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RISU-NRW - Sichere Schule

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Fachbezogene Hinweise – Bildende Kunst 95<br />

Beim Einrühren von pulverförmigen gesundheitsgefährdenden Glasuren in Wasser Staubbildung<br />

vermeiden bzw. Glasuren in pastöser Konsistenz bevorzugen.<br />

Beim Auftragen von Glasuren mit einer Spritzpistole in einem Raum mit ausreichender Lüftung,<br />

z. B. Querlüftung arbeiten.<br />

Essgeschirre und Trinkgefäße dürfen nicht mit Glasuren versehen werden, in denen Schwermetalle<br />

enthalten sind.<br />

Schutzhandschuhe und Schutzbrille benutzen.<br />

Bei mechanischer Nacharbeit schnittfeste Handschuhe tragen, da Glasurenüberstände und gebrannter<br />

Ton scharfkantig brechen können.<br />

II - 7.7.7 Härtbare Knetmassen<br />

Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur von max. 130 °C und 30 Minuten Härtezeit entstehen<br />

keine gefährlichen Zersetzungsprodukte, daher Überhitzen vermeiden. Lüften.<br />

Beim Trocknen größerer Mengen Knetarbeiten (z. B. einer Schulklasse) gut lüften, damit der<br />

austretende Weichmacher aus der Atemluft entfernt wird.<br />

II - 7.7.8 Abformmassen<br />

Für den Formenbau statt der wässrigen, leicht verderblichen Gelatinemasse elastische Abformmasse<br />

auf Kautschukbasis verwenden.<br />

Bei der Verwendung von Zweikomponenten-Polyurethan als Abformmasse auf sichere Handhabung<br />

achten.<br />

Siehe Ziffer III – 4.5 Schulrelevante Kunststoffe.<br />

Bei Verwendung von Schmelzmassen besteht die Gefahr von Brandverletzungen.<br />

II - 7.7.9 Zubereitungen für die Fotografie<br />

Bei fotografischen Prozessen werden Zubereitungen mit Chemikalien wie Säuren, Laugen, anorganischen<br />

Salzlösungen, organischen Lösungen eingesetzt. Diese sind vom Hersteller entsprechend<br />

den gesetzlichen Anforderungen gekennzeichnet. Kennzeichnung auf den Gebinden und<br />

Sicherheitsdatenblätter beachten. Entwicklerzangen und ggf. persönliche Schutzausrüstung verwenden.<br />

Zur Aufbewahrung und Kennzeichnung selbst hergestellter Lösungen<br />

siehe Ziffer I – 3.12 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung.<br />

II - 7.7.10 UV-Licht<br />

UV-Licht wird z. B. bei verschiedenen Klebeverfahren und in der Siebdrucktechnik, bei der<br />

Härtung von Acrylglasklebern, für den Einsatz so genannter Brightlightfilme, bei der Fotografie<br />

und bei der Druckformherstellung für nahezu alle Druckverfahren eingesetzt.<br />

Beim Arbeiten in nicht geschlossenen Apparaturen UV-Schutzbrille tragen.<br />

Bei der Benutzung von UV-Leuchten sich möglichst wenig der Strahlung aussetzen, insbesondere<br />

bei älteren Höhensonnen.<br />

Für ausreichende Lüftung sorgen.<br />

II - 7.7.11 Werkzeuge, Geräte, Maschinen<br />

Holzbearbeitung, Linolschnitte u. Ä.<br />

siehe Ziffer II – 5.1 Holzbearbeitung.<br />

Kunststoffbearbeitung<br />

siehe Ziffer II - 5.6 Kunststoffe.<br />

Brennöfen<br />

siehe Ziffer I – 10.3. Keramikarbeiten.<br />

Umgang mit Brennern<br />

siehe Ziffer I – 5.2 Anforderungen an Gasverbrauchsanlagen.

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