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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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o In Pferdeställen muss die Luftströmungsgeschwindigkeit so hoch sein, dass der notwendige<br />

Luftaustausch sichergestellt ist.<br />

o Viele Pferde reagieren allergisch auf die Anwesenheit von bestimmten Mikroorganismen,<br />

die sich vor allem im Heu und in der Einstreu befinden. Die betroffenen Tiere erleiden<br />

eine Schädigung der Atmungsorgane; als sichtbares Symptom zeigt sich chronischer<br />

Husten. Heu aufschütteln, Fegen und offene Heulagerung im Pferdebereich sollten<br />

vermieden werden. Es sollte nur Heu und Einstreu bester, unverschimmelter Qualität<br />

Verwendung finden.<br />

Klimaanforderungen bei Weidehaltung und Auslauf<br />

o Der Witterungsschutz muss leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere<br />

normal stehen und liegen können; er muss so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr<br />

gering ist (Art. 4 TSchV).<br />

o Alle Tiere müssen gleichzeitig Platz finden.<br />

o Der Witterungsschutz muss bei grosser Hitze Schatten spenden und bei Nässeperioden<br />

von mehreren Tagen einen trockenen, windgeschützten Liegebereich gewährleisten.<br />

o Pferde dürfen insbesondere bei Kälte und Wind nicht stundenlangem Regen und<br />

Schnee ausgesetzt werden, weil ihr Fell sie unter solchen Witterungsbedingungen nicht<br />

genügend vor Nässe schützt.<br />

o Esel sollen sich mit Rücksicht auf ihre Hufe nicht tagelang auf nassem Boden aufhalten,<br />

weil das Hufhorn sonst aufgeweicht werden kann.<br />

Beleuchtung<br />

o Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen (Art. 14 TSchV).<br />

o Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden ausgedehnt werden (Art. 14<br />

Abs. 3 TSchV).<br />

o Tageslicht ist zu fordern bei Neu- und Umbauten, bei bestehenden Bauten, wenn bereits<br />

Fenster oder Fensteröffnungen vorhanden sind oder wenn solche ohne unverhältnismässigen<br />

Aufwand geschaffen werden können.<br />

Futter und Wasser<br />

o Wer ein Pferd hält, muss es angemessen, d. h. gemäss dem Stand der Erfahrung und<br />

den Erkenntnissen der Physiologie, der Verhaltenskunde und der Hygiene seinen Bedürfnissen<br />

entsprechend ernähren (Art. 3 Abs. 1 TSchG; Art. 1 Abs. 2 TSchV).<br />

o Futter und Wasser müssen stets in unbedenklichem Zustand verabreicht werden.<br />

o Pferde sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu<br />

versorgen (Art. 2 Abs.1 TSchV).<br />

o Eine ungestörte Futteraufnahme ist zu gewährleisten.<br />

o Pferde, die nicht während mind. 16 Stunden täglich Zugang zu Raufutter oder Gras haben,<br />

müssen mind. dreimal täglich mit Raufutter gefüttert werden.<br />

o Pferde müssen mehrmals täglich Gelegenheit haben, ihren Durst zu löschen. Der Wasserbedarf<br />

beträgt pro Tag und Pferd 20 - 60 Liter.<br />

o Funktionstüchtigkeit und Sauberkeit von Selbsttränken bzw. anderen Wasserbehältern<br />

sind täglich zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu beheben (Art. 3 Abs. 2<br />

TSchV).<br />

Pflege<br />

o Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das<br />

arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt<br />

und für die Gesundheit erforderlich ist (Art. 3 Abs. 1 TSchV).<br />

o Wo sich Pferde nicht selber durch Scheuern und Wälzen oder gegenseitiges Fellkraulen<br />

pflegen können, hat der Mensch Pflegehandlungen entsprechend der Haltung und Nutzung<br />

vorzunehmen.

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