KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...
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Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die<br />
Kosten des Konkursverfahrens abzudecken und<br />
die Insolvenzdatei Einsicht in die Konkursabweisung<br />
mangels Masse gewährt (also 3 Jahre).<br />
Inkrafttreten<br />
Die GewO-Novelle tritt mit 1. August 2002 in<br />
Kraft.<br />
REGELUNGEN EINZELNER GEWERBE<br />
Baumeister<br />
Die Regelungen des Baumeisters (§ 99) inklusive<br />
die Bestimmung über den „Gewerblichen<br />
Architekten“ sind beinahe unverän<strong>der</strong>t geblieben.<br />
Es wird festgelegt, dass <strong>für</strong> das Baumeistergewerbe<br />
die Befähigung ausschließlich<br />
durch den formellen Befähigungsnachweis<br />
erbracht werden kann und somit ein individueller<br />
Befähigungsnachweis nicht ausreicht.<br />
Technische Büros – Ingenieurbüros<br />
(Beratende Ingenieure)<br />
Der Gewerbeumfang <strong>der</strong> Technischen Büros-<br />
Ingenieurbüros wird um die Erstellung von<br />
Gutachten erweitert (§ 134).<br />
Der Beitrag wurde uns von <strong>der</strong> Bundeskammer <strong>der</strong> Architekten<br />
und Ingenieurkonsulenten zur Verfügung gestellt.<br />
ÄNDERUNG KÄRNTNER<br />
AUFTRAGSVERGABEGESETZ<br />
Eine Novelle zum Ktn. Auftragsvergabegesetz<br />
(LGBl. 48/2002) bringt vor allem Än<strong>der</strong>ungen<br />
im Bereich des Rechtsschutzverfahrens<br />
durch die Einrichtung einer Ombudsstelle<br />
<strong>für</strong> Vergabewesen.<br />
Bereits am 23.2.2002 hat <strong>der</strong> Ktn. Landtag<br />
eine Novelle zum Ktn. Auftragsvergabegesetz<br />
beschlossen. Dieses Gesetz wurde erst am 2.<br />
August 2002 im Ktn. Landesgesetzblatt verlautbart.<br />
Die wesentlichen darin enthaltenen<br />
Än<strong>der</strong>ungen sind mit 1. September 2002 in<br />
Kraft getreten.<br />
Rechtsschutz auch im<br />
Unterschwellenbereich<br />
Bisher gab es die Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren<br />
beim Unabhängigen Verwaltungssenat<br />
(UVS) zu beantragen, nur <strong>für</strong> Vergaben<br />
oberhalb <strong>der</strong> EU-Schwellenwerte. Im<br />
Sinne <strong>der</strong> Judikatur des Verfassungsgerichtshofes<br />
wird nunmehr <strong>der</strong> Rechtsschutz des<br />
Ktn. Auftragsvergabegesetzes auch auf den<br />
Unterschwellenbereich erstreckt.<br />
Ombudsstelle <strong>für</strong> Vergabewesen<br />
Beim Amt <strong>der</strong> Ktn. Landesregierung wird<br />
eine Ombudsstelle <strong>für</strong> Vergabewesen eingerichtet.<br />
Diese Stelle ist dazu berufen, in einem<br />
konkreten Vergabeverfahren wegen behaupteter<br />
Rechtswidrigkeit ein Vorprüfungsverfahren<br />
durchzuführen.<br />
Die Ombudsstelle besteht aus einer Person.<br />
Sie wird von <strong>der</strong> Landesregierung <strong>für</strong> die<br />
Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Ombudsfrau/<strong>der</strong><br />
Ombudsmann muss über ein abgeschlossenes<br />
Universitäts- o<strong>der</strong> Fachhochschulstudium<br />
auf dem Gebiet des Bauwesens verfügen.<br />
Sie/Er muss zudem beson<strong>der</strong>e Kenntnisse<br />
des Vergabewesens in technischer, rechtlicher<br />
o<strong>der</strong> wirtschaftlicher Hinsicht nachweisen.<br />
Das Anrufen <strong>der</strong> Ombudsstelle steht in erster<br />
Linie Bietern und Bewerbern offen, die glaubhaft<br />
machen müssen, dass sie zum einen am<br />
Abschluss eines dem Ktn. Auftragsvergabegesetz<br />
unterliegenden Vertrages ein Interesse<br />
haben, und zum an<strong>der</strong>en, dass ihnen durch die<br />
behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden<br />
ist o<strong>der</strong> zu entstehen droht. Die Einleitung<br />
des Vorprüfungsverfahrens muss<br />
innerhalb einer Woche erfolgen.<br />
Es besteht auch die Möglichkeit <strong>für</strong> den Auftraggeber,<br />
die Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens<br />
zu beantragen, um vergaberechtliche<br />
Fragestellungen abzuklären.<br />
Die Ombudsstelle ist nicht befugt, ein Schlichtungsverfahren<br />
