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RISU-NRW - Sichere Schule

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Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen 35<br />

I – 4 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen<br />

I – 4.1 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen 24 fallen unter den Geltungsbereich<br />

des Sprengstoffgesetzes und der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung.<br />

I – 4.2 Das Sprengstoffgesetz ist<br />

"nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das<br />

Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge<br />

von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende <strong>Schule</strong>n, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben erforderlich ist."<br />

(§ 5 Abs. 3, Erste Sprengstoffverordnung)<br />

Explosionsgefährliche Stoffe, auf die das Sprengstoffgesetz anzuwenden ist, sind aufgelistet in<br />

Ziffer III – 13.1 Liste der gefährlichen Stoffe. Zu den Stoffen, die ohne weitere Zusätze explosionsgefährlich<br />

sind, zählen auch Zubereitungen von oxidierenden mit brennbaren Bestandteilen.<br />

Siehe Ziffer II - 3.225 Sicherheitshinweise für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen,<br />

Zubereitungen und deren Reaktionen.<br />

Nicht unter das Sprengstoffgesetz fallen Reaktionen mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten.<br />

I – 4.3 Den <strong>Schule</strong>n ist das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung<br />

als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnische Sätze (Explosivstoffe) dienen,<br />

grundsätzlich nicht gestattet.<br />

Davon ausgenommen sind unterrichtsrelevante Reaktionen, bei denen explosionsgefährliche<br />

Stoffe anfallen. Diese Reaktionen sind auf kleinste Stoffportionen zu beschränken und mit den<br />

angemessenen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Die Endprodukte sind unter Beachtung<br />

der Sicherheitsvorkehrungen zu vernichten.<br />

Siehe Ziffer III – 15.2 Tabelle der Beseitigungsgruppen<br />

I – 4.4 Reaktionen oxidierender Stoffe (z. B. Nitrate, Permanganate) mit brennbaren Stoffen wie Schwefel,<br />

Holzkohle, sowie aluminothermische Reaktionen sind im Lehrerexperiment erlaubt.<br />

I – 4.5 Mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen dürfen Schülerinnen und Schüler nicht arbeiten.<br />

24 Explosionsgefährliche Stoffe sind unter anderem zahlreiche organische Nitroso- und Nitroverbindungen, Salpetersäureester,<br />

Diazoverbindungen, Stickstoffwasserstoffsäure, ihre Salze und Ester, Salze der Knallsäure, des Acetylens und seiner<br />

Derivate, Schwermetallperchlorate, Chlorstickstoff, organische Peroxide und Persäuren. Mischungen oxidierender<br />

Verbindungen, z. B. Nitrate, Chromate, Chlorate, Perchlorate, rauchende Salpetersäure und konzentrierte Perchlorsäure<br />

mit brennbaren oder reduzierenden Stoffen können die Eigenschaften von explosionsgefährlichen Stoffen haben, z. B. reagiert<br />

rauchende Salpetersäure explosionsartig mit Aceton, Ethern, Alkoholen, Terpentinöl.<br />

25 Informationen über Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe siehe Ziffer III – 13.1 Liste der gefährlichen Stoffe.

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