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RISU-NRW - Sichere Schule

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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 14<br />

- chronisch schädigend: Feinstäube<br />

- explosionsfähig: brennbare Stäube<br />

- vorschädigend: Wasser bei Feuchtarbeit, hautentfettende Lösemittel.<br />

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe<br />

Diese Stoffe und Zubereitungen sind durch das Totenkopf-Symbol (T giftig, T+ sehr giftig) und die<br />

Risiko-Sätze (R-Sätze):<br />

- R 45 „Kann Krebs erzeugen“<br />

- R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“<br />

- R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“<br />

- R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“<br />

gekennzeichnet.<br />

Beispiel für Stoffe, die im naturwissenschaftlichen Unterricht (ab Klasse 7) vorkommen können,<br />

sind 1,2-Dibromethan, Kaliumbromat oder lösliche Chrom(VI)-verbindungen.<br />

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe können auch bei Tätigkeiten<br />

entstehen, wie z. B. beim Sägen, Fräsen und Schleifen von Harthölzern.<br />

Die Hartholzstäube, die hierbei freigesetzt werden, sind krebserzeugend (z. B. Birken-, Buchen-<br />

und Eichenholz, vgl. Anhang 1 der TRGS 906; siehe Ziffer III – 17.1). Alle anderen, dort nicht<br />

aufgeführten Holzstäube sind als krebsverdächtig eingestuft und unterliegen nicht den besonderen<br />

Vorschriften für krebserzeugende Stoffe.<br />

I – 3.1.2 Stoffe<br />

Stoffe sind Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt<br />

werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das<br />

Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösemitteln, die von dem<br />

Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt<br />

werden können (§ 3 ChemG).<br />

I – 3.1.3<br />

I – 3.1.4<br />

Zubereitungen<br />

Zubereitungen sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen<br />

(§ 3 ChemG).Erzeugnisse<br />

Erzeugnisse<br />

Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt,<br />

Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische<br />

Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form (§ 3 ChemG).<br />

Erzeugnisse im oben genannten Sinne sind z. B. Spanplatten, Platinen, Akkumulatoren.<br />

I – 3.1.5 Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />

„Der „Arbeitsplatzgrenzwert“ ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche<br />

Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.<br />

Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche<br />

Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind“ (§ 3 Abs. 6<br />

GefStoffV).<br />

I – 3.1.6 Biologischer Grenzwert (BGW)<br />

„Der „biologische Grenzwert“ ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete<br />

Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im<br />

entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten<br />

nicht beeinträchtigt wird“ (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).

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