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KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...

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Ein Gutachten des Institutes <strong>für</strong> Österreichisches<br />

und Intern. Handels- und<br />

Wirtschaftsrecht <strong>der</strong> Universität Salzburg<br />

bestätigt die Rechtsmeinung <strong>der</strong><br />

<strong>Kammer</strong>, dass eine „pro-forma“ Mitgliedschaft<br />

im Nie<strong>der</strong>ländischen Architektenregister<br />

o<strong>der</strong> in einer deutschen Architektenkammer<br />

keine taugliche Berufsberechtigung <strong>für</strong><br />

die selbstständige Erbringung von Architektenleistungen<br />

in Österreich darstellt.<br />

Das Gutachten wurde insbeson<strong>der</strong>e unter <strong>der</strong><br />

– in <strong>der</strong> Praxis häufig vorkommenden – Sachverhaltsannahme<br />

erstellt, dass ein österreichischer<br />

Staatsbürger mit österreichischem<br />

Diplom und ordentlichem Wohnsitz in Österreich<br />

im Nie<strong>der</strong>ländischen Architektenregister<br />

eingetragen ist, und in Österreich Architektenleistungen<br />

erbringen will.<br />

Als Kernaussage des Gutachtens kann Folgendes<br />

festgehalten werden: Wenn die Tätigkeit<br />

eines österreichischen Architekten ganz o<strong>der</strong><br />

vorwiegend auf das Gebiet <strong>der</strong> Republik<br />

Österreich ausgerichtet ist, kann er nach österreichischem<br />

Berufsrecht behandelt werden.<br />

Wenn im Ausland nicht einmal eine Nie<strong>der</strong>lassung<br />

im Sinn eine festen organisatorischen<br />

Einrichtung besteht, kommt das europäische<br />

Gemeinschaftsrecht nicht zur Anwendung.<br />

Untermauert durch die einschlägige Judikatur<br />

des europäischen Gerichtshofes wird ausführlich<br />

erläutert, dass die missbräuchliche Berufung<br />

auf das Recht <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit<br />

und die zu ihrer Verwirklichung ergangenen<br />

Bestimmungen von Österreich nicht geduldet<br />

werden muss.<br />

Ob sich österreichische Architekten missbräuchlich<br />

auf die Dienstleistungsfreiheit und<br />

die zu ihrer Durchführung erlassene Architektenrichtlinie<br />

berufen, ist anhand objektiver<br />

Faktoren festzustellen. Danach kommt es<br />

Architektur<br />

Der ,Architekt NL‘ ist nicht berechtigt, in Österreich zu planen<br />

Ein von <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Architekten und Ingenieurkonsulenten <strong>für</strong> Wien, Nie<strong>der</strong>österreich und Burgenland in Auftrag gegebenes Universitätsgutachten<br />

stellt klar, dass Österreicher, die im Nie<strong>der</strong>ländischen Architektenregister eingetragen sind, sich nur ausnahmsweise auf die<br />

einschlägige europäische Architektenrichtlinie berufen können<br />

maßgeblich darauf an, ob ausschließlich o<strong>der</strong><br />

vorwiegend Aufträge in Österreich erledigt<br />

werden. Zusätzlich kann auf den privaten<br />

Lebensmittelpunkt und auf an<strong>der</strong>weitige<br />

berufliche Tätigkeiten im Inland abgestellt<br />

werden. Das Fehlen einer festen Einrichtung<br />

wie einem Büro in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

führt überhaupt zur Unanwendbarkeit<br />

<strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit sowie <strong>der</strong> Architektenrichtlinie.<br />

Ein geringer Organisationsgrad<br />

bzw. eine bescheidene Infrastruktur im<br />

Mitgliedsstaat <strong>der</strong> „angeblichen“ Nie<strong>der</strong>lassung<br />

ist ein zusätzliches Indiz <strong>für</strong> das Vorliegen<br />

einer missbräuchlichen Berufung auf das<br />

Gemeinschaftsrecht. Selbst wenn aber eine<br />

echte Nie<strong>der</strong>lassung besteht, liegt bei ausschließlicher<br />

o<strong>der</strong> vorwiegen<strong>der</strong> Dienstleistungserbringung<br />

in Österreich ein Missbrauchstatbestand<br />

vor, <strong>der</strong> die Anwendung<br />

österreichischen Berufsrechts rechtfertigt. ■<br />

Interpretationen zur neuen Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten<br />

Die ab 1.1.2002 gültige neue Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten (HOA) wurde in Graz und Klagenfurt von Architekt Medek, dem Vorsitzenden<br />

des Honorarausschusses <strong>der</strong> Bundeskammer, vorgestellt. Zu einigen Punkten erfolgten zudem Klarstellungen.<br />

