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RISU-NRW - Sichere Schule

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Umgang mit LASERN 49<br />

I – 7 Umgang mit LASERN<br />

I - 7.1 In <strong>Schule</strong>n dürfen nur Laser der Klassen 1, 1 M, 2 und 2 M 50 nach DIN EN 60 825 51 eingesetzt<br />

werden.<br />

I - 7.2 Laser der Klassen 1 M, 2 und 2 M dürfen nur unter Verschluss aufbewahrt werden.<br />

I - 7.3 Vor Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern der Klasse 1M, 2 und 2 M sind die<br />

beteiligten und die beobachtenden Schülerinnen und Schüler über die Gefährdung der Augen<br />

durch das Laserlicht zu unterrichten. Diese Laser dürfen nur unter Aufsicht der Lehrerin oder des<br />

Lehrers betrieben werden.<br />

I - 7.4 Der Versuchsbereich, in dem mit Lasern der Klassen 1 M, 2 und 2 M experimentiert wird, ist<br />

während des Betriebs mit einem Laserwarnschild52 zu kennzeichnen.<br />

Der Laserbereich von Versuchsaufbauten ist durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten<br />

zu sichern.<br />

I - 7.5 Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern der Klasse 1 M, 253 und 2 M sind so zu<br />

gestalten, dass der Blick in den direkten Laserstrahl bzw. in den reflektierten Strahl vermieden<br />

wird, z. B. durch Abschirmung.<br />

Beim Einsatz der Laser der Klassen 1 M und 2 M darf der Strahlenquerschnitt nicht verkleinert<br />

werden, d. h. sie dürfen nicht mit optisch sammelnden Komponenten (z. B. Lupen) verwendet<br />

werden.<br />

50 Laserklassen<br />

Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich.<br />

Klasse 1 M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm. Die<br />

zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch<br />

optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird.<br />

Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist<br />

bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge. Zusätzliche<br />

Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereichs von 400 nm bis 700 nm erfüllen die<br />

Bedingungen für Klasse 1.<br />

Klasse 2 M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist<br />

bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt<br />

nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird.<br />

51 Der Umgang mit Lasern in der <strong>Schule</strong> ist grundsätzlich in § 15 der UVV Laserstrahlung (GUV-V B2 bisher 2.20)<br />

geregelt, die Neufassung dieser Unfallverhütungsvorschrift, die die neue DIN EN 60 825 berücksichtigt, war jedoch zur<br />

Zeit der Drucklegung noch nicht von den zuständigen Stellen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Neufassung der<br />

GUV-V B2 (bisher 2.20) gilt die GUV-I 832 „Betrieb von Lasereinrichtungen“, Ziffer 2.13 bzw. die BG-Information<br />

„Sicherheit von Lasereinrichtungen“ BGI 832.<br />

52<br />

Warnung vor Laserstrahlen W 10<br />

UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz (GUV-V A8 bisher GUV 0.7)<br />

53 Gaslaser der Klasse 2 sind im Dauerstrichbetrieb i.d.R. auf 1 mW begrenzt. Diodenlaser sind für Unterrichtszwecke i.d.R.<br />

im Bereich von 630 bis 635 nm auf 1 mW, im Bereich von 640 bis 670 nm auf 2 mW begrenzt.

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