GESCHÄFTSBERICHT - GLKB
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JAHrESBErICHT CorPorATE GoVErNANCE<br />
mITwIRKuNgSRECHTE<br />
dES KANToNS gLARuS<br />
Die Mitwirkungsrechte des Kantons Glarus sind im Kantonalbankgesetz<br />
geregelt. Sehr direkt wirkt der Kanton über die Vertretung<br />
des regierungsrats im Verwaltungsrat sowie durch die wahlkompetenz<br />
der Verwaltungsräte an der Generalversammlung<br />
mit. Das neue Kantonalbankgesetz hat hier eine Verlagerung<br />
der Kompetenzen vom Landrat an die Generalversammlung<br />
und damit indirekt an den regierungsrat bewirkt.<br />
STAATSgARANTIE<br />
Seit der revision des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen<br />
Ende der 1990er-Jahre ist die Staatsgarantie nicht mehr<br />
zwingendes Merkmal einer Kantonalbank. Vielmehr überlässt es<br />
der Gesetzgeber den Kantonen, darüber zu entscheiden, ob sie<br />
ihr Finanzinstitut mit einer Staatsgarantie versehen wollen und wie<br />
diese allenfalls finanziell abzugelten ist. Von den 24 Schweizer<br />
Kantonalbanken verfügen heute 21 Institute über eine unbeschränkte<br />
Staatsgarantie. Auch die Glarner Kantonalbank zählt dazu.<br />
Eine Staatsgarantie zu haben bedeutet, dass der jeweilige Kanton<br />
im Falle einer massiven Krise, verbunden mit einer Zahlungsunfähigkeit<br />
einer Kantonalbank, für die Verbindlichkeiten seiner Kantonalbank<br />
haftet. Damit ist sichergestellt, dass die Kunden ihr Geld in<br />
jedem Fall zurückerhalten. Darunter fallen beispielsweise Forderungen<br />
wie:<br />
– sämtliche Kontoguthaben<br />
– Festgelder<br />
– Kassenobligationen der Kantonalbanken<br />
– Sparen 3-Konten<br />
52 Glarner Kantonalbank - Geschäftsbericht 2011<br />
In der über 100-jährigen Geschichte der Kantonalbanken ist es<br />
noch nie dazu gekommen, dass ein Kanton Kundengelder rückerstatten<br />
musste. Von der Staatsgarantie ausgenommen sind Anteile<br />
am Eigenkapital, also Aktien und Partizipationsscheine der betreffenden<br />
Kantonalbank. Für Vermögenswerte, die in einem Depot<br />
einer Kantonalbank verwahrt werden (Aktien, obligationen, Anlagefondsanteile<br />
usw.) kommt die Staatsgarantie ebenfalls nicht zur<br />
Anwendung, da im Konkursfall – wie bei allen Banken – ein<br />
gesetzliches Aus- bzw. Absonderungsrecht zugunsten des Bankkunden<br />
besteht. Das heisst, Depotwerte gehören in jedem Fall (auch<br />
bei einer Liquidation) dem Inhaber des jeweiligen Depots und fallen<br />
somit nicht in die Konkursmasse der Bank.