KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...
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Der Auftraggeber hat <strong>für</strong> nach dieser<br />
Bestimmung vergebene Dienstleistungen<br />
im Nachhinein einen angemessenen Grad<br />
an Transparenz zu gewährleisten.<br />
Direktvergabe:<br />
Geistig-schöpferische Dienstleistungen:<br />
€ 30.000,00<br />
Bauaufträge, Liefer-/Dienstleistungsaufträge:<br />
€ 20.000,00<br />
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung<br />
(§ 26 Abs. 2):<br />
Im gesamten Unterschwellenwertbereich, bei<br />
nicht hinreichend beschreibbaren Leistungen.<br />
Wettbewerbe (§§ 111 ff)<br />
Das Gesetz kennt offene, nicht offene o<strong>der</strong><br />
geladene Wettbewerbe. Grundsätzlich hat ein<br />
offener Wettbewerb stattzufinden. Die Durchführung<br />
eines nicht offenen Wettbewerbes<br />
(mit vorheriger öffentlicher Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />
Abgabe von Teilnahmeanträgen) ist dann<br />
zulässig, wenn <strong>der</strong> Auslober den Kreis <strong>der</strong><br />
Teilnehmer beschränken will und die Beurteilung<br />
<strong>der</strong> Leistungsqualität über die Eignung<br />
hinausgehende Anfor<strong>der</strong>ungen an die Teilnehmer<br />
stellt, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
eines offenen Wettbewerbes verbundene Aufwand<br />
im Hinblick auf den Wert <strong>der</strong> Leistung<br />
wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.<br />
Im Unterschwellenbereich ist die Durchführung<br />
eines geladenen Wettbewerbes zulässig,<br />
sofern dem Auslober genügend geeignete<br />
Unternehmer bekannt sind. Sowohl beim<br />
nicht offenen als auch beim geladenen Wettbewerb<br />
darf die Zahl <strong>der</strong> Teilnehmer nicht<br />
unter 3 liegen.<br />
Im Übrigen wurden weitgehend die Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> ÖNORM A 2050 <strong>für</strong> die Durchführung<br />
von Wettbewerben übernommen.<br />
Vorarbeitenproblematik<br />
In Hinkunft sind Unternehmer, die an <strong>der</strong><br />
Erarbeitung <strong>der</strong> Unterlagen <strong>für</strong> das Vergabeverfahren<br />
unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beteiligt<br />
waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen<br />
nur dann von <strong>der</strong> Teilnahme am Vergabeverfahren<br />
ausgeschlossen, soweit durch<br />
ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb<br />
ausgeschlossen wäre.<br />
Vergabefremde Kriterien<br />
Es wird ausdrücklich festgelegt, dass im Vergabeverfahren<br />
auf die Umweltgerechtheit <strong>der</strong><br />
Leistung Bedacht zu nehmen ist. Dies kann<br />
durch die Berücksichtigung ökologischer<br />
Aspekte bei <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Leistung,<br />
bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> technischen Spezifikationen<br />
o<strong>der</strong> durch die Festlegung konkreter<br />
Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug<br />
erfolgen.<br />
Weiters kann im Vergabeverfahren auf die<br />
Beschäftigung von Frauen, von Personen im<br />
Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen,<br />
von Behin<strong>der</strong>ten und älteren Arbeitnehmern<br />
sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung<br />
sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht<br />
genommen werden. Dies kann durch Berükksichtigung<br />
<strong>der</strong>artiger Aspekte bei <strong>der</strong><br />
Beschreibung <strong>der</strong> Leistung, bei <strong>der</strong> Festlegung<br />
<strong>der</strong> technischen Spezifikationen, durch<br />
die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien<br />
o<strong>der</strong> durch die Festlegung von Bedingungen<br />
im Leistungsvertrag erfolgen.<br />
Billigstbieterprinzip<br />
Künftig ist neben dem Zuschlag an das technisch<br />
und wirtschaftlich günstigste Angebot<br />
(Bestbieterprinzip) auch <strong>der</strong> Zuschlag an das<br />
Angebot mit dem niedrigsten Preis zulässig,<br />
