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600 Jahre St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1402 vom Heister zu Schönste<strong>in</strong> e. V.<br />

Übersetzung der Urkunde aus dem Staatsarchiv Münster<br />

Poppelsdorf. – [EB. Friedrich bestellt Salent<strong>in</strong> Herrn zu<br />

Isenburg den Jungen zu se<strong>in</strong>em Amtmann zu Schönste<strong>in</strong>].<br />

Salent<strong>in</strong> soll ke<strong>in</strong>e Fehden oder Kriege vom Zaun brechen<br />

und niemandem Burg oder Amt öffnen, wenn dadurch dem<br />

Erzstift Schaden erwachsen könnte, alle anderen Ämter und<br />

Lande des Erzstifts gegen jeden Angreifer verteidigen helfen,<br />

allen Fe<strong>in</strong>den des Erzbischofs und allen Gewalttätern Fe<strong>in</strong>d<br />

werden und sie bekämpfen wie die eigenen Fe<strong>in</strong>de und ke<strong>in</strong>en<br />

Frieden oder Stillstand ohne erzbischöfliches Geheiß mit<br />

ihnen e<strong>in</strong>gehen, die Straßen schirmen und den anderen Amtleuten<br />

dabei behilflich se<strong>in</strong>, die Straßenräuber und Fe<strong>in</strong>de<br />

des Erzbischofs allerorten ergreifen und diesem überliefern<br />

oder unverzüglich richten, die Burg Schönste<strong>in</strong> (Schonensteyn)<br />

allzeit mit guten Leuten so bestellen, daß, falls er stirbt,<br />

gefangen genommen wird oder anders die Gewalt über sich<br />

verliert oder des Amtes enthoben wird, was dem Erzbischof<br />

jederzeit freisteht, der Erzbischof frei über die Burg verfügen<br />

kann, und im Fall se<strong>in</strong>er Absetzung Burg und Amt sowie die<br />

Urkunde, die er vom Erzbischof über das Amt hat, ohne<br />

Widerspruch und E<strong>in</strong>reden übergeben. Damit Salent<strong>in</strong> Burg,<br />

Freiheit und Amt bewahren, die vorstehenden Aufgaben<br />

erfüllen und auch ständig 6 Bewaffnete mit Gleven sowie<br />

Schultheißen [und] Boten im Amt und die erforderlichen<br />

Turmknechte, Pförtner und Wächter auf der Burg unterhalten<br />

kann, hat der Erzbischof ihm alle erzbischöflichen<br />

Renten, Gülten und Gefälle angewiesen, die im Amt jährlich<br />

e<strong>in</strong>kommen, ferner alle Wetten, die im Amt erd<strong>in</strong>gt werden,<br />

außer jenen, die an Leib und Gut treffen; diese stehen alle<strong>in</strong><br />

dem Erzbischof zu, und Salent<strong>in</strong> soll sie auf dessen<br />

Verlangen e<strong>in</strong>treiben. Weiteres schuldet der Erzbischof ihm<br />

von des Amtes wegen nicht. Auch soll er die erzbischöflichen<br />

Mannen, Burgmannen, Leute und Untersassen der<br />

Burg und des Amtes nicht darüber h<strong>in</strong>aus bedrücken. Er soll<br />

22<br />

mit Burg, Land, Leuten und Amt alle<strong>in</strong> dem Erzbischof<br />

gehorsam se<strong>in</strong> und diese niemandem überantworten, es sei<br />

denn, der Erzbischof befiehlt es ihm mündlich oder schriftlich<br />

mit besiegelter Urkunde. Nach dem Tod des Erzbischofs<br />

soll er mit Burg, Land und Amt dem Elekten, den das<br />

Domkapitel e<strong>in</strong>trächtig oder mehrheitlich wählt, gehorsam<br />

se<strong>in</strong>. – Salent<strong>in</strong> hat alle vorstehenden Punkte beschworen.<br />

Siegelankündigung.<br />

…gegeven…, zu Poppelstorp 1402 des vûnff<strong>in</strong>dtzwensichsten<br />

daghes <strong>in</strong> dem maynde genaht September zu latyne.<br />

Abschr. (D) als Insert <strong>in</strong> Reg. XI 461: StAM Msc. II 20 S. 95f.<br />

[unvollständig] (15. Jh.).<br />

Salent<strong>in</strong> Herr zu Isenburg (Ysembergh,-burgh) der Junge<br />

reversiert über se<strong>in</strong>e Bestallung zum Amtmann zu<br />

Schönste<strong>in</strong> durch den Erzbischof von Köln laut dessen <strong>in</strong>serierter<br />

Urkunde [Reg. XI460],<br />

Siegelankündigung. Siegelbitte an se<strong>in</strong>en Vater Salent<strong>in</strong> Herrn<br />

zu Isenburg und Godart Burggrafen 1 zu Drachenfels Diese<br />

bestätigen die Mitbesiegelung.<br />

…gegeven… <strong>in</strong> den iairen unss herren <strong>in</strong>d up den dagh as vur<br />

<strong>in</strong> mynss genedigen herren van Colne brieve seit geschreven.<br />

Abschr. (D): StAM Msc, II 20 S. 95f, [ohne die E<strong>in</strong>leitung des<br />

Reverses und den Anfangsteil des Insertes] (15, Jh,).<br />

1 In der Vorlage korrigiert aus Herrn.

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