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RISU-NRW - Sichere Schule

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Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung Allgemeiner Bereich 158<br />

10.<br />

10.1<br />

Schutz vor Stäuben<br />

Staubende Arbeits-/Gefahrstoffe sind in geschlossenen<br />

Behältern (z. B. Transportbehältern) aufbewahrt<br />

und gelagert.<br />

<br />

10.2 Staubablagerungen werden verhindert bzw. regelmäßig<br />

entfernt. <br />

10.3 Bei Reinigungsarbeiten wird Staub nicht unnötig<br />

aufgewirbelt. Staub darf nicht mit Druckluft abgeblasen,<br />

sondern muss mit geeigneten Staubsaugern gesaugt<br />

oder feucht gewischt werden.<br />

<br />

10.4 Bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien<br />

(z. B. Bearbeiten von Gasbetonstein) arbeiten die<br />

Beschäftigten mit dem Rücken zum Wind.

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