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T E C H N I S C H E S R E G L E m E N T - Knaf

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zeuges übereinstimmen. Abweichend hiervon dürfen bei 4-türigen Fahrzeugen die<br />

Seitenscheiben entsprechend den Änderungen nach den Vorschriften von Artikel T<br />

5.2.7 verlängert, bzw. verkürzt werden.<br />

5.3.2 Front- und Heckscheibe müssen aus hartbeschichtetem Polycarbonat mit<br />

einer Stärke von mindestens 6 mm bestehen.<br />

5.3.3 Die Seitenscheiben müssen aus Polycarbonat, mit einer Mindestdicke von<br />

5 mm bestehen. Das Prinzip der Befestigung am originalen Einbauort (kleben,<br />

klammern etc.) ist freigestellt. (Ausnahme Art. T 5.2.7)<br />

5.3.4 Die Verwendung von zusätzlichen äußeren Befestigungen für die Schei-<br />

ben ist erlaubt, vorausgesetzt, dass sie keine aerodynamische Wirkung haben und<br />

die folgenden Maße eingehalten werden:<br />

• Maximal zulässige Breite: 30 mm<br />

• Maximal zulässige Länge: 60 mm<br />

• Maximal zulässige Materialstärke: 3 mm<br />

5.3.5 Abweichend zu Artikel T 5.3.1 ist bei Fahrzeugen mit rahmenlosen Tür-<br />

scheiben folgendes erlaubt:<br />

Der rahmenlose umlaufende Rand darf verstärkt werden. Diese Verstärkung muss<br />

der Kontur folgen, und darf maximal 35 mm in die Scheibenfläche ragen. In jedem<br />

Fall muss mit oder ohne eine Verstärkung die Polycarbonat-Türscheibe in der vor-<br />

geschriebenen Materialstärke vorhanden sein. Die Abmessungen der serienmäßi-<br />

gen Türscheibe dürfen in der Länge und der Höhe durch diese Maßnahme keines-<br />

falls unterschritten werden. Die maximal zulässige Dicke der Türscheiben mit den<br />

Verstärkungen beträgt 40 mm. Das Material und die Verbindungstechnik der Ver-<br />

stärkung ist freigestellt (siehe Artikel T 3.1).<br />

5.3.6 Ein jederzeit funktionsfähiger Frontscheibenwischer muss für den Sicht-<br />

bereich unmittelbar vor dem Fahrer vorhanden sein. Der Frontscheibenwischer ist<br />

unter der Bedingung freigestellt, dass sich aus seiner Ausführung keine andere, als<br />

die ursprüngliche Funktion ableiten lässt.<br />

5.3.7 Ausschließlich zur Be- und Entlüftung des Fahrgastraums/Cockpits, sind je-<br />

weils an der Front- und Heckscheibe die folgend beschriebenen Öffnungen zulässig:<br />

• Frontscheibe: Unterhalb einer Ebene, die 20 mm oberhalb der hinteren Motor-<br />

haubenkante und parallel zur Referenzebene (z = 0) verläuft, darf die Frontscheibe<br />

mit Öffnungen versehen werden. Die maximal zulässige Gesamtfläche dieser Öff-<br />

nungen beträgt 270 cm 2 .<br />

• Heckscheibe: Es sind Öffnungen mit einer Gesamtfläche von maximal 180 cm 2<br />

zulässig. Vom äußeren Scheibenrand gemessen, müssen sich diese Öffnungen<br />

seitlich in einem Bereich von maximal 80 mm und unten in einem Bereich von ma-<br />

ximal 220 mm befinden. Ausgenommen hiervon ist ein Bereich von 200 mm, ge-<br />

messen vom oberen Scheibenrand, über die gesamte Breite der Heckscheibe.<br />

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