T E C H N I S C H E S R E G L E m E N T - Knaf
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zeuges übereinstimmen. Abweichend hiervon dürfen bei 4-türigen Fahrzeugen die<br />
Seitenscheiben entsprechend den Änderungen nach den Vorschriften von Artikel T<br />
5.2.7 verlängert, bzw. verkürzt werden.<br />
5.3.2 Front- und Heckscheibe müssen aus hartbeschichtetem Polycarbonat mit<br />
einer Stärke von mindestens 6 mm bestehen.<br />
5.3.3 Die Seitenscheiben müssen aus Polycarbonat, mit einer Mindestdicke von<br />
5 mm bestehen. Das Prinzip der Befestigung am originalen Einbauort (kleben,<br />
klammern etc.) ist freigestellt. (Ausnahme Art. T 5.2.7)<br />
5.3.4 Die Verwendung von zusätzlichen äußeren Befestigungen für die Schei-<br />
ben ist erlaubt, vorausgesetzt, dass sie keine aerodynamische Wirkung haben und<br />
die folgenden Maße eingehalten werden:<br />
• Maximal zulässige Breite: 30 mm<br />
• Maximal zulässige Länge: 60 mm<br />
• Maximal zulässige Materialstärke: 3 mm<br />
5.3.5 Abweichend zu Artikel T 5.3.1 ist bei Fahrzeugen mit rahmenlosen Tür-<br />
scheiben folgendes erlaubt:<br />
Der rahmenlose umlaufende Rand darf verstärkt werden. Diese Verstärkung muss<br />
der Kontur folgen, und darf maximal 35 mm in die Scheibenfläche ragen. In jedem<br />
Fall muss mit oder ohne eine Verstärkung die Polycarbonat-Türscheibe in der vor-<br />
geschriebenen Materialstärke vorhanden sein. Die Abmessungen der serienmäßi-<br />
gen Türscheibe dürfen in der Länge und der Höhe durch diese Maßnahme keines-<br />
falls unterschritten werden. Die maximal zulässige Dicke der Türscheiben mit den<br />
Verstärkungen beträgt 40 mm. Das Material und die Verbindungstechnik der Ver-<br />
stärkung ist freigestellt (siehe Artikel T 3.1).<br />
5.3.6 Ein jederzeit funktionsfähiger Frontscheibenwischer muss für den Sicht-<br />
bereich unmittelbar vor dem Fahrer vorhanden sein. Der Frontscheibenwischer ist<br />
unter der Bedingung freigestellt, dass sich aus seiner Ausführung keine andere, als<br />
die ursprüngliche Funktion ableiten lässt.<br />
5.3.7 Ausschließlich zur Be- und Entlüftung des Fahrgastraums/Cockpits, sind je-<br />
weils an der Front- und Heckscheibe die folgend beschriebenen Öffnungen zulässig:<br />
• Frontscheibe: Unterhalb einer Ebene, die 20 mm oberhalb der hinteren Motor-<br />
haubenkante und parallel zur Referenzebene (z = 0) verläuft, darf die Frontscheibe<br />
mit Öffnungen versehen werden. Die maximal zulässige Gesamtfläche dieser Öff-<br />
nungen beträgt 270 cm 2 .<br />
• Heckscheibe: Es sind Öffnungen mit einer Gesamtfläche von maximal 180 cm 2<br />
zulässig. Vom äußeren Scheibenrand gemessen, müssen sich diese Öffnungen<br />
seitlich in einem Bereich von maximal 80 mm und unten in einem Bereich von ma-<br />
ximal 220 mm befinden. Ausgenommen hiervon ist ein Bereich von 200 mm, ge-<br />
messen vom oberen Scheibenrand, über die gesamte Breite der Heckscheibe.<br />
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