KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...
KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...
KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ein Gutachten des Institutes <strong>für</strong> Österreichisches<br />
und Intern. Handels- und<br />
Wirtschaftsrecht <strong>der</strong> Universität Salzburg<br />
bestätigt die Rechtsmeinung <strong>der</strong><br />
<strong>Kammer</strong>, dass eine „pro-forma“ Mitgliedschaft<br />
im Nie<strong>der</strong>ländischen Architektenregister<br />
o<strong>der</strong> in einer deutschen Architektenkammer<br />
keine taugliche Berufsberechtigung <strong>für</strong><br />
die selbstständige Erbringung von Architektenleistungen<br />
in Österreich darstellt.<br />
Das Gutachten wurde insbeson<strong>der</strong>e unter <strong>der</strong><br />
– in <strong>der</strong> Praxis häufig vorkommenden – Sachverhaltsannahme<br />
erstellt, dass ein österreichischer<br />
Staatsbürger mit österreichischem<br />
Diplom und ordentlichem Wohnsitz in Österreich<br />
im Nie<strong>der</strong>ländischen Architektenregister<br />
eingetragen ist, und in Österreich Architektenleistungen<br />
erbringen will.<br />
Als Kernaussage des Gutachtens kann Folgendes<br />
festgehalten werden: Wenn die Tätigkeit<br />
eines österreichischen Architekten ganz o<strong>der</strong><br />
vorwiegend auf das Gebiet <strong>der</strong> Republik<br />
Österreich ausgerichtet ist, kann er nach österreichischem<br />
Berufsrecht behandelt werden.<br />
Wenn im Ausland nicht einmal eine Nie<strong>der</strong>lassung<br />
im Sinn eine festen organisatorischen<br />
Einrichtung besteht, kommt das europäische<br />
Gemeinschaftsrecht nicht zur Anwendung.<br />
Untermauert durch die einschlägige Judikatur<br />
des europäischen Gerichtshofes wird ausführlich<br />
erläutert, dass die missbräuchliche Berufung<br />
auf das Recht <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit<br />
und die zu ihrer Verwirklichung ergangenen<br />
Bestimmungen von Österreich nicht geduldet<br />
werden muss.<br />
Ob sich österreichische Architekten missbräuchlich<br />
auf die Dienstleistungsfreiheit und<br />
die zu ihrer Durchführung erlassene Architektenrichtlinie<br />
berufen, ist anhand objektiver<br />
Faktoren festzustellen. Danach kommt es<br />
Architektur<br />
Der ,Architekt NL‘ ist nicht berechtigt, in Österreich zu planen<br />
Ein von <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Architekten und Ingenieurkonsulenten <strong>für</strong> Wien, Nie<strong>der</strong>österreich und Burgenland in Auftrag gegebenes Universitätsgutachten<br />
stellt klar, dass Österreicher, die im Nie<strong>der</strong>ländischen Architektenregister eingetragen sind, sich nur ausnahmsweise auf die<br />
einschlägige europäische Architektenrichtlinie berufen können<br />
maßgeblich darauf an, ob ausschließlich o<strong>der</strong><br />
vorwiegend Aufträge in Österreich erledigt<br />
werden. Zusätzlich kann auf den privaten<br />
Lebensmittelpunkt und auf an<strong>der</strong>weitige<br />
berufliche Tätigkeiten im Inland abgestellt<br />
werden. Das Fehlen einer festen Einrichtung<br />
wie einem Büro in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />
führt überhaupt zur Unanwendbarkeit<br />
<strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit sowie <strong>der</strong> Architektenrichtlinie.<br />
Ein geringer Organisationsgrad<br />
bzw. eine bescheidene Infrastruktur im<br />
Mitgliedsstaat <strong>der</strong> „angeblichen“ Nie<strong>der</strong>lassung<br />
ist ein zusätzliches Indiz <strong>für</strong> das Vorliegen<br />
einer missbräuchlichen Berufung auf das<br />
Gemeinschaftsrecht. Selbst wenn aber eine<br />
echte Nie<strong>der</strong>lassung besteht, liegt bei ausschließlicher<br />
o<strong>der</strong> vorwiegen<strong>der</strong> Dienstleistungserbringung<br />
in Österreich ein Missbrauchstatbestand<br />
vor, <strong>der</strong> die Anwendung<br />
österreichischen Berufsrechts rechtfertigt. ■<br />
Interpretationen zur neuen Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten<br />
