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RISU-NRW - Sichere Schule

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Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtung 45<br />

I – 6.9 Kennzeichnung radioaktiver Vorrichtungen<br />

Die zu radioaktiven Stoffen gehörenden Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und<br />

Umhüllungen müssen sichtbar und dauerhaft mit dem Strahlenzeichen43 und dem Wort<br />

„RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.<br />

(§ 68 Abs. 1 StrlSchV)<br />

Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenzeichen gekennzeichnet sind,<br />

dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden.<br />

(§ 68 Abs. 3 StrlSchV)<br />

43<br />

Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen<br />

(Strahlenzeichen nach Anlage IX StrlSchV)

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