RISU-NRW - Sichere Schule
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Auszüge aus Rechtsvorschriften 214<br />
4. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen<br />
Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen<br />
über die Funktionsprüfungen und über die Wartung,<br />
5. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarmübungen sowie für den Einsatz bei Unfällen<br />
und Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den Brandschutz und die Vorbereitung der<br />
Schadensbekämpfung nach § 38, und<br />
6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen<br />
das Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen.<br />
§ 78 Buchführung und Anzeige<br />
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat<br />
1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von<br />
radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats unter Angabe von Art und Aktivität anzuzeigen,<br />
2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen<br />
unter Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen und<br />
3. der zuständigen Behörde den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100<br />
Tagen am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats anzuzeigen.<br />
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen.<br />
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 über den Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist die Bescheinigung<br />
nach § 77 Abs. 3 beizufügen.<br />
(3) Die Buchführung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen<br />
Behörde bei dieser zu hinterlegen.<br />
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Buchführung und der Anzeigen durch Einsichtnahme<br />
in die Bücher zu überprüfen.<br />
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Buchführungs- und Anzeigepflicht ganz oder teilweise<br />
befreien, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern nicht eintreten kann.<br />
Anlage II<br />
(zu § 4 Abs. 1)<br />
Anzeigebedürftiger Umgang<br />
Genehmigungsfrei bei Anzeige nach § 4 Abs. 1 ist<br />
1. der Umgang mit radioaktiven Stoffe, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle<br />
IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet, mit Ausnahme des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen<br />
im Zusammenhang mit dem Unterricht in <strong>Schule</strong>n;<br />
2. die Verwendung und Lagerung, ausgenommen im Zusammenhang mit dem Unterricht in <strong>Schule</strong>n, von<br />
2.1 Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage<br />
VI Nr. 1 oder 6 zugelassen ist;<br />
2.2 Prüfstrahlern, die zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmessgeräten dienen und deren Bauart nach<br />
Anlage VI Nr. 2 zugelassen ist;<br />
3. die Verwendung und Lagerung von<br />
3.1 Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die Bauart der Vorrichtung<br />
nach Anlage VI Nr. 3 zugelassen ist;<br />
3.2 Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, wenn die Bauart der Vorrichtung<br />
nach Anlage VI Nr. 4 zugelassen ist;<br />
3.3 bis zu zwei Neutronenquellen, wenn die Bauart nach Anlage VI Nr. 5 zugelassen ist.<br />
Anlage III<br />
(zu § 4 Abs. 2)<br />
Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang<br />
Teil A: Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist<br />
1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 100 Becquerel je Gramm<br />
beträgt;<br />
2. der Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs<br />
weniger als 500 Becquerel je Gramm beträgt;