Folgende Fragestellungen wurden in <strong>der</strong><br />

Diskussion erörtert:<br />

1. Sind bezüglich <strong>der</strong> GIS-Tauglichkeit im<br />

Abschnitt D <strong>der</strong> HOA die Digitalisierungskosten<br />

mitkalkuliert worden?<br />

Antwort: ja<br />

2. Warum ist die Topographie bei den Gestaltungsklassen<br />

im Abschnitt D nicht berücksichtigt?<br />

Antwort: In den Tabellen <strong>für</strong> den Gebietscharakter<br />

soll hinsichtlich <strong>der</strong> Topographie<br />

noch eine Ergänzung gemacht werden.<br />

3. Abschnitt A § 4 (1) „Überwachung auf ...<br />

Einhaltung <strong>der</strong> technischen Regeln“ als<br />

Aufgabe <strong>der</strong> örtlichen Bauaufsicht. Wie ist<br />

das zu bewerkstelligen?<br />

Antwort: Lt. OGH-Urteil kann die örtliche<br />

Bauaufsicht niemals eine 100%-ige Überwa-<br />

European Union Prize for Cultural Heritage<br />

Europa Nostra Awards 2002, Einreichfrist: 1. November 2002<br />

Der European Union Prize for Cultural<br />

Heritage wird von EUROPA NOSTRA abgewickelt.<br />

Seit heuer gibt es drei Kategorien, <strong>für</strong><br />

die eingereicht werden kann:<br />

I. Herausragende Projekte im Bereich von<br />

architektonischem Erbe, Kulturlandschaften,<br />

Kunstsammlungen o<strong>der</strong> archäolo-<br />

chung garantieren und stets nur stichprobenartig<br />

sein.<br />

4. Abschnitt A § 5 (2) Ziffer 14: Objektbetreuung:<br />

Wie sind die Kosten <strong>der</strong> Mühewaltung<br />

<strong>der</strong> ArchitektInnen einbringbar?<br />

Antwort: Ein entsprechen<strong>der</strong> Passus <strong>für</strong> die<br />

Verpflichtung <strong>der</strong> Kostenübernahme durch<br />

jene Firma, welche die zu betreuenden Mängel<br />

verursacht hat, sollte in jede Ausschreibung<br />

und auch im Architektenvertrag aufgenommen<br />

werden.<br />

5. Abschnitt A § 5 Ziffer 7 – Raumbuch. Das<br />

Raumbuch wird oft nicht extra honoriert<br />

son<strong>der</strong>n als Teil <strong>der</strong> Ausführungsplanung<br />

beauftragt.<br />

Antwort: Die Erstellung von Raumbüchern ist<br />

jedenfalls eine Zusatzleistung gem. § 5 (2)<br />

Z 7.<br />

gischen Fundstellen<br />

II. herausragende Studien im Bereich des<br />

Denkmalschutzes / Sanierungen<br />

III. Arbeit im Denkmalschutzbereich von Einzelpersonen<br />

o<strong>der</strong> Gruppen<br />

Architekten, Bauherren und an<strong>der</strong>e Verantwortliche<br />

können ein gelungenes Sanierungs-<br />

Hinweis auf Druckfehlerberichtigung:<br />

Im Abschnitt A sollte im § 7 in <strong>der</strong> Klasse 2<br />

<strong>der</strong> Faktor fk,b <strong>für</strong> die örtliche Bauaufsicht<br />

anstatt 0,463 richtig heißen 0,436.<br />

Weiters ist in § 10 HOA-B in <strong>der</strong> Tabelle in<br />

machen Werten <strong>der</strong> 2. Nachkommastellenwert<br />

um 1/100 zu gering o<strong>der</strong> zu hoch angegeben.<br />

Dies hängt nach Auffassung des interdisziplinären<br />

Honorarausschusses <strong>der</strong> Bundeskammer<br />

damit zusammen, dass im Abschnitt A<br />

nunmehr in <strong>der</strong> Formelberechnung ein auf<br />

ganze Euro gerundeter Wert verwendet wird.<br />

Diese Anpassung wurde im Abschnitt B nicht<br />

durchgeführt. Die Druckfehlerberichtigung<br />

dient nun dazu, die Werte <strong>der</strong> Tabelle § 10<br />

HOA-B den Werten <strong>der</strong> Klasse 9 des<br />

Abschnittes A anzugleichen.<br />

Die Druckfehlerberichtigung liegt in <strong>der</strong><br />

Zwischenzeit als Beiblatt zur HOA 2002 vor. ■<br />

o<strong>der</strong> Revitalisierungsprojekt o<strong>der</strong> einen Neubau<br />

im historischen Bestand einzureichen.<br />

Einreichfrist ist <strong>der</strong> 1. November 2002.<br />

Weitere Informationen finden Sie unter<br />

http://www.europanostra.org/lang_en/index.<br />

html ■<br />

<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 4/02 23

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