RISU-NRW - Sichere Schule
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Auszüge aus Rechtsvorschriften 217<br />
4.1. die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte<br />
das Hundertfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,<br />
4.2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,5 Meter von der Oberfläche der Hülle der umschlossenen<br />
radioaktiven Stoffe 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,<br />
4.3. die umschlossenen radioaktiven Stoffe fest mit einem Gegenstand verbunden sind, der die Vorrichtung<br />
so vergrößert, dass eine Aufnahme der radioaktiven Stoffe in den menschlichen Körper erschwert<br />
ist, und<br />
4.4. zum Zubehör der Vorrichtung eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, dass bei Nichtgebrauch<br />
der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche<br />
der Vorrichtung 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.<br />
5. Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn<br />
5.1. die Neutronenquellstärke nicht mehr als 105 Becquerel beträgt,<br />
5.2. in die Neutronenquelle zur Erzeugung der Neutronen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität<br />
ohne die Folgeprodukte 5 x 108 Becquerel nicht überschreitet, eingefügt sowie berührungssicher<br />
abgedeckt und fest mit dem Gerät so verbunden sind, dass sie nur bei Zerlegung oder Teilzerlegung<br />
des Gesamtgeräts entfernt werden können,<br />
5.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,25 Meter von der berührbaren Oberfläche der Neutronenquelle<br />
10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und<br />
5.4. die Bauart der Neutronenquelle bei Teilzerlegung eine Prüfung der eingefügten umschlossenen radioaktiven<br />
Stoffe auf Dichtheit der Umhüllung zulässt; die Bauartzulassung hängt nicht von dieser<br />
Voraussetzung ab, wenn eine Dichtheitsprüfung aus Gründen des Strahlenschutzes nicht notwendig<br />
ist.<br />
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, dass die Dichtheit der Umhüllung<br />
der in die Neutronenquelle eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die<br />
Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die<br />
Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.<br />
6. Vorrichtungen, in die umschlossenen radioaktiven Stoffe eingefügt sind, wenn<br />
6.1 die in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,<br />
6.2 die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,<br />
6.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1<br />
Mikrosievert Stunde nicht überschreitet und<br />
6.4 außer einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die<br />
Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.