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T E C H N I S C H E S R E G L E m E N T - Knaf

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tung + Schlitten muss mindestens 1200 kg betragen. Die Geschwindigkeit für den<br />

Test beträgt 13 m/s. (Toleranz ± 0,5 m/s).<br />

Die Aufprallstruktur muss so ausgeführt sein, dass die durchschnittliche Verzöge-<br />

rung des Schlittens 40 g nicht überschreitet. Die maximale Verzögerung darf 60 g<br />

nicht länger als 3 ms überschreiten.<br />

Der dynamische Belastungstest muss, in Gegenwart des Technischen Delegierten<br />

des DMSB oder eines Beauftragten, in einem von der FIA oder dem DMSB aner-<br />

kannten Testinstitut durchgeführt werden.<br />

15.5.4 Ohne ausdrückliche Genehmigung des DMSB ist jede Veränderung an der<br />

vorderen bzw. hinteren Aufprallstruktur nach der DMSB-Prüfung und -Registrie-<br />

rung verboten und führt dazu, dass die Zulassung der betreffenden Aufprallstruktur<br />

erlischt. Das Befestigen von Ballast an den Aufprallstrukturen ist verboten.<br />

15.6 Feuerschutzwand<br />

Das Cockpit muss vom Motorraum durch eine Schutzwand aus schwer entflamm-<br />

baren Material getrennt sein. Öffnungen sind in der Feuerschutzwand nur für die<br />

Durchführung von Bedienungsvorrichtungen, Leitungen und Kabeln zulässig. Diese<br />

Öffnungen müssen so klein wie möglich ausgeführt sein und gemäß Artikel T 13.1<br />

vollständig abgedichtet sein. Eine aus Verbundwerkstoff gefertigte Feuerschutz-<br />

wand darf an keiner Stelle dünner als 2 und dicker als 3,5 mm Millimeter sein und<br />

dem Verbundwerkstoff muss ein Flammschutzmittel zugefügt sein (z. B. EXOLIT OP<br />

910). Zur Überwindung von produktionstechnischen Schwierigkeiten, kann bei der<br />

Überprüfung der Feuerschutzwand eine Toleranz von maximal + 0,5 mm berück-<br />

sichtigt werden, sofern es sich lediglich um lokale Materialansammlungen (z. B. in<br />

Radien) handelt. Diese Feuerschutzwand darf weder eine tragende Funktion haben,<br />

noch der strukturellen Verstärkung der Karosserie dienen. Sie muss einzig mit<br />

Schrauben mit einem maximalen Durchmesser von 6 mm befestigt werden. Der<br />

geradlinige Abstand zwischen den Schrauben muss mindestens 50 mm betragen.<br />

Ein Verkleben der Feuerschutzwand mit Teilen des Fahrzeugs ist verboten. Abdicht-<br />

maßnahmen dürfen mittels handelsüblichem, vom DMSB frei gegebenen Dichtmit-<br />

tel vorgenommen werden.<br />

ARTIKEL T 16 KRAFTSTOFF<br />

16.1 Kraftstoffspezifikationen<br />

Als Kraftstoff ist nur handelsüblicher, unverbleiter Kraftstoff zulässig, welches min-<br />

destens der Spezifikation “SUPER PLUS“ gemäß der Norm DIN EN 228 entspricht<br />

und der die Grenzwerte gemäß Artikel 252.9.1 im Anhang J zum ISG einhält.<br />

16.2 Luft<br />

Nur Umgebungsluft darf dem Kraftstoff als Verbrennungsmittel beigemischt werden.<br />

Jede künstliche Veränderung der Zusammensetzung der Umgebungsluft ist verbo-<br />

ten.<br />

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