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GESCHÄFTSBERICHT - GLKB

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mITwIRKuNgSRECHTE<br />

dES KANToNS gLARuS<br />

Die Mitwirkungsrechte des Kantons Glarus sind im Kantonalbankgesetz<br />

geregelt. Sehr direkt wirkt der Kanton über die Vertretung<br />

des regierungsrats im Verwaltungsrat sowie durch die wahlkompetenz<br />

der Verwaltungsräte an der Generalversammlung<br />

mit. Das neue Kantonalbankgesetz hat hier eine Verlagerung<br />

der Kompetenzen vom Landrat an die Generalversammlung<br />

und damit indirekt an den regierungsrat bewirkt.<br />

STAATSgARANTIE<br />

Seit der revision des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen<br />

Ende der 1990er-Jahre ist die Staatsgarantie nicht mehr<br />

zwingendes Merkmal einer Kantonalbank. Vielmehr überlässt es<br />

der Gesetzgeber den Kantonen, darüber zu entscheiden, ob sie<br />

ihr Finanzinstitut mit einer Staatsgarantie versehen wollen und wie<br />

diese allenfalls finanziell abzugelten ist. Von den 24 Schweizer<br />

Kantonalbanken verfügen heute 21 Institute über eine unbeschränkte<br />

Staatsgarantie. Auch die Glarner Kantonalbank zählt dazu.<br />

Eine Staatsgarantie zu haben bedeutet, dass der jeweilige Kanton<br />

im Falle einer massiven Krise, verbunden mit einer Zahlungsunfähigkeit<br />

einer Kantonalbank, für die Verbindlichkeiten seiner Kantonalbank<br />

haftet. Damit ist sichergestellt, dass die Kunden ihr Geld in<br />

jedem Fall zurückerhalten. Darunter fallen beispielsweise Forderungen<br />

wie:<br />

– sämtliche Kontoguthaben<br />

– Festgelder<br />

– Kassenobligationen der Kantonalbanken<br />

– Sparen 3-Konten<br />

52 Glarner Kantonalbank - Geschäftsbericht 2011<br />

In der über 100-jährigen Geschichte der Kantonalbanken ist es<br />

noch nie dazu gekommen, dass ein Kanton Kundengelder rückerstatten<br />

musste. Von der Staatsgarantie ausgenommen sind Anteile<br />

am Eigenkapital, also Aktien und Partizipationsscheine der betreffenden<br />

Kantonalbank. Für Vermögenswerte, die in einem Depot<br />

einer Kantonalbank verwahrt werden (Aktien, obligationen, Anlagefondsanteile<br />

usw.) kommt die Staatsgarantie ebenfalls nicht zur<br />

Anwendung, da im Konkursfall – wie bei allen Banken – ein<br />

gesetzliches Aus- bzw. Absonderungsrecht zugunsten des Bankkunden<br />

besteht. Das heisst, Depotwerte gehören in jedem Fall (auch<br />

bei einer Liquidation) dem Inhaber des jeweiligen Depots und fallen<br />

somit nicht in die Konkursmasse der Bank.

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