Die ab 1.1.2002 gültige neue Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten (HOA) wurde in Graz und Klagenfurt von Architekt Medek, dem Vorsitzenden<br />
des Honorarausschusses <strong>der</strong> Bundeskammer, vorgestellt. Zu einigen Punkten erfolgten zudem Klarstellungen.<br />
Folgende Fragestellungen wurden in <strong>der</strong><br />
Diskussion erörtert:<br />
1. Sind bezüglich <strong>der</strong> GIS-Tauglichkeit im<br />
Abschnitt D <strong>der</strong> HOA die Digitalisierungskosten<br />
mitkalkuliert worden?<br />
Antwort: ja<br />
2. Warum ist die Topographie bei den Gestaltungsklassen<br />
im Abschnitt D nicht berücksichtigt?<br />
Antwort: In den Tabellen <strong>für</strong> den Gebietscharakter<br />
soll hinsichtlich <strong>der</strong> Topographie<br />
noch eine Ergänzung gemacht werden.<br />
3. Abschnitt A § 4 (1) „Überwachung auf ...<br />
Einhaltung <strong>der</strong> technischen Regeln“ als<br />
Aufgabe <strong>der</strong> örtlichen Bauaufsicht. Wie ist<br />
das zu bewerkstelligen?<br />
Antwort: Lt. OGH-Urteil kann die örtliche<br />
Bauaufsicht niemals eine 100%-ige Überwa-<br />
European Union Prize for Cultural Heritage<br />
Europa Nostra Awards 2002, Einreichfrist: 1. November 2002<br />
Der European Union Prize for Cultural<br />
Heritage wird von EUROPA NOSTRA abgewickelt.<br />
Seit heuer gibt es drei Kategorien, <strong>für</strong><br />
die eingereicht werden kann:<br />
I. Herausragende Projekte im Bereich von<br />
architektonischem Erbe, Kulturlandschaften,<br />
Kunstsammlungen o<strong>der</strong> archäolo-<br />
chung garantieren und stets nur stichprobenartig<br />
sein.<br />
4. Abschnitt A § 5 (2) Ziffer 14: Objektbetreuung:<br />
Wie sind die Kosten <strong>der</strong> Mühewaltung<br />
<strong>der</strong> ArchitektInnen einbringbar?<br />
Antwort: Ein entsprechen<strong>der</strong> Passus <strong>für</strong> die<br />
Verpflichtung <strong>der</strong> Kostenübernahme durch<br />
jene Firma, welche die zu betreuenden Mängel<br />
verursacht hat, sollte in jede Ausschreibung<br />
und auch im Architektenvertrag aufgenommen<br />
werden.<br />
5. Abschnitt A § 5 Ziffer 7 – Raumbuch. Das<br />
Raumbuch wird oft nicht extra honoriert<br />
son<strong>der</strong>n als Teil <strong>der</strong> Ausführungsplanung<br />
beauftragt.<br />
Antwort: Die Erstellung von Raumbüchern ist<br />
jedenfalls eine Zusatzleistung gem. § 5 (2)<br />
Z 7.<br />
gischen Fundstellen<br />
II. herausragende Studien im Bereich des<br />
Denkmalschutzes / Sanierungen<br />
III. Arbeit im Denkmalschutzbereich von Einzelpersonen<br />
o<strong>der</strong> Gruppen<br />
Architekten, Bauherren und an<strong>der</strong>e Verantwortliche<br />
können ein gelungenes Sanierungs-<br />
Hinweis auf Druckfehlerberichtigung:<br />
Im Abschnitt A sollte im § 7 in <strong>der</strong> Klasse 2<br />
<strong>der</strong> Faktor fk,b <strong>für</strong> die örtliche Bauaufsicht<br />
anstatt 0,463 richtig heißen 0,436.<br />
Weiters ist in § 10 HOA-B in <strong>der</strong> Tabelle in<br />
machen Werten <strong>der</strong> 2. Nachkommastellenwert<br />
um 1/100 zu gering o<strong>der</strong> zu hoch angegeben.<br />
Dies hängt nach Auffassung des interdisziplinären<br />
Honorarausschusses <strong>der</strong> Bundeskammer<br />
damit zusammen, dass im Abschnitt A<br />
nunmehr in <strong>der</strong> Formelberechnung ein auf<br />
ganze Euro gerundeter Wert verwendet wird.<br />
Diese Anpassung wurde im Abschnitt B nicht<br />
durchgeführt. Die Druckfehlerberichtigung<br />
dient nun dazu, die Werte <strong>der</strong> Tabelle § 10<br />
HOA-B den Werten <strong>der</strong> Klasse 9 des<br />
Abschnittes A anzugleichen.<br />
Die Druckfehlerberichtigung liegt in <strong>der</strong><br />
Zwischenzeit als Beiblatt zur HOA 2002 vor. ■<br />
o<strong>der</strong> Revitalisierungsprojekt o<strong>der</strong> einen Neubau<br />
im historischen Bestand einzureichen.<br />
Einreichfrist ist <strong>der</strong> 1. November 2002.<br />
Weitere Informationen finden Sie unter<br />
http://www.europanostra.org/lang_en/index.<br />
html ■<br />
<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 4/02 23