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RISU-NRW - Sichere Schule

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Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen 58<br />

I – 9.4.5 Anforderungen an den Fachraum<br />

Versuche mit Mikroorganismen der Risikogruppe 1 und gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe<br />

1 sind in einem naturwissenschaftlichen Fachraum durchzuführen, der folgenden spezifischen<br />

Anforderungen85 genügt:<br />

Arbeitsflächen sowie die an die Arbeitsflächen angrenzenden Wandflächen und Fußboden<br />

sollen leicht zu reinigen und müssen dicht und beständig gegen die verwendeten Stoffe und<br />

Reinigungsmittel sein.<br />

Waschbecken und Spüle sollen im Arbeitsbereich vorhanden sein.<br />

Seifenspender, Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtücher sind bereitzustellen.<br />

Die Möglichkeit zur Sterilisation der Impfgerätschaften mittels Flamme ist zu gewährleisten.<br />

Geräte zur Inaktivierung siehe II – 2.3.2<br />

Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.<br />

85 Anforderungen gemäß Biostoffverordnung, Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe TRBA 500, TRBA 100,<br />

Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Anhang III Abschn. I.

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