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Griechische Schrift für den Computer - Siebener Kurier

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Hanna-Chris Gast "<strong>Griechische</strong> <strong>Schrift</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Computer</strong>" 2. Auflage, Berlin 2011, http://www.siebener-kurier.de/chris-aufsaetze<br />

Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) [9] 24<br />

veröffentlicht. Dort heißt es im Allgemeinen Teil A.4.2 <strong>für</strong> Namen:<br />

"A 4.2 Transliteration<br />

Verwendet eine fremde Sprache andere als lateinische <strong>Schrift</strong>zeichen, sind Namen so<br />

weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, jedes fremde<br />

<strong>Schrift</strong>zeichen ist durch das gleichwertige lateinische <strong>Schrift</strong>zeichen wiederzugeben.<br />

Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und<br />

Vornamen in <strong>den</strong> Personenstandsbüchern (siehe Nummer A.1.1.2) die Normen der<br />

Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwen<strong>den</strong>.<br />

Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde<br />

oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffen<strong>den</strong> Person<br />

(z. B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht<br />

möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und <strong>den</strong> Lautregeln der<br />

deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen."<br />

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil von 1993 der allzu<br />

starren Transkription von Namen Grenzen gesetzt 25 . Ein in Deutschland berufstätiger<br />

Grieche namens "Χρήστος Κωνσταντινίδης" klagte erfolgreich gegen die Deutschen<br />

Behör<strong>den</strong>, die seinen Namen entsprechend der damaligen ISO-Norm mit "Hréstos<br />

Kónstantinidés" statt mit "Christos Konstantinidis" wiedergeben wollten.<br />

Dieses Urteil wurde in der griechischen Datenschutzrichtlinie 2/2003 umgesetzt 26<br />

[16]. Das Deutsche Kontakt- und Informationszentrum in Athen [11] fasst <strong>den</strong> Inhalt<br />

meines Erachtens sehr treffend mit folgen<strong>den</strong> Worten auf Deutsch zusammen:<br />

24<br />

Diese ersetzt seit 2010 die bisherige "Dienstanweisung <strong>für</strong> die Standesbeamten und ihre<br />

Aufsichtsbehör<strong>den</strong> (DA)".<br />

25<br />

Urteil des Europäischen Gerichtshofes Rs. 168/91: "Einem Mitgliedstaat, der das lateinische<br />

Alphabet verwendet, ist es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt, einen griechischen Namen<br />

in <strong>den</strong> Personenstandsbüchern in lateinische <strong>Schrift</strong>zeichen umzuschreiben. Nimmt er eine<br />

solche Umschrift vor, so ist es seine Sache, die Modalitäten der Umschrift durch Rechts- oder<br />

Verwaltungsvorschriften und nach <strong>den</strong> Regeln festzulegen, die in von ihm geschlossenen<br />

internationalen Übereinkommen über <strong>den</strong> Personenstand vorgesehen sind. Derartige<br />

Vorschriften sind nur insoweit als unvereinbar mit Artikel 52 EWG-Vertrag anzusehen, als ihre<br />

Anwendung <strong>für</strong> einen griechischen Staatsangehörigen eine solche Behinderung bedeutet, dass<br />

sie die freie Ausübung des ihm durch Artikel 52 garantierten Niederlassungsrechts tatsächlich<br />

beeinträchtigt. Genau dies ist der Fall, wenn die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats<br />

einen griechischen Staatsangehörigen zwingen, bei der Ausübung seines Berufs eine<br />

Schreibweise seines Namens zu verwen<strong>den</strong>, die sich aus der Transliteration in <strong>den</strong><br />

Personenstandsbüchern ergibt, und diese Schreibweise bewirkt, daß der Name in seiner<br />

Aussprache verfälscht wird, mit der Gefahr einer Personenverwechslung des Betroffenen bei<br />

seinen potentiellen Kun<strong>den</strong>." [15].<br />

26<br />

Die griechische Datenschutzrichtlinie ist veröffentlicht im Amtsblatt der griechischen Regierung<br />

vom 22. Oktober 2003, (FEK B΄ 1562/21897 ff) [16], bzw. "ΦΕΚ Β΄ 1562/22-10-2003" [17].<br />

22

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