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RISU-NRW - Sichere Schule

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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 30<br />

I – 3.12.2 Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen<br />

Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen<br />

(z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal) führt.<br />

Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe, die<br />

sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden können. Lebensmittel dürfen nicht zusammen<br />

mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert werden.<br />

Lebensmittel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet sein, z. B. durch einen Aufkleber:<br />

„Lebensmittel nur für Experimente – Nicht zum Verzehr geeignet“<br />

I – 3.12.3 Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den<br />

zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.<br />

Originalgefäße entsprechen in der Regel diesen Anforderungen.<br />

Bei Benutzung von anderen Gefäßen ist z. B. zu beachten:<br />

- Bei Kunststoffbehältern besteht insbesondere bei organischen Flüssigkeiten die Gefahr der<br />

Versprödung, Verformung oder Diffusion. Für viele brennbare Flüssigkeiten hat es sich bewährt,<br />

diese in geeigneten Metallgefäßen bereitzuhalten.<br />

- Aluminiumgefäße dürfen nicht für chlorkohlenwasserstoffhaltige und etliche andere<br />

halogenhaltige Stoffe verwendet werden.<br />

- Keine Glasgefäße für das Aufbewahren von Flusssäure verwenden.<br />

- Keine Gefäße für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen mit Kork- oder Gummistopfen<br />

verwenden.<br />

- Keine Aufbewahrung von Natronlauge in Glasflaschen mit Schliffstopfen.<br />

- Einige Gefahrstoffe zersetzen sich unter Gasentwicklung und bauen damit in verschlossenen<br />

Gefäßen einen erheblichen Druck auf, z. B. konzentrierte Wasserstoffperoxid-Lösungen.<br />

- Substanzen, die sich unter Lichteinfluss zersetzen (z. B. konzentrierte Salpetersäure), gehören<br />

in braune Glasflaschen.<br />

- Das Verwechseln der Schraubkappen von Flaschen verschiedener Hersteller führt häufig zu<br />

Undichtigkeiten, obwohl die Gewinde scheinbar zueinander passen.<br />

I – 3.12.4 Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren<br />

Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.<br />

I – 3.12.5 Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen sind in <strong>Schule</strong>n nur vorrätig zu halten, wenn sie für den<br />

Unterricht erforderlich sind und dann nur in den notwendigen kleinen handelsüblichen Mengen.

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