Jahresbericht 2010 - Raiffeisenverband Südtirol
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setzlichen Rechnungsprüfung (Art. 9 Abs.<br />
1 Pkt. F) wurde durch eine entsprechende<br />
Ergänzung der Satzung geregelt. Der Artikel<br />
32bis der Satzung bestimmt, dass<br />
der Revisionsdirektor und die Revisoren<br />
bei der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit<br />
sowohl gegenüber dem Generaldirektor<br />
als auch gegenüber den Verwaltungs- und<br />
Aufsichtsräten des <strong>Raiffeisenverband</strong>es<br />
weisungsungebunden und unabhängig<br />
sind. Diese Bestimmung entspricht genau<br />
dem Hinweis, der im „Erwägungsgrund 11“<br />
der EU-Prüferrichtlinie 2006/43 vom 17.<br />
Mai 2006 enthalten ist. Mit dem Legislativdekret<br />
vom 27. Januar <strong>2010</strong> Nr. 39 sind<br />
in Italien die Bestimmungen zur Bilanzabschlussprüfung<br />
gemäß genannter Richtlinie<br />
mit zweijähriger Verspätung eingeführt<br />
worden und für die operative Umsetzung<br />
desselben bedarf es jedoch noch einiger<br />
Durchführungsbestimmungen. Besagtes<br />
Dekret hat jedoch die Vorgaben des „Erwägungsgrundes<br />
11“ der EU-Richtlinie nicht<br />
berücksichtigt. Dieser besagt u. a. dass:<br />
„Wenn eine Genossenschaft nach nationalen<br />
Regelungen Mitglied einer Prüfungsorganisation<br />
sein kann oder muss, kann ein objektiver,<br />
sachverständiger und informierter Dritter nicht<br />
zu dem Schluss gelangen, dass die Unabhängigkeit<br />
des Abschlussprüfers oder der<br />
Prüfungsgesellschaft durch die Mitgliedschaft<br />
bei der Durchführung einer Abschlussprüfung<br />
bei einem der Mitglieder gefährdet sein<br />
kann, vorausgesetzt, dass die Grundsätze<br />
der Unabhängigkeit auf die Abschlussprüfer,<br />
die die Abschlussprüfung durchführen, sowie<br />
auf die Personen, die gegebenenfalls in der<br />
Lage sind, Einfluss auf die Abschlussprüfer<br />
zu nehmen, angewandt werden“.<br />
Dieser Tatbestand ist im Falle der Revisionsdirektion<br />
des <strong>Raiffeisenverband</strong>es gegeben,<br />
sodass auch in Ermangelung eines spezifischen<br />
Hinweises im Legislativdekret in<br />
jedem Fall das Regionalgesetz angewandt<br />
werden muss, da es in diesem Punkt der<br />
EU-Richtlinie genau entspricht. Zudem<br />
gelten laut Meinung namhafter Rechtsexperten<br />
in diesem Fall die Bestimmungen<br />
des Regio-nalgesetzes, weil die Region im<br />
Bereich der Genossenschaftsüberwachung<br />
primäre Gesetzgebungsbefugnis hat.<br />
Im Übrigen ist diese EU-Richtlinie in Österreich<br />
und Deutschland bereits vor Jahren<br />
umgesetzt worden und die genossenschaftlichen<br />
Revisionsverbände sind allesamt<br />
ermächtigt, durch die Verbandsrevisoren<br />
die Bilanzabschlussprüfung bei ihren Mitgliedsgenossenschaften<br />
durchzuführen.<br />
Ordentliche und außerordentliche<br />
Revisionen<br />
In der Revisionsdirektion waren zu Jahresende<br />
29 Mitarbeiter beschäftigt. Davon sind<br />
12 Revisoren vorwiegend mit Prüfungen<br />
der Raiffeisenkassen und 13 Revisoren<br />
mit der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften<br />
beauftragt und<br />
die restlichen Mitarbeiter im internen Dienst.<br />
Im Rahmen der zweijährigen Revision waren<br />
unter Berücksichtigung des Übertrages aus<br />
dem Vorjahr von 16 Revisionen, insgesamt<br />
156 Revisionen geplant. Zum Jahresende<br />
<strong>2010</strong> waren alle geplanten Revisionen<br />
durchgeführt. Demzufolge ist das Planziel,<br />
bezogen auf die Anzahl der zu prüfenden<br />
Genossenschaften, zu 100 Prozent erfüllt<br />
worden. Die durchschnittliche Dauer<br />
einer Revision ist im letzten Jahr von 7,38<br />
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