sofern <strong>der</strong> Qualitätsstandard <strong>der</strong> Leistung in<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung o<strong>der</strong> in den Ausschreibungsunterlagen<br />
klar und eindeutig definiert<br />
ist, sodass die Festlegungen in <strong>der</strong> Ausschreibung<br />
qualitativ gleichwertige Angebote<br />
sicherstellen (Billigstbieterprinzip).<br />
Damit wurde endlich einem dringenden<br />
Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Praxis Rechnung getragen,<br />
womit es in Hinkunft auch nicht mehr nötig<br />
sein wird, „krampfhaft“ zusätzliche<br />
Zuschlagskriterien zum Preis zu finden, die<br />
sich in Wirklichkeit ohnedies ebenfalls nur<br />
auf den Preis auswirken.<br />
Rechtsschutz<br />
Das Nachprüfungsverfahren soll durch mehrere<br />
Maßnahmen gestrafft und konzentriert<br />
werden. So hat <strong>der</strong> Antragsteller den Auftraggeber<br />
selbst von <strong>der</strong> Einleitung des Nachprüfungsverfahrens<br />
zu verständigen.<br />
Ferner wird im Definitionenkatalog ausdrücklich<br />
angeführt, welche Entscheidungen in<br />
Hinkunft geson<strong>der</strong>t anfechtbar sein sollen.<br />
Der Antragsteller hat den Auftraggeber selbst<br />
von <strong>der</strong> Einleitung des Nachprüfungsverfahrens<br />
zu verständigen, diesen trifft die Verpflichtung,<br />
bei einem Nachprüfungsantrag<br />
betreffend die Zuschlagsentscheidung alle<br />
Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt<br />
wurde, von <strong>der</strong> Einleitung des Nachprüfungsverfahrens<br />
und <strong>der</strong> geltend gemach-<br />
Recht & Gesetz<br />
ten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Damit<br />
soll allen Bietern die Möglichkeit zur Parteistellung<br />
geben werden. Stellen diese innerhalb<br />
einer Woche keinen Teilnahmeantrag, so<br />
verlieren sie ihre Parteistellung.<br />
Es werden Präklusivfristen eingeführt, innerhalb<br />
<strong>der</strong>er die Anträge auf Nachprüfung im<br />
Oberschwellenbereich bzw. Unterschwellenbereich<br />
einzubringen sind. Dadurch und auch<br />
durch die Einführung von Gebühren soll es zu<br />
einer Straffung des Nachprüfungsverfahrens<br />
kommen. Ob dies tatsächlich <strong>der</strong> Fall sein<br />
wird, bleibt abzuwarten. ■<br />
Interessantes aus<br />
<strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
GEBÄUDEABSTÄNDE GEMÄß § 13<br />
STEIERMÄRKISCHES BAUGESETZ<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit <strong>der</strong><br />
Auslegung <strong>der</strong> Abstandsregelung im<br />
Zusammenhang mit dem Geschoßbegriff im<br />
Stmk. Baugesetz befasst.<br />
§ 4 Z. 40 und § 13 Abs. 2, 4 und 5 des Steiermärkischen<br />
Baugesetzes (Stmk. BauG),<br />
LGBl. 59/1995 lauten:<br />
„§ 4 Begriffsbestimmungen<br />
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem<br />
Gesetz folgende Bedeutung:<br />
...40. Kniestockhöhe: Das Maß des vertikalen<br />
Abstandes zwischen Oberkante <strong>der</strong> obersten<br />
Rohdecke und <strong>der</strong> Unterkante <strong>der</strong> tragenden<br />
Dachkonstruktion (Sparren), gemessen an <strong>der</strong><br />
äußeren Außenwandebene;“<br />
„§ 13 Abstände<br />
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar<br />
an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss<br />
von dieser mindestens so viele Meter entfernt<br />
sein, wie die Anzahl <strong>der</strong> Geschoße, vermehrt<br />
um 2 ergibt (Grenzabstand).<br />
(4) Als Geschoße in <strong>der</strong> jeweiligen Gebäudefront<br />
sind anzurechnen<br />
– die vollausgebaut o<strong>der</strong> zu Aufenthaltsräumen<br />
ausbaufähig sind und<br />
– <strong>der</strong>en Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent<br />
und im Mittel mindestens 1,5 Meter<br />
hoch über dem natürlichen Gelände liegt.<br />
(5) Nicht als Geschoße anzurechnen sind an<br />
<strong>der</strong><br />
– Traufenseite: Dachgeschosse bzw. <strong>für</strong> Aufenthaltsräume<br />
ausbaufähige Dachböden,<br />
<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 4/02 35