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KammerNachrichten - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...

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Bei <strong>der</strong> Verschuldenshaftung – diese steht<br />

im Gegensatz zur Gefährdungs- und zur<br />

Eingriffshaftung – führt ein Schädiger<br />

schuldhaft und rechtswidrig den Schaden<br />

herbei; dies rechtfertigt es, ihm den Ersatz<br />

aufzuerlegen.<br />

Folgende Bedingungen <strong>für</strong> den Schadenersatzanspruch<br />

sind zu erfüllen:<br />

– Ersatzfähiger Schaden;<br />

– Kausalität;<br />

– Rechtswidrigkeit;<br />

– Verschulden.<br />

Um den Schädiger zum Schadenersatz zu<br />

verpflichten, muss seine den Schaden herbeiführende<br />

Handlung o<strong>der</strong> Unterlassung<br />

rechtswidrig sein, das heißt gegen irgendein<br />

rechtliches Gebot o<strong>der</strong> Verbot verstoßen.<br />

Die verletzte Rechtsnorm kann ein<br />

Vertrag, ein Gesetz, ein Bescheid o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>es sein. Besteht zwischen dem Schädiger<br />

und dem Geschädigten eine Vertragsbeziehung<br />

und wird vom Schädiger eine<br />

vertragliche Haupt- o<strong>der</strong> Nebenbestimmung<br />

verletzt, führt dies zur Haftung <strong>für</strong><br />

Vertragsverletzung, <strong>für</strong> die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

gilt. An<strong>der</strong>nfalls liegt deliktische Haftung<br />

vor.<br />

Die schadenersatzrechtliche Vertragshaftung<br />

begünstigt den Geschädigten dadurch,<br />

dass <strong>der</strong> Schädiger nicht nur <strong>für</strong> sein eigenes<br />

Verschulden, son<strong>der</strong>n auch <strong>für</strong> das Verschulden<br />

seiner Erfüllungsgehilfen, <strong>der</strong>en<br />

er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten<br />

bedient, einzustehen hat (§ 1313 a<br />

ABGB). Außerdem trifft die Beweislast <strong>für</strong><br />

das Verschulden nicht den Geschädigten –<br />

dieser Beweis kann bei <strong>der</strong> Reichweite von<br />

Sorgfaltspflichten schwierig sein – vielmehr<br />

kann bzw muss sich <strong>der</strong> Schädiger<br />

von dem ihm unterstellten Verschuldensvorwurf<br />

durch den Nachweis seiner<br />

Schuldlosigkeit entlasten. Der Geschädigte<br />

hat daher nur die Vertragsverletzung, die<br />

Kausalität und den Schaden nachzuweisen,<br />

die Beweispflicht <strong>für</strong> die Schuldlosigkeit<br />

trifft den Schädiger.<br />

Hauptfall <strong>der</strong> deliktischen Haftung ist die<br />

Verletzung von gesetzlichen o<strong>der</strong> behördlichen<br />

Schutznormen. In diesen Fällen ist<br />

stets <strong>der</strong> Schutzzweck <strong>der</strong> Norm zu beachten,<br />

dh dass nur <strong>für</strong> denjenigen Schaden<br />

gehaftet wird, den die verletzte Norm vermeiden<br />

wollte.<br />

Im deliktischen Bereich – keine Vertragsbeziehung<br />

zwischen Schädiger und<br />

Geschädigtem – besteht eine Haftung des<br />

Unternehmers <strong>für</strong> die von ihm eingesetzten<br />

Gehilfen nur im Rahmen des § 1315<br />

ABGB sowie <strong>für</strong> seine vertretungsbefugten<br />

Repräsentanten. Die Haftung nach § 1315<br />

ABGB <strong>für</strong> den Besorgungsgehilfen ist<br />

keine Haftung <strong>für</strong> fremdes Verschulden,<br />

wie dies bei § 1313 a ABGB <strong>der</strong> Fall ist,<br />

son<strong>der</strong>n <strong>für</strong> das eigene Auswahlverschulden:<br />

Der Unternehmer bedient sich wissentlich<br />

einer untüchtigen o<strong>der</strong> gefährlichen<br />

Person, zB eines Kranführers ohne<br />

Ausbildung. Auch hier muss natürlich die<br />

mangelnde Ausbildung Ursache <strong>für</strong> den<br />

vom Kranführer herbeigeführten Schaden<br />

sein.<br />

b) Diese Grundsätze wollen wir nun auf den<br />

Musterfall eines Planungsfehlers anwenden.<br />

Unser Architekt, nennen wir ihn DI<br />

August Störmann, übt seinen Beruf im<br />

Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung unter <strong>der</strong> Firma DI Störmann<br />

