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T E C H N I S C H E S R E G L E m E N T - Knaf

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verschließt. Tankentlüftungen müssen außerhalb der Karosserie enden.<br />

7.3 Kraftstoff-, Hydraulik- und Ölpumpen<br />

Alle Pumpen dürfen nur während des Startvorgangs und wenn der Motor läuft in<br />

Funktion sein.<br />

ARTIKEL T 8 ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG<br />

Die elektrische Ausrüstung ist unter Einhaltung der folgenden Bedingungen freige-<br />

stellt:<br />

8.1 Batterie<br />

8.1.1 Es sind maximal 2 Batterien mit einer Gesamtkapazität von maximal 55<br />

Ah für die Aufrechterhaltung der Bordnetzspannung zulässig. Die Position der Batterien<br />

ist innerhalb der Sicherheitsstruktur des Fahrzeuges frei.<br />

8.1.2 Die Batterie muss so mit dem Fahrzeug verbunden sein, dass die Befestigung<br />

einer Belastung von mindestens 25 g in jede Richtung schadlos widersteht. Jede<br />

Batterie muss gegebenenfalls auslaufsicher, in jedem Fall jedoch kurzschlusssicher<br />

abgedeckt sein. Diese Abdeckungen unterliegen den Bestimmungen von Artikel T 3.1.<br />

8.2 Anlasser<br />

Ein (1) elektrischer Anlasser muss vorhanden sein. Der Typ und die Marke sind freigestellt.<br />

Der Anlasser muss jederzeit mittels der im Fahrzeug mitgeführten elektrischen<br />

Energiequelle den Motor starten können. Der Fahrer muss aus seiner normalen<br />

Sitzposition heraus den Anlasser betätigen können.<br />

8.3 Beleuchtungseinrichtungen<br />

8.3.1 Alle Teile der äußeren Beleuchtungseinrichtungen und Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger)<br />

müssen in ihrer äußeren Form, ihrer Anzahl und Anordnung dem<br />

homologierten Serienfahrzeug entsprechen. Sie müssen während der gesamten<br />

Veranstaltung in funktionsfähigem Zustand sein. Für die Rückleuchten, die Blinker<br />

und die Bremslichter gelten folgende Bauvorschriften: Es müssen<br />

• je Bremslicht mindestens 25 LED auf einer Fläche von 5000 mm2 mit einer<br />

Lichtstärke von je mindestens 1500 mcd,<br />

• je Blinklicht mindestens 20 LED auf einer Fläche von 5000 mm2 mit einer Lichtstärke<br />

von je mindestens 1000 mcd,<br />

• je Rücklicht mindestens 70 LED auf einer Fläche von 10000 mm2 mit einer<br />

Lichtstärke von je mindestens 1500 mcd,<br />

vorhanden sein.<br />

Alternativ hierzu muss die Lichtstärke der jeweiligen Beleuchtleuchtungseinrichtungen<br />

mindestens der Auslegung des entsprechenden Serienfahrzeuges gemäß<br />

gültiger ECE-Vorschriften entsprechen.<br />

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