KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...
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des Geschäftsführers kann den Anstifter<br />
haftbar machen.<br />
e) Haftung gemäß § 10 Abs 4 GmbHG <strong>für</strong> falsche<br />
Angaben über die Bareinzahlung <strong>der</strong><br />
Stammeinlage.<br />
f) Verletzung des Konkurrenzverbotes: Die<br />
Geschäftsführer dürfen gemäß § 24<br />
GmbHG ohne Einwilligung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
in <strong>der</strong>en Geschäftszweig keine<br />
Geschäfte auf eigene o<strong>der</strong> fremde Rechnung<br />
tätigen und sich nicht als persönlich<br />
haftende Gesellschafter o<strong>der</strong> als Vorstand,<br />
Aufsichtsrat o<strong>der</strong> Geschäftsführer an an<strong>der</strong>en<br />
Unternehmungen beteiligen.<br />
11. HAFTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRER<br />
GEGENÜBER DRITTEN:<br />
a) Für die Verletzung von Gläubigerschutzbestimmungen,<br />
die als Schutznormen zugunsten<br />
<strong>der</strong> Gläubiger angesehen werden,<br />
besteht eine deliktische Haftung <strong>der</strong><br />
Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern,<br />
soweit diese hiedurch zu Schaden kommen<br />
(sogenannte Durchgriffshaftung <strong>der</strong> Geschäftsführer).<br />
b) Wichtigster Tatbestand ist die Konkursverschleppung.<br />
Der Geschäftsführer ist verpflichtet,<br />
<strong>für</strong> die Gesellschaft bei Vorliegen<br />
<strong>der</strong> Konkursreife die Eröffnung des Konkursverfahrens<br />
zu beantragen. Konkursreife<br />
liegt bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit<br />
vor.<br />
Überschuldung ist gegeben, wenn die Passiva<br />
die Aktiva übersteigen und eine positive<br />
Unternehmensentwicklung nicht prognostiziert<br />
werden kann.<br />
Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn ein<br />
Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten<br />
wegen Fehlens <strong>der</strong> Mittel nicht bezahlen<br />
Abfertigung neu<br />
Noch ist nichts gewiss – das ist eine Aussage, die<br />
sehr häufig zum Thema „Abfertigung neu“ zu hören<br />
ist. Um ein bisschen Licht in die Sache zu bringen,<br />
werden wir in den nächsten Wochen unseren Mitglie<strong>der</strong>n<br />
eine umfassende Information zur Abfertigung neu von<br />
kann und dies auch in üblicher Frist nicht<br />
können wird; dies unterscheidet die Zahlungsunfähigkeit<br />
von <strong>der</strong> bloß vorübergehenden<br />
Zahlungsstockung.<br />
Die Gläubiger haben Anspruch auf Ersatz<br />
des Schadens, den sie bei rechtzeitiger<br />
Konkurseröffnung nicht erlitten hätten,<br />
somit in Höhe <strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong><br />
erzielten Quote und <strong>der</strong> bei Rechtzeitigkeit<br />
<strong>der</strong> Antragstellung erzielbaren höheren<br />
Quote. Gegenüber neuen Gläubigern, die<br />
bei rechtzeitiger Konkurseröffnung das<br />
Geschäft nicht geschlossen hätten, kommt<br />
eine Haftung <strong>für</strong> den Vertrauensschaden in<br />
Betracht.<br />
c) Krida:<br />
Unter diesem Begriff sind die Tatbestände<br />
<strong>der</strong> betrügerischen Krida (§ 156 StGB), <strong>der</strong><br />
Schädigung frem<strong>der</strong> Gläubiger (§ 157<br />
StGB), <strong>der</strong> Begünstigung eines Gläubigers<br />
(§ 158 StGB) und <strong>der</strong> grob fahrlässigen<br />
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen<br />
(§ 159 StGB) zu verstehen. Einschlägig ist<br />
ferner <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Umtriebe während<br />
einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren<br />
o<strong>der</strong> im Konkursverfahren<br />
nach § 160 StGB.<br />
Allen diesen Tatbeständen gemeinsam ist<br />
die Schädigung von Gläubigern <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
in unterschiedlicher Begehungs- und<br />
Schuldform. Diese Bestimmungen werden<br />
jedoch schadenersatzrechtlich als Schutznormen<br />
zugunsten <strong>der</strong> Gläubiger <strong>der</strong><br />
Gesellschaft angesehen und aus ihrer Verletzung<br />
eine deliktische Haftung <strong>der</strong><br />
Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern<br />
abgeleitet. Der Geschäftsführer, dem die<br />
Begehung eines dieser Delikte nachgewiesen<br />
werden kann, hat – mit o<strong>der</strong> ohne strafgerichtlicher<br />
Verurteilung – auch mit den<br />
Schadenersatzansprüchen <strong>der</strong> Gläubiger zu<br />
rechnen.<br />
Recht & Gesetz<br />
d) Steuern:<br />
Gemäß § 9 BAO haften die zur Vertretung<br />
juristischer Personen berufenen Personen<br />
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen<br />
<strong>für</strong> die diese treffenden Abgaben<br />
insoweit, als die Abgaben infolge<br />
schuldhafter Verletzung <strong>der</strong> den Vertretern<br />
auferlegten Pflichten nicht eingebracht<br />
werden können.<br />
Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen<br />
Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte<br />
Täter und an<strong>der</strong>e an <strong>der</strong> Tat Beteiligte,<br />
wenn sie nicht selbst abgabenpflichtig sind,<br />
<strong>für</strong> den Betrag, um den die Abgaben verkürzt<br />
wurden.<br />
e) Sozialversicherung:<br />
Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur<br />
Vertretung juristischer Personen Berufenen<br />
im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben<br />
den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern<br />
<strong>für</strong> die von diesen zu entrichtenden<br />
Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge<br />
schuldhafter Verletzung <strong>der</strong> den Vertretern<br />
auferlegten Pflichten nicht eingebracht<br />
werden können.<br />
Gemäß § 114 ASVG ist das Vorenthalten<br />
einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zur<br />
Sozialversicherung, also die Nichtabführung<br />
dieser Beiträge an die Sozialversicherung,<br />
gerichtlich strafbar. Verantwortlich<br />
sind auch die Organe von juristischen Personen.<br />
Diese können jedoch sich bis zum<br />
Schluss <strong>der</strong> Strafverhandlung von <strong>der</strong><br />
Strafbarkeit befreien, wenn sie die ausstehenden<br />
Beträge zur Gänze einzahlen o<strong>der</strong><br />
sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger<br />
gegenüber vertraglich zur<br />
Nachentrichtung <strong>der</strong> ausstehenden Beiträge<br />
binnen einer bestimmten Zeit verpflichten.<br />
Die Strafbarkeit lebt wie<strong>der</strong> auf, wenn<br />
diese Zahlungsverpflichtung nicht eingehalten<br />
wird. ■<br />
Herrn Dr. Fritz Kleiner, Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> und Steuerberater,<br />
zusenden. Weiters planen wir <strong>für</strong> Jänner 2003 ein<br />
Seminar zu diesem Thema, da zu erwarten ist, dass bis<br />
dahin die <strong>der</strong>zeit noch offenen Durchführungsdetails<br />
geklärt sind. ■<br />
<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 4/02 33