RISU-NRW - Sichere Schule
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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 18<br />
I – 3.2.4 Substitution<br />
Dieses Verzeichnis kann z. B. mit Hilfe der Gefahrstoffdatenbank IGS oder der GUV-SR 2004<br />
geführt werden.<br />
Bei der Einstufung des Gefahrstoffes können die Gefahrenbezeichnungen mit den dazugehörigen<br />
R-Sätzen genannt werden. Dabei genügt die Angabe des Kennbuchstabens der Gefahrenbezeichnung<br />
(z. B. T) und die Nummer des R-Satzes (z. B. R 34), wenn aus einer allgemein zugänglichen<br />
tabellarischen Übersicht der zugehörige Text ersichtlich ist.<br />
Siehe Ziffer III – 14.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Hinweise auf die besonderen<br />
Gefahren (R-Sätze)<br />
Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig,<br />
mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung<br />
sind die Behältnisse entsprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr identifizierbare<br />
Stoffe oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.<br />
Zur Entsorgung siehe Ziffer I - 3.13 und Ziffer III – 15 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen.<br />
Hinsichtlich Klassifizierung und zulässiger Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten siehe Ziffer<br />
I – 3.12.9 sowie Ziffer III – 5.4.<br />
In der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, mit<br />
denen in der <strong>Schule</strong> Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche mit geringeren gesundheitsschädlichen<br />
Eigenschaften ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Ersatzstoffprüfung ist in einer<br />
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.<br />
Bei Holzerzeugnissen (z. B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Anteil an<br />
Harthölzern 10 enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse Holzstaub entsteht<br />
(vgl. auch Checkliste „Grundlegende Anforderungen bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen<br />
an allgemein bildenden <strong>Schule</strong>n“ 11 ).<br />
Siehe auch III – 17.1 Anlage 1 zu TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder<br />
Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV<br />
Bei Farben und Lacken sind Zubereitungen mit organischen Lösemitteln möglichst durch Zubereitungen<br />
auf Wasserbasis zu ersetzen.<br />
I – 3.3 Erläuterungen zum Schutzstufenkonzept nach Gefahrstoffverordnung<br />
Die §§ 8 bis 11 GefStoffV weisen Schutzmaßnahmen als sog. Stufenansatz aus, wobei jeder Paragraph<br />
einer Schutzstufe entspricht.<br />
Das Schutzstufenkonzept ist ein Hilfsmittel zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung.<br />
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird u. a. geprüft, ob die zugeordneten<br />
Maßnahmen der Schutzstufe ausreichend sind.<br />
Die Maßnahmen, die dem Arbeitgeber zur Auswahl stehen, entsprechen dem Gefährdungspotenzial<br />
des Stoffes bzw. der Zubereitung: je höher die Gefährdung, die von Gefahrstoffen ausgehen kann,<br />
desto umfangreicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto konsequenter/zwingender muss<br />
der Arbeitgeber auf deren Einhaltung achten.<br />
10 Herstellerzertifikat beachten<br />
11 Diese Checkliste für <strong>Schule</strong>n wurde gemeinsam von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, dem<br />
Ministerium für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung <strong>NRW</strong>, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, dem<br />
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband, der Landesunfallkasse <strong>NRW</strong> und der B.A.D Gesundheitsvorsorge<br />
und Sicherheitstechnik GmbH erarbeitet.<br />
Sie ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung und Ersatzstoffprüfung.