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600 Jahre St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1402 vom Heister zu Schönste<strong>in</strong> e. V.<br />

Erledigung des Streites zu übernehmen. Graf Wilhelm gelobt<br />

am 28. Mai 1297 Wikbold Lehnstreue, schwört, das ihm<br />

anvertraute Schloß Schönste<strong>in</strong> zu bewahren, es nur auf erz-<br />

Alte Schloßansicht um 1860<br />

bischöflichen Befehl <strong>in</strong> andere Hände zu geben und wiederholt<br />

das Gelöbnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde des folgenden Jahres.<br />

Infolge der von neuen von der Familie Arberg – Holte erhobenen<br />

Ansprüche kommt es zu e<strong>in</strong>em Rechtsstreit.<br />

Die „Veste Schönste<strong>in</strong>“ wurde von Grafen Eberhard von der<br />

Mark als Erb- und Eigentum beansprucht gegen den<br />

E<strong>in</strong>spruch des Erzbischofs Wikbold, der behauptete, dieselbe<br />

sei seit langem Eigentum se<strong>in</strong>er Vorgänger und des<br />

Erzstifts gewesen.<br />

Verwandtschaftliche Beziehungen mögen wohl mitgewirkt<br />

haben, daß Erzbischof Wikbold sich auf e<strong>in</strong>en Vergleich e<strong>in</strong>ließ.<br />

Am 5. September 1299 kam es durch Schiedsspruch zu<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>igung, <strong>in</strong> der Eberhard v. d. Mark, se<strong>in</strong> Sohn<br />

Engelbert, se<strong>in</strong>e Gemahl<strong>in</strong> Mechthild v. Arberg und deren<br />

24<br />

Großmutter Mechthild von Holte dem Erzbischof Schloß<br />

Schönste<strong>in</strong>, die Villa Wissen, die Besitzungen <strong>in</strong> Morenhoven<br />

und die Vogtei zu Sürdt am Rhe<strong>in</strong> gegen 4000 Mark<br />

kölnisch als Eigentum überlassen und ihre Nachkommen<br />

allen Ansprüchen auf dies Güter entsagen.<br />

Trotz alledem sah es der Erzbischof für ratsam an, sich am<br />

14. Oktober 1300 mit dem Pfalzgrafen Rudolf bei Rhe<strong>in</strong>,<br />

Herzog von Bayern, zu verbünden, gleichwie die Erzbischöfe<br />

von Ma<strong>in</strong>z und Trier es getan hatten, um ihre Rechte und Besizungen<br />

zu erhalten; denn schon am ersten Dezember desselben<br />

Jahres (Sohn Engelbert – von Eberhard v. der Mark –<br />

heiratete <strong>in</strong>zwischen die Gräf<strong>in</strong> von Arberg) wurde zwischen<br />

Wikbold und dem Grafen Eberhard von der Mark e<strong>in</strong> weiterer<br />

Vergleich geschlossen. Die hierüber ausgefertigte Urkunde<br />

enthält folgende für die frühere mutmaßliche<br />

Zugehörigkeit des Amtes Schönste<strong>in</strong> und der Herrschaft<br />

Wildenburg zur Herrschaft Sayn hochwichtige Bemerkung.<br />

Sie lautet: „Aber von dem Erbe, das der Graf fordert von<br />

dem Erzbischof von Köln als von der Grafschaft Sayn<br />

herrührend, so sagen wir, daß man dazu landeskundige<br />

Blick <strong>in</strong> den Schloßhof um 1920

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