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T E C H N I S C H E S R E G L E m E N T - Knaf

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einen geradlinigen Abstand von mindestens 50 mm zwischen jedem Befestigungs-<br />

punkt aufweisen. Ein Verkleben der Teile und/oder deren Befestigungen mit der<br />

Karosserie ist verboten. (Ausnahme siehe Artikel T 5.0.4) Abdichtmaßnahmen zwi-<br />

schen der Karosserie und den Verkleidungsteilen dürfen mittels handelsüblichem,<br />

vom DMSB freigegebenen Dichtmittel vorgenommen werden.<br />

Halter mit einer maximal zulässigen Materialstärke von 3,5 mm. Zur Überwin-<br />

dung von produktionstechnischen Schwierigkeiten, kann bei der Überprüfung der<br />

Teile eine Toleranz von maximal + 0,5 mm berücksichtigt werden, sofern es sich<br />

lediglich um lokale Materialansammlungen (z. B. in Radien) handelt. Diese Teile<br />

dürfen weder eine tragende Funktion haben, noch der strukturellen Verstärkung<br />

der Karosserie dienen. Sie müssen durch Schrauben oder durch Schnellverschlüs-<br />

se mit einem maximalen Durchmesser von 6 mm gehalten werden und einen ge-<br />

radlinigen Abstand von mindestens 50 mm zwischen jedem Befestigungspunkt<br />

aufweisen. Ein Verkleben der Teile und/oder deren Befestigungen mit der Karosse-<br />

rie ist verboten. Abdichtmaßnahmen zwischen der Karosserie und den Haltern dür-<br />

fen mittels handelsüblichem, vom DMSB freigegebenen Dichtmittel vorgenommen<br />

werden. Abweichend hiervon dürfen Halter mit einer Grundfläche von maximal 500<br />

mm², an dieser Grundfläche mit der Karosserie oder mit der Sicherheitszelle ver-<br />

klebt werden. In diesem Fall dürfen die übrigen Seiten und Enden dieser Halter kei-<br />

ne Verbindung zur Karosserie oder zur Sicherheitszelle aufweisen. Diese Halter<br />

müssen einen geradlinigen Abstand von mindestens 100 mm zueinander einhalten.<br />

3.1.4 Das Kraftstofftankgehäuse. Ein Verkleben des Kraftstofftankgehäuses<br />

und/oder seiner Befestigungen mit der Karosserie oder der Sicherheitszelle ist ver-<br />

boten.<br />

3.1.5 Fahrersitz und Kopfstütze. Der Fahrersitz darf innerhalb der zulässigen<br />

Abmessungen der in Artikel T 15.2 beschriebenen Sicherheitszelle mit dieser formschlüssig<br />

verbunden und auch verklebt sein.<br />

3.1.6 Sicherheitszelle wie in Artikel T 15.2 beschrieben. Die Sicherheitszelle<br />

darf formschlüssig mit dem Fahrzeug verbunden sein.<br />

3.1.7. Am vorderen Ende der Überrollstruktur, im Bereich von E3 (Mittelachse<br />

der Vorderräder) ± 150 mm, eine einteilige, demontierbare Struktur, die mitsamt<br />

allen Halterungen und in der Form, in der sie im Fahrzeug verbaut ist, in einen Kasten<br />

mit den Abmessungen 1000 x 600 mm x 150 mm passen muss. Die demontierbare<br />

Struktur darf mit der Überrollstruktur formschlüssig verbunden werden.<br />

3.1.8. Bremsscheiben.<br />

3.1.9. Reibscheiben der Kupplung.<br />

3.1.10. Kardanwelle. Die An- und Abtriebsflansche dürfen formschlüssig mit der<br />

Kardanwelle verbunden sein.<br />

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