RISU-NRW - Sichere Schule
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Regelungen zur Hauswirtschaft 63<br />
I – 11 Regelungen zur Hauswirtschaft<br />
I – 11.1 Lebensmittelverarbeitung<br />
I - 11.1.1 Informationspflicht<br />
Die Lehrkräfte sollen informiert sein über<br />
das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dessen einschlägige Verordnungen, z.<br />
B. Hackfleisch-Verordnung, Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung,<br />
Infektionsschutzgesetz,<br />
Lebensmittel-Hygiene-Verordnung,<br />
Biostoff-Verordnung (vgl. I – 9).<br />
Die Lehrerinnen und Lehrer haben sich und die Schülerinnen und Schüler über mögliche Infektionsgefahren<br />
bei der Lebensmittelverarbeitung z. B. mögliche Infektion mit Salmonellen durch<br />
Auftauflüssigkeit von gefrorenem Geflügel und Fleisch zu informieren.<br />
Bei der Beschaffung von Geräten, Materialien und Haushaltschemikalien ist Produkten mit geringerem<br />
Gefährdungspotenzial der Vorzug zu geben.<br />
Eine erste Orientierung bieten die Kenn- und Gütezeichen, mit denen Hersteller ihre Produkte<br />
versehen, sowie die Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung. Haushaltschemikalien<br />
dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln aufbewahrt werden.<br />
I - 11.1.2 Wegen einer möglichen Übertragung von Bakterien auf Lebensmittel dürfen in den Lehrküchen<br />
keine Zimmerpflanzen gehalten werden.<br />
I - 11.1.3 Stand- und Hand-Küchenmaschinen<br />
Stand- und Hand-Küchenmaschinen müssen den sicherheitstechnischen Regelwerken VDE und<br />
DIN98 entsprechen.<br />
Die Lehrerinnen und Lehrer haben sich mit den an der <strong>Schule</strong> befindlichen Geräten und Maschinen<br />
vertraut zu machen und die Inhalte der Bedienungsanleitungen zu kennen. Diese sind so aufzubewahren,<br />
dass sie den Fachlehrerinnen und Fachlehrern zugänglich sind.<br />
98 Für Handküchenmaschinen existieren die Normen DIN 44961 Teil 1 und Teil 2.