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Griechische Schrift für den Computer - Siebener Kurier

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Hanna-Chris Gast "<strong>Griechische</strong> <strong>Schrift</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Computer</strong>" 2. Auflage, Berlin 2011, http://www.siebener-kurier.de/chris-aufsaetze<br />

2.2.3 Regeln in <strong>den</strong> Schweizer Zivilstandsämter<br />

Das CIEC-Abkommen gilt nicht in der Schweiz. In der Schweiz sind die<br />

Festlegungen <strong>für</strong> die Transkription bzw. Transliteration von Kanton zu Kanton<br />

verschie<strong>den</strong>. Zum Beispiel ist das Übersetzerwesen im Kanton Aarau nicht geregelt<br />

(freies Gewerbe), aber in Genf. 29 Nur der Umfang der zulässigen lateinischen<br />

<strong>Schrift</strong>zeichen ist einheitlich geregelt. Die Schweizer Zivilstandsverordnung (ZSTV)<br />

[20] schreibt vor:<br />

"Art. 80 Zeichensatz 30<br />

Die Daten wer<strong>den</strong> nach dem hinterlegten Standardzeichensatz erfasst<br />

(ISO-Norm 8859-15)."<br />

Dadurch sind, anders als in Deutschland, in der Schweiz nicht alle <strong>für</strong> die<br />

Transliteration nach der ISO-Norm verlangten lateinischen Buchstaben mit<br />

diakritischen Zeichen möglich. Die im Zeichensatz der Schweizer Behör<strong>den</strong><br />

verwendeten Codes entsprechen dem in Deutschland üblichen Code Windows 1251<br />

[20]. Somit wird in der Schweiz <strong>für</strong> <strong>Griechische</strong> Namen eine Umschrift verwendet,<br />

welche mit dem einfachen Zeichensatz auf der Tastatur auskommt.<br />

Abgesehen von dieser Einschränkung gilt in der Schweiz wie in Deutschland <strong>für</strong> die<br />

Transkription von Namen vorrangig die Umschrift aus dem Reisepass des<br />

"Kun<strong>den</strong>", dann erst die Transkription nach ISO aus der Übersetzung der<br />

betreffen<strong>den</strong> Dokumente.<br />

2.2.4 Standesämter in Österreich<br />

Österreich hat zwar mit Wirkung vom 8. April 2008 seine Mitgliedschaft bei der<br />

CIEC gekündigt. Auf das Österreichische Personenstandsgesetz wird sich dies aber<br />

nicht auswirken. Für die Wiedergabe fremder <strong>Schrift</strong>zeichen sind in Österreich<br />

bevorzugt die Transliterations-Regeln nach <strong>den</strong> ISO-Normen zu beachten<br />

(österreichisches Personenstandsgesetz § 11 Absatz 1 und die österreichische<br />

Personenstandsverordnung § 5, Absätze 4 und 5, siehe [21]). Anders als in<br />

Deutschland gilt in Österreich <strong>für</strong> die amtliche Transliteration aus dem <strong>Griechische</strong>n<br />

Alphabet nicht die aktuelle ISO 843, sondern das Vorgänger-Dokument<br />

ISO/R 843:1968 (siehe Österreichische Personenstandsverordnung § 5, Absatz 5,<br />

[21]).<br />

In der ISO/R 843:1968 wurde, abweichend von der jetzigen ISO-Norm, Eta mit "ē"<br />

statt "ī", Chi mit "h" statt "ch" und Ypsilon immer mit "u" wiedergegeben, auch bei<br />

neugriechischen Texten.<br />

29 Mündliche Auskunft [20].<br />

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).<br />

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