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T E C H N I S C H E S R E G L E m E N T - Knaf

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ARTIKEL T 4 GEWICHT<br />

4.1 Mindestgewicht<br />

Das Mindestgewicht des Fahrzeuges beträgt inklusive Fahrer und seiner persönli-<br />

chen Ausrüstung 1050 kg:<br />

Das Mindestgewicht wird mit leerem Wasser-Vorratsbehälter gemäß Art. T 11.4.2<br />

und ohne Berücksichtigung des Inhaltes des Kraftstofftanks ermittelt.<br />

Dieses Mindestgewicht muss in jeder Fahrzeugkonfiguration während der Veran-<br />

staltung eingehalten werden.<br />

Das Mindestgewicht kann durch Vorgaben des Sportlichen Reglements geändert<br />

werden. Das Sportliche Reglement hat in diesem Zusammenhang Vorrang vor dem<br />

vorliegenden Technischen Reglement.<br />

4.2 Ballast<br />

Es ist erlaubt, Ballast zu montieren, vorausgesetzt der Ballast ist so gesichert, dass<br />

Werkzeug für das Entfernen erforderlich ist. Wenn das Fahrzeug in Bewegung ist,<br />

darf der Ballast seine Position in Relation zur Karosserie nicht verändern.<br />

Es ist nicht zulässig, Ballast an bzw. innerhalb der vorderen und hinteren Aufprall-<br />

struktur (siehe Artikel T 15.5) des Fahrzeugs anzubringen.<br />

ARTIKEL T 5 KAROSSERIE<br />

Die Karosserie ist unter Einhaltung der folgenden Bedingungen freigestellt.<br />

5.0 Material und Verbindungen<br />

5.0.1 Die Karosserie muss mit Ausnahme der in Artikel T 3 definierten Teile aus<br />

Stahl bestehen.<br />

Die Materialstärke aller Blechteile der Karosserie außen, die in Bereichen<br />

sind, für die Originalität vorgeschrieben ist, muss oberhalb z = 275 mm mindestens<br />

0,60 mm betragen.<br />

5.0.2 An der Karosserie sind Klebeverbindungen und/oder laminierte Verbin-<br />

dungen verboten, es sei denn, es wird in diesem Reglement ausdrücklich erlaubt.<br />

5.0.3 Die in Artikel T 5.10 und T 5.11 beschriebenen Radausschnittblenden und<br />

die in Artikel T 5.12 beschriebenen seitlichen aerodynamischen Vorrichtungen so-<br />

wie die Scheiben gemäß Artikel T 5.3, dürfen abweichend von Artikel T 5.0.2 zur<br />

Karosserie abgedichtet werden. Es ist hierfür ausschließlich handelsübliches vom<br />

DMSB freigegebenes Dichtmittel zulässig.<br />

5.0.4 Abweichend von Artikel T 3.1.3 und T 5.0.2 dürfen die Radhausverklei-<br />

dungen mit der Karosserie verklebt werden.<br />

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