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RISU-NRW - Sichere Schule

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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 31<br />

I – 3.12.6 Sehr giftige und giftige sowie sonstige mit T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen (krebserzeugende,<br />

erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der<br />

Kategorien 1 und 2) sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur die Fachlehrerin, der Fachlehrer,<br />

die technische Assistentin oder technische Assistent Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat.<br />

Der vorgenannten Forderung ist Genüge getan, wenn giftige und sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen<br />

- in einem Schrank 16 oder<br />

- in Räumen17 unter Verschluss aufbewahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang<br />

haben. Sofern die entsprechenden Räume durch andere Personen betreten werden müssen, ist die<br />

Aufsicht durch einen Fachkundigen sicherzustellen. Fachkundig sind die Fachlehrerinnen und<br />

Fachlehrer der naturwissenschaftlichen Fächer im jeweiligen Fach.<br />

Wie „sehr giftige“ Stoffe zu behandeln (d. h. Erfassung, Aufbewahrung, Lagerung, Verbot von<br />

Schülerübungen) sind Chlorate, Kalium, Natrium, Quecksilber und Trinitrophenol (Pikrinsäure)<br />

(w < 23% Wasser). Thermometer, Manometer und andere Arbeitsmittel mit Quecksilber dürfen<br />

von Schülerinnen und Schülern nicht verwendet werden.<br />

Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal sind vor Arbeiten in den entsprechenden<br />

Fachräumen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und anschließend<br />

in angemessener Weise zu beaufsichtigen.<br />

I – 3.12.7 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorien<br />

1 und 2 dürfen, sofern noch Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen erlaubt sind und diese Gefahrstoffe<br />

nach erfolgter Ersatzstoffprüfung für den Unterricht weiterhin notwendig sind, nur in den<br />

erforderlichen kleinen handelsüblichen Mengen vorrätig gehalten werden.<br />

I – 3.12.8 Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken<br />

aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.<br />

Dies ist erfüllt, wenn der Schrank an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das die austretenden<br />

Dämpfe ständig ins Freie leitet. Der Abluftvolumenstrom soll mindestens einem 10fachen Luftwechsel<br />

je Stunde bezogen auf das Schrankvolumen entsprechen (Abschnitt 3.3.2.4 DIN 1947<br />

Teil 7 „Raumlufttechnik, Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien VDI-Lüftungsregeln“).<br />

I – 3.12.9<br />

I – 3.12.10<br />

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV führt die Schulleitung oder<br />

deren Beauftragte/dessen Beauftragter (vgl. I - 3.1.11) technische und organisatorische Maßnahmen<br />

durch, um die Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler vor Gefährdungen durch physikalischchemische<br />

Eigenschaften (Brand- und Explosionsgefahren) von Gefahrstoffen zu schützen.<br />

Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten 18 mit einem Flammpunkt kleiner 100°C ist<br />

grundsätzlich in Sicherheitsschränken nach DIN 12 925 Teil 1 oder DIN EN 14470 Teil 1 (siehe<br />

auch TRbF 20, Anhang L) oder Lagerräumen nach TRbF 20 19 , Anhang L, vorzunehmen.<br />

Brennbare Flüssigkeiten können auch in Labor- oder Chemikalienschränken untergebracht werden,<br />

die<br />

- an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindestens 10fachen Luftwechsel<br />

je Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet,<br />

- unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht brennbaren Werkstoffen<br />

ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen<br />

kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes,<br />

16 Ein Aufbewahrungsschrank bzw. dessen Inhalt gilt als diebstahlsicher, wenn er mit einem Sicherheitsschloss<br />

verschlossen und so befestigt ist, dass er nur bei geöffnetem Schloss entfernt werden kann.<br />

17 Es wird empfohlen diese Räume außen mit einem Knauf zu versehen (vgl. § 21 UVV „<strong>Schule</strong>n“ GUV-V S 1 (bisher<br />

GUV 6.3))<br />

18 Mit der Außerkraftsetzung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) gelten auch die Gefahrklassen AI, AII,<br />

AIII und B nicht mehr. Nach GefStoffV sind diese durch die R-Sätze R 10, R 11, R 12, R 15 oder R 17 gekennzeichnet.<br />

Die Technische Regeln z. B. TRbF 20 Läger werden allerdings bis auf weiteres fortgeführt; solange diese nicht geändert<br />

sind, werden die Gefahrklassen im vorliegenden Regelwerk noch weiterhin zitiert (Näheres siehe III 5.4).<br />

19 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 Läger

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