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Stimmrechte (1/2)<br />

Statutarische Regelung des Stimmrechts (aus der Praxis):<br />

„Die Anlegerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der<br />

abgegebenen Stimmen. Änderungen oder Ergänzungen der Stiftungsstatuten<br />

benötigen einen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten<br />

Beschluss sowie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.“<br />

Problem:<br />

�� Art. 3 ASV verweist nur auf das OR („Art. … 703 OR gilt sinngemäss“).<br />

�� Die Aktiengesellschaft kennt aber das Problem der Anlagegruppen /<br />

„Teilbeteiligung“ nicht.<br />

�� Was gilt für Geschäfte, die nur eine Anlagegruppe betreffen? Gibt es z.B. ein<br />

Stimmrecht betr. Anlagerichtlinien für Anlagegruppen, an denen man nicht<br />

beteiligt ist?<br />

© 2011 KPMG AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Holding AG/SA, which is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms<br />

affiliated with KPMG International Cooperative (“KPMG International”), a Swiss legal entity. All rights reserved. The KPMG name, logo and “cutting through complexity” are registered trademarks<br />

or trademarks of KPMG International.<br />

Stimmrechte (2/2)<br />

Regelung gemäss Art. 62 KKV für SICAV sollte sinngemäss gelten:<br />

„Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für<br />

a)� das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind;<br />

b)� die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft.“<br />

Lösung:<br />

�� Erlass Anlagerichtlinien: Delegation an Stiftungsrat<br />

�� Statutarische Regelung:<br />

„Anleger sind stimmberechtigt, soweit die Anlagegruppe, an der sie<br />

beteiligt sind, oder die Anlagestiftung als Ganzes, von der Angelegenheit<br />

betroffen ist.“<br />

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