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KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...

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Der Auftraggeber hat <strong>für</strong> nach dieser<br />

Bestimmung vergebene Dienstleistungen<br />

im Nachhinein einen angemessenen Grad<br />

an Transparenz zu gewährleisten.<br />

Direktvergabe:<br />

Geistig-schöpferische Dienstleistungen:<br />

€ 30.000,00<br />

Bauaufträge, Liefer-/Dienstleistungsaufträge:<br />

€ 20.000,00<br />

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung<br />

(§ 26 Abs. 2):<br />

Im gesamten Unterschwellenwertbereich, bei<br />

nicht hinreichend beschreibbaren Leistungen.<br />

Wettbewerbe (§§ 111 ff)<br />

Das Gesetz kennt offene, nicht offene o<strong>der</strong><br />

geladene Wettbewerbe. Grundsätzlich hat ein<br />

offener Wettbewerb stattzufinden. Die Durchführung<br />

eines nicht offenen Wettbewerbes<br />

(mit vorheriger öffentlicher Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />

Abgabe von Teilnahmeanträgen) ist dann<br />

zulässig, wenn <strong>der</strong> Auslober den Kreis <strong>der</strong><br />

Teilnehmer beschränken will und die Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Leistungsqualität über die Eignung<br />

hinausgehende Anfor<strong>der</strong>ungen an die Teilnehmer<br />

stellt, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

eines offenen Wettbewerbes verbundene Aufwand<br />

im Hinblick auf den Wert <strong>der</strong> Leistung<br />

wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.<br />

Im Unterschwellenbereich ist die Durchführung<br />

eines geladenen Wettbewerbes zulässig,<br />

sofern dem Auslober genügend geeignete<br />

Unternehmer bekannt sind. Sowohl beim<br />

nicht offenen als auch beim geladenen Wettbewerb<br />

darf die Zahl <strong>der</strong> Teilnehmer nicht<br />

unter 3 liegen.<br />

Im Übrigen wurden weitgehend die Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> ÖNORM A 2050 <strong>für</strong> die Durchführung<br />

von Wettbewerben übernommen.<br />

Vorarbeitenproblematik<br />

In Hinkunft sind Unternehmer, die an <strong>der</strong><br />

Erarbeitung <strong>der</strong> Unterlagen <strong>für</strong> das Vergabeverfahren<br />

unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beteiligt<br />

waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen<br />

nur dann von <strong>der</strong> Teilnahme am Vergabeverfahren<br />

ausgeschlossen, soweit durch<br />

ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb<br />

ausgeschlossen wäre.<br />

Vergabefremde Kriterien<br />

Es wird ausdrücklich festgelegt, dass im Vergabeverfahren<br />

auf die Umweltgerechtheit <strong>der</strong><br />

Leistung Bedacht zu nehmen ist. Dies kann<br />

durch die Berücksichtigung ökologischer<br />

Aspekte bei <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Leistung,<br />

bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> technischen Spezifikationen<br />

o<strong>der</strong> durch die Festlegung konkreter<br />

Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug<br />

erfolgen.<br />

Weiters kann im Vergabeverfahren auf die<br />

Beschäftigung von Frauen, von Personen im<br />

Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen,<br />

von Behin<strong>der</strong>ten und älteren Arbeitnehmern<br />

sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung<br />

sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht<br />

genommen werden. Dies kann durch Berükksichtigung<br />

<strong>der</strong>artiger Aspekte bei <strong>der</strong><br />

Beschreibung <strong>der</strong> Leistung, bei <strong>der</strong> Festlegung<br />

<strong>der</strong> technischen Spezifikationen, durch<br />

die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien<br />

o<strong>der</strong> durch die Festlegung von Bedingungen<br />

im Leistungsvertrag erfolgen.<br />

Billigstbieterprinzip<br />

Künftig ist neben dem Zuschlag an das technisch<br />

und wirtschaftlich günstigste Angebot<br />

(Bestbieterprinzip) auch <strong>der</strong> Zuschlag an das<br />

Angebot mit dem niedrigsten Preis zulässig,<br />

sofern <strong>der</strong> Qualitätsstandard <strong>der</strong> Leistung in<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung o<strong>der</strong> in den Ausschreibungsunterlagen<br />

