Griechische Schrift für den Computer - Siebener Kurier
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Hanna-Chris Gast "<strong>Griechische</strong> <strong>Schrift</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Computer</strong>" 2. Auflage, Berlin 2011, http://www.siebener-kurier.de/chris-aufsaetze<br />
2.2.3 Regeln in <strong>den</strong> Schweizer Zivilstandsämter<br />
Das CIEC-Abkommen gilt nicht in der Schweiz. In der Schweiz sind die<br />
Festlegungen <strong>für</strong> die Transkription bzw. Transliteration von Kanton zu Kanton<br />
verschie<strong>den</strong>. Zum Beispiel ist das Übersetzerwesen im Kanton Aarau nicht geregelt<br />
(freies Gewerbe), aber in Genf. 29 Nur der Umfang der zulässigen lateinischen<br />
<strong>Schrift</strong>zeichen ist einheitlich geregelt. Die Schweizer Zivilstandsverordnung (ZSTV)<br />
[20] schreibt vor:<br />
"Art. 80 Zeichensatz 30<br />
Die Daten wer<strong>den</strong> nach dem hinterlegten Standardzeichensatz erfasst<br />
(ISO-Norm 8859-15)."<br />
Dadurch sind, anders als in Deutschland, in der Schweiz nicht alle <strong>für</strong> die<br />
Transliteration nach der ISO-Norm verlangten lateinischen Buchstaben mit<br />
diakritischen Zeichen möglich. Die im Zeichensatz der Schweizer Behör<strong>den</strong><br />
verwendeten Codes entsprechen dem in Deutschland üblichen Code Windows 1251<br />
[20]. Somit wird in der Schweiz <strong>für</strong> <strong>Griechische</strong> Namen eine Umschrift verwendet,<br />
welche mit dem einfachen Zeichensatz auf der Tastatur auskommt.<br />
Abgesehen von dieser Einschränkung gilt in der Schweiz wie in Deutschland <strong>für</strong> die<br />
Transkription von Namen vorrangig die Umschrift aus dem Reisepass des<br />
"Kun<strong>den</strong>", dann erst die Transkription nach ISO aus der Übersetzung der<br />
betreffen<strong>den</strong> Dokumente.<br />
2.2.4 Standesämter in Österreich<br />
Österreich hat zwar mit Wirkung vom 8. April 2008 seine Mitgliedschaft bei der<br />
CIEC gekündigt. Auf das Österreichische Personenstandsgesetz wird sich dies aber<br />
nicht auswirken. Für die Wiedergabe fremder <strong>Schrift</strong>zeichen sind in Österreich<br />
bevorzugt die Transliterations-Regeln nach <strong>den</strong> ISO-Normen zu beachten<br />
(österreichisches Personenstandsgesetz § 11 Absatz 1 und die österreichische<br />
Personenstandsverordnung § 5, Absätze 4 und 5, siehe [21]). Anders als in<br />
Deutschland gilt in Österreich <strong>für</strong> die amtliche Transliteration aus dem <strong>Griechische</strong>n<br />
Alphabet nicht die aktuelle ISO 843, sondern das Vorgänger-Dokument<br />
ISO/R 843:1968 (siehe Österreichische Personenstandsverordnung § 5, Absatz 5,<br />
[21]).<br />
In der ISO/R 843:1968 wurde, abweichend von der jetzigen ISO-Norm, Eta mit "ē"<br />
statt "ī", Chi mit "h" statt "ch" und Ypsilon immer mit "u" wiedergegeben, auch bei<br />
neugriechischen Texten.<br />
29 Mündliche Auskunft [20].<br />
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).<br />
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