Griechische Schrift für den Computer - Siebener Kurier
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Hanna-Chris Gast "<strong>Griechische</strong> <strong>Schrift</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Computer</strong>" 2. Auflage, Berlin 2011, http://www.siebener-kurier.de/chris-aufsaetze<br />
Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) [9] 24<br />
veröffentlicht. Dort heißt es im Allgemeinen Teil A.4.2 <strong>für</strong> Namen:<br />
"A 4.2 Transliteration<br />
Verwendet eine fremde Sprache andere als lateinische <strong>Schrift</strong>zeichen, sind Namen so<br />
weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, jedes fremde<br />
<strong>Schrift</strong>zeichen ist durch das gleichwertige lateinische <strong>Schrift</strong>zeichen wiederzugeben.<br />
Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und<br />
Vornamen in <strong>den</strong> Personenstandsbüchern (siehe Nummer A.1.1.2) die Normen der<br />
Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwen<strong>den</strong>.<br />
Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde<br />
oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffen<strong>den</strong> Person<br />
(z. B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht<br />
möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und <strong>den</strong> Lautregeln der<br />
deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen."<br />
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil von 1993 der allzu<br />
starren Transkription von Namen Grenzen gesetzt 25 . Ein in Deutschland berufstätiger<br />
Grieche namens "Χρήστος Κωνσταντινίδης" klagte erfolgreich gegen die Deutschen<br />
Behör<strong>den</strong>, die seinen Namen entsprechend der damaligen ISO-Norm mit "Hréstos<br />
Kónstantinidés" statt mit "Christos Konstantinidis" wiedergeben wollten.<br />
Dieses Urteil wurde in der griechischen Datenschutzrichtlinie 2/2003 umgesetzt 26<br />
[16]. Das Deutsche Kontakt- und Informationszentrum in Athen [11] fasst <strong>den</strong> Inhalt<br />
meines Erachtens sehr treffend mit folgen<strong>den</strong> Worten auf Deutsch zusammen:<br />
24<br />
Diese ersetzt seit 2010 die bisherige "Dienstanweisung <strong>für</strong> die Standesbeamten und ihre<br />
Aufsichtsbehör<strong>den</strong> (DA)".<br />
25<br />
Urteil des Europäischen Gerichtshofes Rs. 168/91: "Einem Mitgliedstaat, der das lateinische<br />
Alphabet verwendet, ist es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt, einen griechischen Namen<br />
in <strong>den</strong> Personenstandsbüchern in lateinische <strong>Schrift</strong>zeichen umzuschreiben. Nimmt er eine<br />
solche Umschrift vor, so ist es seine Sache, die Modalitäten der Umschrift durch Rechts- oder<br />
Verwaltungsvorschriften und nach <strong>den</strong> Regeln festzulegen, die in von ihm geschlossenen<br />
internationalen Übereinkommen über <strong>den</strong> Personenstand vorgesehen sind. Derartige<br />
Vorschriften sind nur insoweit als unvereinbar mit Artikel 52 EWG-Vertrag anzusehen, als ihre<br />
Anwendung <strong>für</strong> einen griechischen Staatsangehörigen eine solche Behinderung bedeutet, dass<br />
sie die freie Ausübung des ihm durch Artikel 52 garantierten Niederlassungsrechts tatsächlich<br />
beeinträchtigt. Genau dies ist der Fall, wenn die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats<br />
einen griechischen Staatsangehörigen zwingen, bei der Ausübung seines Berufs eine<br />
Schreibweise seines Namens zu verwen<strong>den</strong>, die sich aus der Transliteration in <strong>den</strong><br />
Personenstandsbüchern ergibt, und diese Schreibweise bewirkt, daß der Name in seiner<br />
Aussprache verfälscht wird, mit der Gefahr einer Personenverwechslung des Betroffenen bei<br />
seinen potentiellen Kun<strong>den</strong>." [15].<br />
26<br />
Die griechische Datenschutzrichtlinie ist veröffentlicht im Amtsblatt der griechischen Regierung<br />
vom 22. Oktober 2003, (FEK B΄ 1562/21897 ff) [16], bzw. "ΦΕΚ Β΄ 1562/22-10-2003" [17].<br />
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