klar und eindeutig definiert<br />

ist, sodass die Festlegungen in <strong>der</strong> Ausschreibung<br />

qualitativ gleichwertige Angebote<br />

sicherstellen (Billigstbieterprinzip).<br />

Damit wurde endlich einem dringenden<br />

Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Praxis Rechnung getragen,<br />

womit es in Hinkunft auch nicht mehr nötig<br />

sein wird, „krampfhaft“ zusätzliche<br />

Zuschlagskriterien zum Preis zu finden, die<br />

sich in Wirklichkeit ohnedies ebenfalls nur<br />

auf den Preis auswirken.<br />

Rechtsschutz<br />

Das Nachprüfungsverfahren soll durch mehrere<br />

Maßnahmen gestrafft und konzentriert<br />

werden. So hat <strong>der</strong> Antragsteller den Auftraggeber<br />

selbst von <strong>der</strong> Einleitung des Nachprüfungsverfahrens<br />

zu verständigen.<br />

Ferner wird im Definitionenkatalog ausdrücklich<br />

angeführt, welche Entscheidungen in<br />

Hinkunft geson<strong>der</strong>t anfechtbar sein sollen.<br />

Der Antragsteller hat den Auftraggeber selbst<br />

von <strong>der</strong> Einleitung des Nachprüfungsverfahrens<br />

zu verständigen, diesen trifft die Verpflichtung,<br />

bei einem Nachprüfungsantrag<br />

betreffend die Zuschlagsentscheidung alle<br />

Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt<br />

wurde, von <strong>der</strong> Einleitung des Nachprüfungsverfahrens<br />

und <strong>der</strong> geltend gemach-<br />

Recht & Gesetz<br />

ten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Damit<br />

soll allen Bietern die Möglichkeit zur Parteistellung<br />

geben werden. Stellen diese innerhalb<br />

einer Woche keinen Teilnahmeantrag, so<br />

verlieren sie ihre Parteistellung.<br />

Es werden Präklusivfristen eingeführt, innerhalb<br />

<strong>der</strong>er die Anträge auf Nachprüfung im<br />

Oberschwellenbereich bzw. Unterschwellenbereich<br />

einzubringen sind. Dadurch und auch<br />

durch die Einführung von Gebühren soll es zu<br />

einer Straffung des Nachprüfungsverfahrens<br />

kommen. Ob dies tatsächlich <strong>der</strong> Fall sein<br />

wird, bleibt abzuwarten. ■<br />

Interessantes aus<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

GEBÄUDEABSTÄNDE GEMÄß § 13<br />

STEIERMÄRKISCHES BAUGESETZ<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit <strong>der</strong><br />

Auslegung <strong>der</strong> Abstandsregelung im<br />

Zusammenhang mit dem Geschoßbegriff im<br />

Stmk. Baugesetz befasst.<br />

§ 4 Z. 40 und § 13 Abs. 2, 4 und 5 des Steiermärkischen<br />

Baugesetzes (Stmk. BauG),<br />

LGBl. 59/1995 lauten:<br />

㤠4 Begriffsbestimmungen<br />

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem<br />

Gesetz folgende Bedeutung:<br />

...40. Kniestockhöhe: Das Maß des vertikalen<br />

Abstandes zwischen Oberkante <strong>der</strong> obersten<br />

Rohdecke und <strong>der</strong> Unterkante <strong>der</strong> tragenden<br />

Dachkonstruktion (Sparren), gemessen an <strong>der</strong><br />

äußeren Außenwandebene;“<br />

„§ 13 Abstände<br />

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar<br />

an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss<br />

von dieser mindestens so viele Meter entfernt<br />

sein, wie die Anzahl <strong>der</strong> Geschoße, vermehrt<br />

um 2 ergibt (Grenzabstand).<br />

(4) Als Geschoße in <strong>der</strong> jeweiligen Gebäudefront<br />

sind anzurechnen<br />

– die vollausgebaut o<strong>der</strong> zu Aufenthaltsräumen<br />

ausbaufähig sind und<br />

– <strong>der</strong>en Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent<br />

und im Mittel mindestens 1,5 Meter<br />

hoch über dem natürlichen Gelände liegt.<br />

(5) Nicht als Geschoße anzurechnen sind an<br />

<strong>der</strong><br />

– Traufenseite: Dachgeschosse bzw. <strong>für</strong> Aufenthaltsräume<br />

ausbaufähige Dachböden,<br />

<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 4/02 35

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