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T E C H N I S C H E S R E G L E m E N T - Knaf

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Zur Überprüfung der Abmessungen muss ein komplettes Vorderrad vollständig in<br />

einen Zylinder mit dem Durchmesser von 660 mm und der Höhe von 11“, ein kom-<br />

plettes Hinterrad vollständig in einen Zylinder mit dem Durchmesser von 660 mm<br />

und der Höhe von 12“ passen.<br />

12.2 Material der Räder<br />

12.2.1 Die Räder müssen vollständig aus einer Aluminiumlegierung bestehen.<br />

12.2.2 Das Gewicht muss 9,5 kg für eine vorderes Rad und 10 kg für ein hinteres<br />

Rad betragen. Als Toleranz gilt für beide Gewichtsangaben + 0,5 kg.<br />

12.3 Anzahl der kompletten Räder<br />

Die maximal zulässige Anzahl der kompletten Räder am Fahrzeug ist 4, und die<br />

Anordnung muss der des homologierten Serienfahrzeuges entsprechen.<br />

12.4 Radbefestigung<br />

12.4.1 Die Radbefestigung ist freigestellt, jedoch muss bei der Verwendung einer<br />

einzelnen Radmutter (Zentralverschluss) eine Sicherheitsfeder vorhanden sein, die<br />

ein unbeabsichtigtes Lösen der Radmutter verhindert, wenn das Fahrzeug in Bewe-<br />

gung ist. Die Farbe der Sicherheitsfeder muss leuchtend rot oder leuchtend orange<br />

sein.<br />

12.4.2 Jede andere Vorrichtung oder Maßnahme, die alternativ zu Artikel<br />

T 12.4.1 ein unbeabsichtigtes Lösen der Räder verhindert, ist zulässig, vorausgesetzt<br />

diese Vorrichtung oder Maßnahme ist durch den DMSB geprüft und freigegeben<br />

worden.<br />

12.5 Luftwagenheber<br />

12.5.1 Es ist erlaubt, maximal 4 Luftwagenheber am Fahrzeug zu montieren.<br />

Diese Luftwagenheber dürfen keine andere Funktion haben als die, das Fahrzeug<br />

anzuheben.<br />

12.5.2 Druckluftbehälter, gleich welcher Art, sind im Fahrzeug verboten. Die Leitungen<br />

der Luftwagenheber sowie die Luftkammern der Heber-Stempel gelten<br />

nicht als Druckspeicher, sofern die beaufschlagte Druckluft einzig zum Anheben<br />

des Fahrzeugs genutzt wird. Der maximal zulässige Druck für den Betrieb der Luftwagenheber<br />

beträgt 50 bar.<br />

12.5.3 Zur Unterbringung des Versorgungsanschlusses für die Luftwagenheber<br />

darf die serienmäßige Karosseriekontur örtlich, in einem Durchmesser von maximal<br />

120 mm auch oberhalb von z = 275 mm geändert werden.<br />

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