RISU-NRW - Sichere Schule
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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 30<br />
I – 3.12.2 Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen<br />
Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen<br />
(z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal) führt.<br />
Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe, die<br />
sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden können. Lebensmittel dürfen nicht zusammen<br />
mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert werden.<br />
Lebensmittel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet sein, z. B. durch einen Aufkleber:<br />
„Lebensmittel nur für Experimente – Nicht zum Verzehr geeignet“<br />
I – 3.12.3 Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den<br />
zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.<br />
Originalgefäße entsprechen in der Regel diesen Anforderungen.<br />
Bei Benutzung von anderen Gefäßen ist z. B. zu beachten:<br />
- Bei Kunststoffbehältern besteht insbesondere bei organischen Flüssigkeiten die Gefahr der<br />
Versprödung, Verformung oder Diffusion. Für viele brennbare Flüssigkeiten hat es sich bewährt,<br />
diese in geeigneten Metallgefäßen bereitzuhalten.<br />
- Aluminiumgefäße dürfen nicht für chlorkohlenwasserstoffhaltige und etliche andere<br />
halogenhaltige Stoffe verwendet werden.<br />
- Keine Glasgefäße für das Aufbewahren von Flusssäure verwenden.<br />
- Keine Gefäße für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen mit Kork- oder Gummistopfen<br />
verwenden.<br />
- Keine Aufbewahrung von Natronlauge in Glasflaschen mit Schliffstopfen.<br />
- Einige Gefahrstoffe zersetzen sich unter Gasentwicklung und bauen damit in verschlossenen<br />
Gefäßen einen erheblichen Druck auf, z. B. konzentrierte Wasserstoffperoxid-Lösungen.<br />
- Substanzen, die sich unter Lichteinfluss zersetzen (z. B. konzentrierte Salpetersäure), gehören<br />
in braune Glasflaschen.<br />
- Das Verwechseln der Schraubkappen von Flaschen verschiedener Hersteller führt häufig zu<br />
Undichtigkeiten, obwohl die Gewinde scheinbar zueinander passen.<br />
I – 3.12.4 Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren<br />
Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.<br />
I – 3.12.5 Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen sind in <strong>Schule</strong>n nur vorrätig zu halten, wenn sie für den<br />
Unterricht erforderlich sind und dann nur in den notwendigen kleinen handelsüblichen Mengen.