tiere, Elfenbein, Souvenirs<br />

aus geschützten Tieren usw.) ist das Bundesamt für Veterinärwesen zuständig (Art. 32 Abs.<br />

2, Art. 33 Abs. 3 TSchG). Diese Verfahren erfolgen nach Verwaltungsstrafrecht. Die Untersuchungen<br />

werden in der Regel durch die Zollverwaltungen durchgeführt.<br />

1.5 Mitteilung kantonaler Strafentscheide<br />

Die kantonalen Behörden sind gemäss Art. 3 Ziff. 9 MVO verpflichtet, sämtliche Urteile, Strafbescheide<br />

und Einstellungsbeschlüsse wegen Verletzung des Tierschutzgesetzes dem Bundesamt<br />

für Veterinärwesen mitzuteilen.<br />

42 Während der Tierschutz die Bewahrung des einzelnen Individuums vor schädigenden Einflüssen zum Zweck hat,<br />

versteht man unter Artenschutz sämtliche Massnahmen, die der generellen Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten<br />

vor dem Aussterben bzw. der Ausrottung dienen.

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