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KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...

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des Geschäftsführers kann den Anstifter<br />

haftbar machen.<br />

e) Haftung gemäß § 10 Abs 4 GmbHG <strong>für</strong> falsche<br />

Angaben über die Bareinzahlung <strong>der</strong><br />

Stammeinlage.<br />

f) Verletzung des Konkurrenzverbotes: Die<br />

Geschäftsführer dürfen gemäß § 24<br />

GmbHG ohne Einwilligung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

in <strong>der</strong>en Geschäftszweig keine<br />

Geschäfte auf eigene o<strong>der</strong> fremde Rechnung<br />

tätigen und sich nicht als persönlich<br />

haftende Gesellschafter o<strong>der</strong> als Vorstand,<br />

Aufsichtsrat o<strong>der</strong> Geschäftsführer an an<strong>der</strong>en<br />

Unternehmungen beteiligen.<br />

11. HAFTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRER<br />

GEGENÜBER DRITTEN:<br />

a) Für die Verletzung von Gläubigerschutzbestimmungen,<br />

die als Schutznormen zugunsten<br />

<strong>der</strong> Gläubiger angesehen werden,<br />

besteht eine deliktische Haftung <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern,<br />

soweit diese hiedurch zu Schaden kommen<br />

(sogenannte Durchgriffshaftung <strong>der</strong> Geschäftsführer).<br />

b) Wichtigster Tatbestand ist die Konkursverschleppung.<br />

Der Geschäftsführer ist verpflichtet,<br />

<strong>für</strong> die Gesellschaft bei Vorliegen<br />

<strong>der</strong> Konkursreife die Eröffnung des Konkursverfahrens<br />

zu beantragen. Konkursreife<br />

liegt bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit<br />

vor.<br />

Überschuldung ist gegeben, wenn die Passiva<br />

die Aktiva übersteigen und eine positive<br />

Unternehmensentwicklung nicht prognostiziert<br />

werden kann.<br />

Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn ein<br />

Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten<br />

wegen Fehlens <strong>der</strong> Mittel nicht bezahlen<br />

Abfertigung neu<br />

Noch ist nichts gewiss – das ist eine Aussage, die<br />

sehr häufig zum Thema „Abfertigung neu“ zu hören<br />

ist. Um ein bisschen Licht in die Sache zu bringen,<br />

werden wir in den nächsten Wochen unseren Mitglie<strong>der</strong>n<br />

eine umfassende Information zur Abfertigung neu von<br />

kann und dies auch in üblicher Frist nicht<br />

können wird; dies unterscheidet die Zahlungsunfähigkeit<br />

von <strong>der</strong> bloß vorübergehenden<br />

Zahlungsstockung.<br />

Die Gläubiger haben Anspruch auf Ersatz<br />

des Schadens, den sie bei rechtzeitiger<br />

Konkurseröffnung nicht erlitten hätten,<br />

somit in Höhe <strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong><br />

erzielten Quote und <strong>der</strong> bei Rechtzeitigkeit<br />

<strong>der</strong> Antragstellung erzielbaren höheren<br />

Quote. Gegenüber neuen Gläubigern, die<br />

bei rechtzeitiger Konkurseröffnung das<br />

Geschäft nicht geschlossen hätten, kommt<br />

eine Haftung <strong>für</strong> den Vertrauensschaden in<br />

Betracht.<br />

c) Krida:<br />

Unter diesem Begriff sind die Tatbestände<br />

<strong>der</strong> betrügerischen Krida (§ 156 StGB), <strong>der</strong><br />

Schädigung frem<strong>der</strong> Gläubiger (§ 157<br />

StGB), <strong>der</strong> Begünstigung eines Gläubigers<br />

(§ 158 StGB) und <strong>der</strong> grob fahrlässigen<br />

Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen<br />

(§ 159 StGB) zu verstehen. Einschlägig ist<br />

ferner <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Umtriebe während<br />

einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren<br />

o<strong>der</strong> im Konkursverfahren<br />

nach § 160 StGB.<br />

Allen diesen Tatbeständen gemeinsam ist<br />

die Schädigung von Gläubigern <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

in unterschiedlicher Begehungs- und<br />

Schuldform. Diese Bestimmungen werden<br />

jedoch schadenersatzrechtlich als Schutznormen<br />

zugunsten <strong>der</strong> Gläubiger <strong>der</strong><br />

Gesellschaft angesehen und aus ihrer Verletzung<br />

eine deliktische Haftung <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern<br />

abgeleitet. Der Geschäftsführer, dem die<br />

Begehung eines dieser Delikte nachgewiesen<br />

werden kann, hat – mit o<strong>der</strong> ohne strafgerichtlicher<br />

Verurteilung – auch mit den<br />

Schadenersatzansprüchen <strong>der</strong> Gläubiger zu<br />

rechnen.<br />

Recht & Gesetz<br />

d) Steuern:<br />

Gemäß § 9 BAO haften die zur Vertretung<br />

juristischer Personen berufenen Personen<br />

neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen<br />

<strong>für</strong> die diese treffenden Abgaben<br />

insoweit, als die Abgaben infolge<br />

schuldhafter Verletzung <strong>der</strong> den Vertretern<br />

auferlegten Pflichten nicht eingebracht<br />

werden können.<br />

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen<br />

Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte<br />

Täter und an<strong>der</strong>e an <strong>der</strong> Tat Beteiligte,<br />

wenn sie nicht selbst abgabenpflichtig sind,<br />

<strong>für</strong> den Betrag, um den die Abgaben verkürzt<br />

wurden.<br />

e) Sozialversicherung:<br />

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur<br />

Vertretung juristischer Personen Berufenen<br />

im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben<br />

den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern<br />

<strong>für</strong> die von diesen zu entrichtenden<br />

Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge<br />

schuldhafter Verletzung <strong>der</strong> den Vertretern<br />

auferlegten Pflichten nicht eingebracht<br />

werden können.<br />

Gemäß § 114 ASVG ist das Vorenthalten<br />

einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zur<br />

Sozialversicherung, also die Nichtabführung<br />

dieser Beiträge an die Sozialversicherung,<br />

gerichtlich strafbar. Verantwortlich<br />

sind auch die Organe von juristischen Personen.<br />

Diese können jedoch sich bis zum<br />

Schluss <strong>der</strong> Strafverhandlung von <strong>der</strong><br />

Strafbarkeit befreien, wenn sie die ausstehenden<br />

Beträge zur Gänze einzahlen o<strong>der</strong><br />

sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger<br />

gegenüber vertraglich zur<br />

Nachentrichtung <strong>der</strong> ausstehenden Beiträge<br />

binnen einer bestimmten Zeit verpflichten.<br />

Die Strafbarkeit lebt wie<strong>der</strong> auf, wenn<br />

diese Zahlungsverpflichtung nicht eingehalten<br />

wird. ■<br />

Herrn Dr. Fritz Kleiner, Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> und Steuerberater,<br />

zusenden. Weiters planen wir <strong>für</strong> Jänner 2003 ein<br />

Seminar zu diesem Thema, da zu erwarten ist, dass bis<br />

dahin die <strong>der</strong>zeit noch offenen Durchführungsdetails<br />

geklärt sind. ■<br />

<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 4/02 33

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