RISU-NRW - Sichere Schule
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Regelungen zur Technik/Arbeitslehre 61<br />
I - 10.2.4 Reinigung<br />
Bei der Reinigung der Maschinen- und Unterrichtsräume von Staubablagerungen ist zu vermeiden,<br />
dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft gelangt. Beim Reinigen sind deshalb saugende<br />
(Industriestaubsauger Staubklasse H2 oder M) bzw. feuchte Verfahren anzuwenden. Das<br />
Abblasen und Aufkehren abgelagerter Holzstäube ist grundsätzlich nicht erlaubt.<br />
I - 10.2.5 Elektrofachkräfte<br />
Mit dem Errichten, Ändern und lnstandsetzen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen<br />
nur Elektrofachkräfte beauftragt werden. Auch Elektroanschlüsse, die nicht durch Steckverbindungen<br />
herstellbar sind, dürfen nur Elektrofachkräfte herstellen.<br />
Zu Prüfungen siehe Ziffer I - 8.6.<br />
I - 10.2.6 Elektrogeräte sind zusätzlich vor jeder Inbetriebnahme einer Sichtprüfung (Kabel, Gehäuse und<br />
Stecker auf erkennbare Beschädigungen) zu unterziehen. Schadhafte elektrische Betriebsmittel<br />
dürfen nicht mehr benutzt werden.<br />
I – 10.3 Keramikarbeiten<br />
Beim Brennen von Keramik (Rohbrand, Glasurbrand) können gesundheitsschädliche Stoffe (z. B.<br />
Fluorwasserstoff, Schwermetalle) freiwerden.<br />
In den technischen Fächern bzw. im Kunstunterricht sind bei Brennöfen geeignete Lüftungsmaßnahmen<br />
erforderlich.<br />
Geeignete Maßnahmen sind bei Brennöfen eine Entlüftung (z. B. Fensterlüftung oder besser Abluftrohr94<br />
) ins Freie.<br />
Zum Auftragen von Glasuren siehe Ziffer II – 7.7.3.<br />
Zu Pigmenten siehe Ziffer II – 7.1.<br />
I – 10.4 Schweißen und Löten<br />
I - 10.4.1 Beim Schweißen oder Löten ist dafür zu sorgen, dass die Atemluft von unzuträglichen Konzentrationen<br />
an gesundheitsgefährdenden Stoffen frei gehalten wird.<br />
I - 10.4.2 Schweißen<br />
Beträgt die Brenndauer der Schweißflamme bzw. des Lichtbogens bei nicht ortsgebundenen<br />
Schweißverfahren nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag oder nicht mehr als 2 Stunden pro<br />
Woche, können diese Bedingungen auf folgende Weise erreicht werden:<br />
Natürliche Raumlüftung (Fensterlüftung) sowie Verwendung unlegierter oder niedrig legierter<br />
Stähle mit einem Massenanteil von w < 5 % an Chrom oder Nickel.<br />
I - 10.4.3 Längere Schweißarbeiten<br />
Bei längeren Schweißarbeiten sowie für das Schweißen an hochlegierten oder beschichteten<br />
Stählen (z. B. Stähle mit Farb- oder Kunststoffüberzügen, verzinkte Stähle) sind die Gefahrstoffe<br />
unmittelbar an ihrer Entstehungsstelle abzusaugen (z. B. ins Freie oder über ein geeignetes<br />
Schweißrauchfiltergerät, das geeignet ist zur Absaugung von krebserzeugenden Schweißrauchen).<br />
Für Lichtbogenhandschweißen, MIG- und MAG-Schweißen ist eine technische Lüftung<br />
erforderlich.<br />
Beim Schweißen im Freien sind die Lüftungsanforderungen in der Regel durch die natürliche<br />
Luftbewegung gewährleistet.<br />
94 siehe Betriebsanleitung des Herstellers, i.d.R. Abluftrohr ohne Lüftermotor. Die Aufstellungshinweise des Herstellers<br />
sind zu beachten.