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AIFM-D Umsetzung im KAG (2)<br />

2) Vermögensverwalter von KKA<br />

a) Zulässige Aktivitäten: Ausdehnung auf Marketing und<br />

Administration (wie Annex 2 AIFMD)<br />

b) Einführung der Möglichkeit für ausländische VV,<br />

Zweigniederlassungen in der Schweiz zu gründen<br />

c) Generelle Erfordernis: für die Verwaltung ausländischer<br />

KKA IMMER ein Kooperationsabkommen streichen<br />

d) Konsolidierte Aufsichts durch FINMA nur wenn dies<br />

internationale Standards verlangen<br />

AIFM-D Umsetzung im KAG (3)<br />

3) Vertrieb (Paradigmenwechsel: Vertrieb statt «öffentliche<br />

Werbung»/«Privatplatzierung»)<br />

a) Ersatz Terminologie und Verzicht auf quantitative<br />

Kriterien akzeptabel… ABER:<br />

�� Vertrieb setzt aktives «Anbieten» voraus («reverse<br />

inquiry» ist NICHT «Vertrieb»)<br />

�� Platzierung aufgrund von VV-Mandaten bei Kunden<br />

regulierter Finanzintermediäre ist vom «Vertrieb»<br />

auszunehmen<br />

b) SFA schlägt bessere Abwägung der Interessen des<br />

Anlegerschutzes und der offenen Fondsarchitektur vor<br />

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