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Hoofdelijke verbintenissen - Prof. Willem H. van Boom

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21 § 4.5.4.4.<br />

22 § 4.5.4.5.<br />

23 § 4.5.4.6.<br />

24 § 4.5.4.7.<br />

25 § 4.5.4.8.<br />

26 § 4.5.4.9.<br />

27 Siehe § 4.4.6.<br />

Zusammenfassung<br />

der Anteile durch den Tatsachenrichter als eine praktisch unantastbare, weil intuitive<br />

Tätigkeit ansieht. Wie verständlich diese Position unter dem Gesichtspunkt der<br />

Beschränkung der Arbeitslast der Gerichte auch sein mag, die betrauernswerte<br />

Folge ist freilich, daß Gerichtsentscheidungen zu (Art. 6:101 und folglich auch<br />

zu) Art. 6:102 BW selten wirkliche Einsicht in die Gedanken vermitteln, die der<br />

Verteilung zugrunde liegen. Die Verwendung von schnell und scheinbar leicht<br />

anzuwendender Alternativen wie dem Regreß nach gleichen Teilen und dem Regreß<br />

nach festen gesetzlichen Verteilungsschlüsseln – diese Alternativen findet man<br />

in ausländischen Rechtsordnungen gelegentlich noch an – verdient übrigens auch<br />

keine Empfehlung. Für die individuelle Gerichtigkeit im Einzelfall sind derartige<br />

Verteilungsschlüssel nicht geeignet, während Gesamtschuldner, die die individuelle<br />

Gerechtigkeit als weniger wichtig erachten, als eine schnelle und mit geringen<br />

Kosten belastete Abwicklung ihrer Regreßprobleme, hinreichend in der Lage sind,<br />

selbst feste Verteilungsschlüssel zu vereinbaren.<br />

Andere vielfach vorkommende Regreßmaßstäbe sind diejenigen der<br />

21 22<br />

Bürgschaft, des gesetzlichen Bürgen sowie der Regreß nach dem erlangten<br />

23 24<br />

Vorteil, im Verhältnis zum Umfang des übernommenen Risikos und im Ver-<br />

25<br />

hältnis zur Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Auch Regelungen, die von außen<br />

kommen, wie die Vorübergehende Regelung der Regreßrechte (Tijdelijke<br />

Regeling Verhaalsrechten) in Art. 6:197 BW, können den Regreßmaßstab<br />

(mit)bestimmen. 26<br />

Nach welchem Maß muß nun im konkreten Fall der Regreß stattfinden?<br />

Darüber kann man kaum Allgemeingültiges feststellen. Der naheliegendste Ansatz<br />

ist derjenige, daß man, außer dem Fall zwingender gesetzlicher Vorschriften,<br />

ausdrücklichen Parteiabreden Vorrang gibt und mangels derer an den Inhalt, die<br />

Art und den Gegenstand des vertraglichen Rechtsverhältnisses zwischen den<br />

Schuldnern anknüpft. Wenn es auch dieses nicht gibt oder es keinen Zusammenhang<br />

mit der Frage des Regresses aufweist, so muß auf einen anderen Maßstab<br />

zurückgegriffen werden, der entweder unmittelbar auf eine gesetzliche Bestimmung<br />

zurückzuführen ist, oder mittels analoger Anwendung des Gesetzes oder durch<br />

Anwendung einer der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Ratio gefunden<br />

werden kann. In diesem Zusammenhang sprach ich von der Assimilation von<br />

Rechtsgrundlagen, womit das Einpassen von z.B. der Gedanken der Geschäftsführung<br />

ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereichung in die leere Hülse<br />

27<br />

von Art. 6:10 BW.<br />

253

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