ZT GmbH aus, <strong>der</strong> er als geschäftsführen<strong>der</strong><br />

und befugnistragen<strong>der</strong> Gesellschafter<br />

mit 75 % und seine Ehefrau Sabine mit<br />

25 % angehören.<br />

FALL 1:<br />

Die DI Störmann ZT GmbH wird vom Auftraggeber<br />

mit <strong>der</strong> Planung und örtlichen Bauaufsicht<br />

eines Einfamilienhauses beauftragt.<br />

Aufgrund eines Planungsfehlers unterschreitet<br />

das Stiegenhaus die gesetzlichen Mindestmaße.<br />

a) Der Planungsfehler wird vor Ausführung<br />

des Bauwerkes entdeckt, zB durch die die<br />

Warnpflicht erfüllende Bauunternehmung.<br />

Der Planungsmangel fällt primär in die<br />

Gewährleistungspflicht <strong>der</strong> DI Störmann<br />

ZT GmbH. Dem Auftraggeber stehen die<br />

gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, in<br />

erster Linie <strong>der</strong> <strong>der</strong> Behebung, zu. Die<br />

DI Störmann ZT GmbH wird den Mangel<br />

durch Umplanung auf eigene Kosten beheben.<br />

Für einen allfälligen darüber hinaus gehenden<br />

Schaden (Folgeschaden) haftet die DI<br />

Störmann ZT GmbH als Vertragspartner<br />

des Auftraggebers, wobei die Haftung <strong>für</strong><br />

Vertragsverletzung zum Tragen kommt. Die<br />

Recht & Gesetz<br />

Gesellschaft hat daher <strong>für</strong> das Verschulden<br />

ihres Geschäftsführers und ihres Personals<br />

gemäß § 1313 a ABGB einzustehen. Der<br />

Nachweis <strong>der</strong> Schuldlosigkeit wird ihr<br />

nicht gelingen, da <strong>der</strong> Architekt <strong>für</strong> die<br />

Kenntnis bzw Unkenntnis <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Mindestmaße gemäß § 1299 ABGB einzustehen<br />

hat.<br />

Der Folgeschaden kann in einer verzögerten<br />

Bauausführung, in Baustillstandskosten<br />

etc gelegen sein. Auch eine Wertmin<strong>der</strong>ung<br />

des umgeplanten Bauwerks zB wegen Verkleinerung<br />

<strong>der</strong> bewohnbaren Flächen ist<br />

denkbar.<br />

b) Für die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers<br />

aus <strong>der</strong> Vertragsverletzung haftet<br />

nur die Gesellschaft, nicht <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer, auch wenn er die Pläne<br />

als Befugnisträger verfasst, unterschrieben<br />

und gesiegelt hat. Die Verfassung eines<br />

gesetzwidrigen Bauplans verletzt zwar<br />

auch die als Schutznorm anzusehende Bauordnung,<br />

von dem Schutzzweck dieser<br />

Bestimmung umfasst sind aber nicht die<br />

vermögensrechtlichen Ansprüche, die <strong>der</strong><br />

Auftraggeber erleidet; diese sind daher nur<br />

vom Vertragspartner, das ist eben nur die<br />

Gesellschaft, zu ersetzen.<br />

c) Wurde <strong>der</strong> Planungsfehler bei <strong>der</strong> Ausführung<br />

übersehen und das Stiegenhaus plangemäß,<br />

das heißt gesetzwidrig errichtet,<br />

besteht <strong>der</strong> Folgeschaden auch in <strong>der</strong><br />

Sanierung des Stiegenhauses. Ein Mitverschulden<br />

<strong>der</strong> die Warnpflicht allenfalls verletzenden<br />

Bauunternehmung ist in Betracht<br />

zu ziehen.<br />

d) Bei einem Brand kommt es wegen <strong>der</strong> zu<br />

schmalen Ausführung <strong>der</strong> Stiegen zu<br />

einem Unfall, bei dem ein Besucher verletzt<br />

wird.<br />

Zwischen dem Verletzten einerseits und <strong>der</strong><br />

DI Störmann ZT GmbH an<strong>der</strong>erseits, aber<br />

auch zu DI Störmann besteht keine Vertragsbeziehung.<br />

Der Planungsfehler verletzt<br />

aber eine gesetzlichen Bestimmung, <strong>der</strong>en<br />

Zweck die Vermeidung von Unfällen dieser<br />

Art ist. Infolge <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Schutznorm<br />

ist gegenüber dem Verletzten eine<br />

deliktische Haftung des Planverfassers<br />

gegeben. Der Planverfasser könnte auch<br />

strafrechtlich zur Verantwortung gezogen<br />

werden.<br />

<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 4/02 31

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