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RISU-NRW - Sichere Schule

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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 15<br />

I – 3.1.7 Tätigkeit<br />

„Eine „Tätigkeit“ ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines<br />

Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und<br />

Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder<br />

Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne<br />

des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser<br />

Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von<br />

Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können“ (§ 3 Abs. 3 GefStoffV).<br />

I – 3.1.8 Bereitstellen von Druckgasbehältern<br />

Als Bereitstellen von Druckgasbehältern gilt, wenn gefüllte Druckgasbehälter an den zum Entleeren<br />

vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder<br />

zum baldigen Anschluss bereitgehalten werden, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich<br />

ist.<br />

Als Bereitstellen gilt auch, wenn gefüllte Druckgasbehälter<br />

- an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch,<br />

- auf Verladerampen oder -flächen zum alsbaldigen Abtransport,<br />

in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe bereitgehalten werden (vgl. TRG 280, Ziffer 2.3).<br />

I – 3.1.9 Lagern<br />

„ „Lagern“ ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es<br />

schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden<br />

nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag,<br />

so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages“ (§ 3 Abs. 4 GefStoffV).<br />

I – 3.1.10 Einstufung<br />

Einstufung ist die Zuordnung zu einem oder mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen; diese Gefährlichkeitsmerkmale<br />

sind in Ziffer III – 14.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen der vorliegenden<br />

Sicherheitsrichtlinien aufgeführt (§ 3 ChemG).<br />

I – 3.1.11 Arbeitgeber<br />

Äußere Schulangelegenheiten<br />

Die Pflichten des Arbeitgebers (§ 79 SchulG) und damit auch dessen Verantwortung nach der Gefahrstoffverordnung<br />

obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch die<br />

finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an<br />

den <strong>Schule</strong>n entstehen.<br />

Der Schulträger muss technische und bauliche Voraussetzungen für die Lagerung von Gefahrstoffen<br />

schaffen, die für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind.<br />

Der Schulträger ist dafür verantwortlich, dass für die Reinigung der Schulräume nur gesundheitlich<br />

unbedenkliche Reinigungsmittel beschafft und verwendet werden. Die Schulleiterin oder der<br />

Schulleiter kann sich - auch zur Information der Lehrerinnen und Lehrer - mit der Bitte um Auskunft<br />

über die verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel an den Schulträger wenden.<br />

Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterricht dürfen nur Reinigungsmittel verwendet<br />

werden, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. Dies gilt insbesondere auch für die Körperreinigung<br />

von Schülerinnen und Schülern und für Reinigungsaufgaben, die von Schülerinnen und<br />

Schülern erledigt werden.<br />

Zur Reinigung von Druckmaschinen im Schulbereich sind in der Regel biologisch abbaubare, von<br />

gefährlichen Inhaltsstoffen freie Reinigungsmittel ausreichend. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

in der Verwaltung der <strong>Schule</strong> ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.

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