durchzuführen, son<strong>der</strong>n hat auf<br />
Grund <strong>der</strong> vorgelegten Unterlagen eine Stellungnahme<br />
darüber abzugeben, ob die<br />
bekämpfte Entscheidung <strong>der</strong> vergebenden<br />
Stelle im Einklang mit den Bestimmungen des<br />
Ktn. Auftragsvergabegesetzes steht. Die Stellungnahme<br />
hat empfehlenden Charakter.<br />
Verpflichtendes Vorprüfungsverfahren<br />
Die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens<br />
vor <strong>der</strong> Ombudsstelle <strong>für</strong> Vergabewesen<br />
ist Voraussetzung <strong>für</strong> die Einleitung eines<br />
Nachprüfungsverfahrens vor dem UVS.<br />
Weitere Än<strong>der</strong>ungen<br />
Die Novelle zum Ktn. Auftragsvergabegesetz<br />
enthält auch einige Än<strong>der</strong>ungen im materiellen<br />
Bereich, die jedoch in Hinblick auf die<br />
österreichweit einheitliche Regelung des<br />
Vergaberechts nur eine kurze Lebensdauer<br />
haben werden. Trotzdem hier die wichtigsten<br />
Punkte:<br />
Gesamtvergabe – Teilvergabe<br />
Das Gesetz enthält ausdrücklich den Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Teilvergabe nach Fachgebieten o<strong>der</strong><br />
Gewerbezweigen (Fachlose, Gewerke),<br />
Gesamtvergaben sind nur zulässig, wenn<br />
gewichtige wirtschaftliche und technische<br />
Gesichtspunkte eine Abweichung vom Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Teilvergabe rechtfertigen.<br />
Recht & Gesetz<br />
Spekulative Preisgestaltung<br />
Angebote, die eine – gegebenenfalls durch<br />
eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte –<br />
nicht plausible Zusammensetzung des<br />
Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung)<br />
aufweisen, sind auszuscheiden. Wird<br />
ein Angebot wegen spekulativer Preisgestaltung<br />
ausgeschieden, so sind Angebote dieses<br />
Bieters, die dieser innerhalb <strong>der</strong> nächsten<br />
sechs Monate im Vergabeverfahren nach diesem<br />
Gesetz abgibt, regelmäßig einer vertieften<br />
Angebotsprüfung zu unterziehen.<br />
Die Tatsache des Ausscheidens wegen spekulativer<br />
Preisgestaltung ist in einer Liste, die<br />
von <strong>der</strong> Landesregierung zu führen ist, zu<br />
dokumentieren. Nach Ablauf von sechs Monaten<br />
sind die Bieter aus dieser Liste zu streichen.<br />
Bedient sich ein Bieter zur Erstellung<br />
des Angebotes eines Fachmannes (Ziviltechniker,<br />
Architekt und Ähnliches), so sind diese<br />
Bestimmungen auch auf diese anzuwenden.<br />
Schwellenwert <strong>für</strong> das nicht<br />
offene Verfahren bei Bauleistungen<br />
Mit <strong>der</strong> Novelle wird <strong>der</strong> Schwellenwert <strong>für</strong><br />
die Zulässigkeit des nicht offenen Verfahrens<br />
bei Bauleistungen von bisher 250.000,00<br />
Euro auf 350.000,00 Euro angehoben. Auch<br />
hier ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung<br />
durch die Übernahme des Bundesvergabegesetzes<br />
im Land Kärnten obsolet werden<br />
wird, wonach die Vergabe von Bauaufträgen<br />
in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige<br />
Bekanntmachung nur bis zu einem<br />
geschätzten Auftragswert von 120.000,00<br />
Euro zulässig sein wird.<br />
BUNDESGESETZBLATT<br />
Än<strong>der</strong>ung des Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />
BGBl. I/47/2002.<br />
47. Bundesgesetz, mit dem das Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
geän<strong>der</strong>t wird.<br />
Än<strong>der</strong>ung des Altlastensanierungsgesetzes<br />
BGBl. I/48/2002.<br />
48. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz<br />
geän<strong>der</strong>t wird.<br />
Der Nationalrat hat beschlossen:<br />
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr.<br />
299/1989, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. 63/2001, wird wie folgt<br />
geän<strong>der</strong>t:<br />
Im § 3 Abs. 2 lautet die Z 2:<br />
„2. das Umlagern von Abfällen innerhalb<br />
einer Deponie und das Umlagern von Abfällen,<br />
soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet<br />
wurde.“<br />
<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 4/02 37