RISU-NRW - Sichere Schule
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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 14<br />
- chronisch schädigend: Feinstäube<br />
- explosionsfähig: brennbare Stäube<br />
- vorschädigend: Wasser bei Feuchtarbeit, hautentfettende Lösemittel.<br />
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe<br />
Diese Stoffe und Zubereitungen sind durch das Totenkopf-Symbol (T giftig, T+ sehr giftig) und die<br />
Risiko-Sätze (R-Sätze):<br />
- R 45 „Kann Krebs erzeugen“<br />
- R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“<br />
- R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“<br />
- R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“<br />
gekennzeichnet.<br />
Beispiel für Stoffe, die im naturwissenschaftlichen Unterricht (ab Klasse 7) vorkommen können,<br />
sind 1,2-Dibromethan, Kaliumbromat oder lösliche Chrom(VI)-verbindungen.<br />
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe können auch bei Tätigkeiten<br />
entstehen, wie z. B. beim Sägen, Fräsen und Schleifen von Harthölzern.<br />
Die Hartholzstäube, die hierbei freigesetzt werden, sind krebserzeugend (z. B. Birken-, Buchen-<br />
und Eichenholz, vgl. Anhang 1 der TRGS 906; siehe Ziffer III – 17.1). Alle anderen, dort nicht<br />
aufgeführten Holzstäube sind als krebsverdächtig eingestuft und unterliegen nicht den besonderen<br />
Vorschriften für krebserzeugende Stoffe.<br />
I – 3.1.2 Stoffe<br />
Stoffe sind Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt<br />
werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das<br />
Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösemitteln, die von dem<br />
Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt<br />
werden können (§ 3 ChemG).<br />
I – 3.1.3<br />
I – 3.1.4<br />
Zubereitungen<br />
Zubereitungen sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen<br />
(§ 3 ChemG).Erzeugnisse<br />
Erzeugnisse<br />
Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt,<br />
Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische<br />
Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form (§ 3 ChemG).<br />
Erzeugnisse im oben genannten Sinne sind z. B. Spanplatten, Platinen, Akkumulatoren.<br />
I – 3.1.5 Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />
„Der „Arbeitsplatzgrenzwert“ ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche<br />
Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.<br />
Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche<br />
Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind“ (§ 3 Abs. 6<br />
GefStoffV).<br />
I – 3.1.6 Biologischer Grenzwert (BGW)<br />
„Der „biologische Grenzwert“ ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete<br />
Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im<br />
entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten<br />
nicht beeinträchtigt wird“ (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).