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RISU-NRW - Sichere Schule

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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 21<br />

Wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen, einer geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach<br />

Art, Dauer und Ausmaß niedrigen Exposition (grundsätzlich) nur eine geringe Gefährdung besteht<br />

und die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichend sind, brauchen nur die Maßnahmen der<br />

Schutzstufe 1 festgelegt zu werden.<br />

I – 3.4.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung“ (Schutzstufe 3)<br />

Mit „T“ oder „T+“ gekennzeichnete Stoffe oder Zubereitungen außer den krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen sind in die Schutzstufe 3 einzuordnen. Es<br />

sind die Maßnahmen der Schutzstufen 1, 2 und 3 anzuwenden.<br />

Die Schutzstufe 3 beinhaltet ergänzende Schutzmaßnahmen mit hoher Gefährdung, die in folgender<br />

Rangfolge umzusetzen sind:<br />

- Substitution (Ersatzstoffe). Wenn technisch nicht möglich:<br />

- Einsatz geschlossenes System.<br />

- Können Verfahren in geschlossenen Apparaturen/Systemen technisch nicht durchgeführt werden,<br />

dann<br />

- Arbeitsverfahren mit geringer Exposition (z. B. Arbeiten im Abzug).<br />

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes muss sichergestellt werden. Grundsätzlich erfolgt dies<br />

durch eine Messung oder eine andere gleichwertige Nachweismethode. Auch auf die Möglichkeit<br />

von Analogiebetrachtungen wird hingewiesen.<br />

Von Arbeitsplatzmessungen kann abgesehen werden, wenn die Tätigkeiten in einem eingeschalteten,<br />

funktionstüchtigen Abzug durchgeführt werden und dadurch eine Exposition über die Atemluft<br />

vermieden wird.<br />

Bei objektiv fehlender Aussagekraft einer Messung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung<br />

entschieden und muss begründet werden, dass und warum auf Messungen verzichtet wird.<br />

Zudem bestehen organisatorische Anforderungen, z. B. Zugang nur für fachkundige Personen, Beschränkung<br />

des Zugangs nur für Beschäftigte dieses Arbeitsbereiches und die Lagerung dieser Gefahrstoffe<br />

unter Verschluss.<br />

Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 3 könnten Lehrer-Experimente im naturwissenschaftlichtechnischen<br />

Fachunterricht mit sehr giftigen Stoffen sein, z. B. mit Brom.<br />

I – 3.4.4 „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und<br />

fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen“ (Schutzstufe 4)<br />

Die Schutzstufe 4 fordert ergänzende Schutzmaßnahmen für krebserzeugende, erbgutverändernde,<br />

fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorien 1 oder 2, es gelten also alle Maßnahmen der<br />

Schutzstufen 1 bis 4.<br />

Wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nachweislich eingehalten ist, sind die Maßnahmen der Schutzstufe<br />

4 nicht mehr anzuwenden; die Maßnahmen nach Schutzstufe 3 werden dann als ausreichend angesehen.<br />

Bei diesen Gefahrstoffen gilt es natürlich ganz besonders, alle technischen, organisatorischen und<br />

ggf. personenbezogenen Schutzmaßnahmen auszuschöpfen, um einen Exposition der Beschäftigten<br />

ganz zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren.<br />

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes in der Schutzstufe 4 muss sichergestellt sein<br />

(siehe I - 3.4.3).<br />

Technisch muss dafür gesorgt werden, dass die aus dem Arbeitsbereich abgesaugte Luft nicht mehr<br />

dorthin zurückgeführt wird, es sei denn, durch ein berufgenossenschaftlich oder behördlich anerkanntes<br />

Verfahren ist die Luft ausreichend gereinigt worden.<br />

Der Schutzaufwand für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe<br />

der Kategorie 1 und 2 ist für die <strong>Schule</strong>n sehr hoch, es ist daher äußerst wichtig Aufwand<br />

und Nutzen für den Unterrichts sehr sorgfältig abzuwägen.

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