T E C H N I S C H E S R E G L E m E N T - Knaf
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ARTIKEL T 4 GEWICHT<br />
4.1 Mindestgewicht<br />
Das Mindestgewicht des Fahrzeuges beträgt inklusive Fahrer und seiner persönli-<br />
chen Ausrüstung 1050 kg:<br />
Das Mindestgewicht wird mit leerem Wasser-Vorratsbehälter gemäß Art. T 11.4.2<br />
und ohne Berücksichtigung des Inhaltes des Kraftstofftanks ermittelt.<br />
Dieses Mindestgewicht muss in jeder Fahrzeugkonfiguration während der Veran-<br />
staltung eingehalten werden.<br />
Das Mindestgewicht kann durch Vorgaben des Sportlichen Reglements geändert<br />
werden. Das Sportliche Reglement hat in diesem Zusammenhang Vorrang vor dem<br />
vorliegenden Technischen Reglement.<br />
4.2 Ballast<br />
Es ist erlaubt, Ballast zu montieren, vorausgesetzt der Ballast ist so gesichert, dass<br />
Werkzeug für das Entfernen erforderlich ist. Wenn das Fahrzeug in Bewegung ist,<br />
darf der Ballast seine Position in Relation zur Karosserie nicht verändern.<br />
Es ist nicht zulässig, Ballast an bzw. innerhalb der vorderen und hinteren Aufprall-<br />
struktur (siehe Artikel T 15.5) des Fahrzeugs anzubringen.<br />
ARTIKEL T 5 KAROSSERIE<br />
Die Karosserie ist unter Einhaltung der folgenden Bedingungen freigestellt.<br />
5.0 Material und Verbindungen<br />
5.0.1 Die Karosserie muss mit Ausnahme der in Artikel T 3 definierten Teile aus<br />
Stahl bestehen.<br />
Die Materialstärke aller Blechteile der Karosserie außen, die in Bereichen<br />
sind, für die Originalität vorgeschrieben ist, muss oberhalb z = 275 mm mindestens<br />
0,60 mm betragen.<br />
5.0.2 An der Karosserie sind Klebeverbindungen und/oder laminierte Verbin-<br />
dungen verboten, es sei denn, es wird in diesem Reglement ausdrücklich erlaubt.<br />
5.0.3 Die in Artikel T 5.10 und T 5.11 beschriebenen Radausschnittblenden und<br />
die in Artikel T 5.12 beschriebenen seitlichen aerodynamischen Vorrichtungen so-<br />
wie die Scheiben gemäß Artikel T 5.3, dürfen abweichend von Artikel T 5.0.2 zur<br />
Karosserie abgedichtet werden. Es ist hierfür ausschließlich handelsübliches vom<br />
DMSB freigegebenes Dichtmittel zulässig.<br />
5.0.4 Abweichend von Artikel T 3.1.3 und T 5.0.2 dürfen die Radhausverklei-<br />
dungen mit der Karosserie verklebt werden.<br />
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